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Eingliederungs·hilfe

Du möchtest Leistungen aus der Eingliederungs·hilfe bekommen?    

Dafür musst Du einen Antrag stellen.   
 


Anträge – ein Überblick (nicht in Leichter Sprache)   

Überblick über verschiedene Anträge und Leistungen    

Erste Schritte – diese Hilfen gibt es  
  
Leistungen zur Teilhabe 



Das Ziel von Leistungen aus der Eingliederungs·hilfe ist:    

Dein Kind 

  • kann ein selbstständiges Leben führen.   
     
  • kann an der Gesellschaft teilhaben.   
     
  • hat weniger Nachteile durch eine Behinderung. 

Diese Ziele sind in einem internationalen Vertrag geregelt:   

Der UN-Behindertenrechts∙konvention.   

Dort stehen die Rechte von Menschen mit Behinderung.   

In Deutschland sind die Ziele im Sozial·gesetz geregelt.    

Mehr Infos: Bundes·teilhabegesetz (nicht in Leichter Sprache)

 

Wer kann Eingliederungs·hilfe bekommen?

Dein Kind hat eine Behinderung?

Oder dein Kind hat vielleicht bald eine Behinderung?

Dann kannst Du Leistungen aus der Eingliederung·hilfe beantragen.

Dein Kind hat eine andere Beeinträchtigung?

Und darum stößt dein Kind an Barrieren in der Umwelt? 

Dann kannst Du Eingliederung·hilfe beim Bezirk beantragen.

Eingliederungs·hilfe beantragen

Dein Kind hat eine Behinderung?

Dann kannst Du die Eingliederungs·hilfe in Bayern beim Bezirk beantragen:

Dein Kind hat eine seelische Behinderung?

Dann stellst Du den Antrag beim Jugendamt.

Du willst Leistungen aus der Eingliederungs·hilfe beantragen?
So bekommst Du das Antrags·formular:

  • Fülle den Antrag online aus: Bayernportal (nicht in Leichter Sprache)
     
  • Lade den Antrag von der Website des Bezirks herunter.
     
  • Ruf beim Bezirk an und lass dir den Antrag per Post schicken.
     
  • Mach einen Termin beim Bezirk. 

    Du kannst den Antrag gemeinsam mit dem Fachpersonal ausfüllen.

Du beantragst Eingliederungs·hilfe für dein Kind?

Dann muss der Leistungs∙träger

  • dich beraten.
     
  • dir beim Antrag helfen.

Du kannst dich auch hier beraten lassen: Beratungs·stellen (Leichte Sprache).

Vielleicht wird dein Antrag nicht genehmigt?

Dann kannst Du Widerspruch einlegen (Leichte Sprache).

Leistungen aus der Eingliederungs·hilfe

Dein Kind kann die Leistungen in dieser Form bekommen:

Damit soll die Eingliederungs·hilfe diese Ziele erreichen:

  • Soziale Teilhabe
     
  • Teilhabe am Arbeits·leben
     
  • Medizinische Reha
     
  • Teilhabe an Bildung

Was kostet die Eingliederungs·hilfe?

Dein Kind ist unter 18 Jahre alt?

Und Du hast Leistungen auf Soziale Teilhabe beantragt?

Dann prüft der Bezirk bei den Eltern

  • das Einkommen.

    Zum Beispiel: Monatliches Gehalt.
     
  • das Vermögen.

    Zum Beispiel: Gespartes Geld, Auto, Haus, Gold

Dann musst Du für einen kleinen Teil von den Leistungen selbst bezahlen.

Dein Kind ist über 18 Jahre alt?

Und Du hast Leistungen auf Soziale Teilhabe beantragt?

Dann prüft der Bezirk das Einkommen und Vermögen von deinem Kind.

Vielleicht muss dein Kind einen kleinen Teil von den Leistungen selbst bezahlen.

Die Eltern verdienen viel Geld?

Dann müssen die Eltern einen kleinen Teil von den Leistungen bezahlen.

Hinweis: Der Bezirk prüft das Geld von dem Partner von deinem Kind nicht.

Bei diesen Leistungen prüft der Bezirk das Einkommen und Vermögen nicht:

  • Teilhabe am Arbeitsleben
     
  • Teilhabe an Bildung
     
  • Medizinische Rehas

Dein Kind bekommt bereits Geld für den Lebens∙unterhalt (Leichte Sprache)?

Zum Beispiel: Grundsicherung oder Bürgergeld.

Dann sind die Leistungen aus der Eingliederungs·hilfe immer kostenlos.

Verfahrens·lotse

Ein Lotse zeigt dir den richtigen Weg.

Dein Kind hat wahrscheinlich Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Dann kannst Du einen Verfahrens·lotsen bekommen.

Der Verfahrenslotse

  • hilft dir bei Anträgen.
     
  • berät dich und dein Kind.

Der Verfahrens∙lotse hat ein gutes Netzwerk

und arbeitet mit verschiedenen Ämtern zusammen.

Du möchtest einen Verfahrenslotsen?

Dann ruf beim Jugendamt an oder schreib eine E-Mail.

Die Beratung ist kostenlos.

Mehr Infos: Verfahrens·lotse (nicht in Leichter Sprache)

Verfahren für den Gesamtplan

Du hast einen Antrag auf Eingliederungs·hilfe gestellt?

Dann muss der Bezirk über deinen Antrag entscheiden.

Das Amt muss dabei immer nach bestimmten Schritten vorgehen.

Der Fachbegriff dafür ist: Gesamtplan·verfahren

Die Behörde prüft: Welchen Bedarf hat dein Kind?

Die Behörde richtet sich dabei nach den Merkmalen

von der Welt·gesundheits·organisation: ICF.

Die Behörde kann dich zu einer Besprechung einladen.

Die Besprechung heißt: Gesamtplan·konferenz.

Bei der Konferenz kannst Du der Behörde sagen: 

  • Was ist dein Bedarf?
     
  • Welche Leistungen willst Du?

Gut zu wissen:

  • Du musst der Konferenz zustimmen.
     
  • Es gibt nicht immer eine Konferenz.

Die Behörde schreibt einen Gesamtplan.

Im Gesamtplan steht: Welche Leistungen bekommt dein Kind?

Danach schickt das Amt dir einen Brief mit dem Leistungs·bescheid.

Aber: Der Gesamtplan ist nicht mit im Brief.

Du willst den Gesamtplan auch sehen?

Dann musst Du das Amt danach fragen.

Hinweis: Die Behörde prüft den Gesamtplan alle 2 Jahre.

Verfahren für den Teilhabeplan

Du hast einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt?

Und Du beantragst mehrere Leistungen bei einem Träger

Zum Beispiel: Mehrere Leistungen von der Krankenkasse.

Dann muss die Krankenkasse über deinen Antrag entscheiden.

Die Krankenkasse muss dabei immer nach bestimmten Schritten vorgehen.

Der Fachbegriff dafür ist: Teilhabeplan·verfahren

Die Schritte sind ähnlich wie beim Gesamtplan·verfahren.

Die Besprechung heißt dann Teilhabeplan·konferenz.

Verfahren für Gesamtplan und Teilhabeplan

Du hast einen Antrag auf Eingliederungs·hilfe gestellt?

Und Du beantragst mehrere Leistungen bei mehreren Trägern?

Zum Beispiel: 

  • Kranken·versicherung 
  • Pflege·versicherung
  • Sozial·hilfe oder Bezirk

Dann gibt es ein Gesamtplan·verfahren und ein Teilhabeplan·verfahren.

Aber: Die verschiedenen Träger sollen sich abstimmen.

Es soll nur eine Konferenz für beide Verfahren geben.

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