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Fahrdienste und eigenes Fahrzeug

Unterwegs sein gehört für viele Menschen zum Alltag:

  • der Weg zur Arbeit 
     
  • oder Fahrten in der Freizeit.

Vielleicht kann dein Kind nicht mit Bus und Bahn unterwegs sein? 

Dann kann dein Kind 

  • einen Fahrdienst beauftragen.  
     
  • im eigenen Fahrzeug unterwegs sein. 
 

Fahrdienste

Dein Kind mit Behinderung möchte 

  • zu einem Termin?
     
  • zu einer Veranstaltung?
     
  • oder auf die Arbeit?

Und dein Kind kann nicht mit Bus und Bahn fahren?

Oder Du kannst dein Kind nicht fahren?

Dann kann dein Kind einen Fahrdienst beauftragen.

Ein Fahrdienst hat 

  • geschulte Fachkräfte.
     
  • oft barrierefreie Fahrzeuge.

Fahrdienste gibt es bei diesen Einrichtungen:

  • Deutsches Roten Kreuz
     
  • Caritas
     
  • Johanniter
     
  • Arbeiter-Samariter-Bund
     
  • Malteser

Wer bezahlt die Kosten für den Fahrdienst?

Das kommt auf den Grund für die Fahrt an: 

Dein Kind macht die Fahrt aus medizinischen Gründen?

Zum Beispiel eine Fahrt zum Arzt?

Dann bezahlt die Krankenkasse die Kosten.

Dein Kind macht die Fahrt aus Gründen zur Teilhabe?

Das heißt: Die Fahrt geht 

  • nicht zum Arzt?
     
  • nicht zur Arbeit oder Ausbildung?
     
  • nicht in den Urlaub?

    Dann bezahlt wahrscheinlich der Bezirk die Kosten. 

    Die Leistung heißt dann: Mobilitäts∙hilfe. 

Die Kind macht die Fahrt aus anderen Gründen?

Dann bezahlt zum Beispiel:

  • Agentur für Arbeit
     
  • Integrations∙amt

Die Fahrdienste sind in den Bezirken unterschiedlich geregelt. 

Du kannst dich hier beraten lassen: 

Kraftfahrzeug∙hilfe

Dein Kind mit Behinderung möchte

  • ein Auto kaufen?
     
  • ein Auto für sich umbauen?
     
  • oder einen Führerschein machen?

Und dein Kind braucht das Auto für den Weg zur Arbeit oder Ausbildung?

Dann kann dein Kind dafür Geld beantragen.

Das Geld heißt: Kraftfahrzeug·hilfe.

Dein Kind kann das Geld bei einem Leistungs·träger beantragen. 
Leistungs·träger sind zum Beispiel:

  • Unfall·versicherung 
     
  • Renten·versicherung
     
  • Arbeits·agentur 
     
  • Integrations·amt

Dein Kind kann sich bei einem Leistungs·träger auch beraten lassen.

Das sind die Voraussetzungen: 

  • Dein Kind fährt das Auto selbst.
     
  • Oder eine andere Person fährt das Auto für dein Kind.

Dein Kind kann höchstens 22.000 Euro Kraftfahrzeug·hilfe bekommen.

Du möchtest als Elternteil für dein Kind ein geeignetes Auto kaufen?

Dann kannst Du auch Geld bei einem Leistungs·träger beantragen.

Das Geld heißt: Kraftfahrzeug·hilfe.

Aber Du bekommst nur sehr schwierig Geld.

Und Du bekommst nicht die ganzen Kosten für ein neues Auto. 

Und Du musst in dem Antrag sehr gut erklären:

  • Warum brauchst Du dieses Auto für dein Kind?
     
  • Warum ist das Auto wichtig für die Teilhabe von deinem Kind? 

Du bekommst Beratung bei diesem Verein:

Mobil mit Behinderung e.V. (nicht in Leichter Sprache) 

Eigenes Fahrzeug

Dein Kind möchte ein Fahrzeug umbauen lassen?

Zum Beispiel: Eine Verlängerung für die Pedale im Auto?

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. 

Du kannst dich bei einem Betrieb für Fahrzeuge informieren.

Mehr Infos zum Umbau findest Du hier: 

Dein Kind mit Behinderung kauft ein Fahrzeug?

Und dein Kind hat einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr? 

Dann kann dein Kind das Fahrzeug günstiger bekommen.

Jeder Hersteller hat dabei andere Preise. 

Eine Liste mit Herstellern findest Du auf der Internet∙seite: 

Paravan (nicht in Leichter Sprache)

Steuern bei Fahrzeugen

Dein Kind mit Behinderung zahlt weniger oder keine Steuern für ein Fahrzeug. 
Das sind die Voraussetzung dafür:

  • Dein Kind hat einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr.
     
  • Dein Kind hat bestimmte Merkzeichen im Behinderten·ausweis.
     
  • Das Fahrzeug ist auf dein Kind angemeldet.
     
  • Oder das Fahrzeug ist auf eine andere Person angemeldet. 

    Aber die Person nutzt das Fahrzeug nur für Fahrten für dein Kind.

Mehr Infos: Schwerbehinderten∙ausweis (Leichte Sprache)

Dein Kind hat einen Schwerbehinderten∙ausweis mit diesen Merkzeichen:

  • H für Hilflosigkeit
     
  • Bl für Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
     
  • TBl für Taubblindheit
     
  • aG für außergewöhnliche Gehbehinderung

Dann muss dein Kind keine Steuern für ein Fahrzeug zahlen.

Dein Kind hat einen Schwerbehinderten∙ausweis mit diesen Merkzeichen:

  • G für Gehbehinderung
     
  • Gl für Gehörlosigkeit

Oder dein Kind hat einen Ausweis ohne Merkzeichen?

Und der Ausweis ist grün und orange?

Dann muss dein Kind nur die Hälfte von den Steuern für ein Fahrzeug zahlen. 

Parkausweise

Dein Kind mit Behinderung kann einen Parkausweis bekommen.

Dein Kind kann mit dem Parkausweis leichter einen Parkplatz finden.

Nur der Schwerbehinderten∙ausweis reicht nicht aus!

Du kannst den Parkausweis hier beantragen: 

  • in der Gemeinde
     
  • oder in der Stadt∙verwaltung 

Wer kann den Parkausweis nutzen?

  • dein Kind mit Behinderung
     
  • Du bist mit deinem Kind unterwegs?

    Dann kannst Du auch den Park∙ausweis nutzen. 

Das Fahrzeug muss nicht auf dein Kind angemeldet sein. 

Es gibt keine andere Park∙möglichkeit?

Dann ist das mit den Park∙ausweisen erlaubt: 

  • 3 Stunden parken im eingeschränkten Halte∙verbot
     
  • 3 Stunden parken auf Parkplätzen für Anwohner

Bitte lege eine Parkscheibe ins Fenster.

  • Parken in Fußgänger·zonen:

    Aber nur in der Ladezeit für Liefer∙verkehr.
     
  • kostenloses Parken an Parkuhren und bei Parkschein∙automaten

    und keine zeitliche Beschränkung bei bestimmten Parkplätzen
     
  • Parken in verkehrs∙beruhigten Bereichen:

    Der Parkplatz muss nicht eingezeichnet sein. 

    Aber andere Fahrzeuge müssen noch vorbeikommen. 

Du darfst mit diesem Ausweis 

  • nach den Regeln für Park∙ausweise parken.
     
  • nicht auf gekennzeichneten Behinderten∙parkplätzen parken. 

Diese Menschen können den Parkausweis bekommen:

Menschen mit einer Gehbehinderung

  • durch die Gehbehinderung: 

    Grad der Behinderung von 80 oder höher
     
  • und Merkzeichen G für erhebliche Gehbehinderung
     
  • und Merkzeichen B für Begleitperson

Menschen mit einer Gehbehinderung und mit einer Störung an Herz oder Lunge

  • durch die Gehbehinderung:

    Grad der Behinderung von 70 oder höher
     
  • durch die Störung an Herz oder Lunge: 

    Grad der Behinderung von 50 oder höher
     
  • und Merkzeichen G für erhebliche Geh∙behinderung
     
  • und Merkzeichen B für Begleitperson

Menschen mit Morbus Crohn oder Colitius ulceros

Grad der Behinderung von 60 oder höher

Menschen mit einem künstlichen Ausgang von Darm oder Blase:

Grad der Behinderung von 70 oder höher

Du darfst mit diesem Ausweis 

  • nach den Regeln für Park∙ausweise parken.
     
  • auf gekennzeichneten Behinderten∙parkplätzen parken. 

Wer kann den Parkausweis bekommen?
Menschen mit einem Schwerbehinderten∙ausweis 

  • Merkzeichen aG für außergewöhnliche Geh∙behinderung
     
  • Merkzeichen Bl für blind  

Menschen mit einer Behinderung durch das Medikament Contergan.

Oder Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung.

Kindersitze

Vielleicht braucht dein Kind einen speziellen Kindersitz?

Du bekommst den Sitz in Sanitäts∙häusern.

Mehr Infos bekommst Du auf diesen Internet∙seiten. 

Krankenkassen zahlen nur manchmal für spezielle Kindersitze. 

Mehr Infos bekommst Du hier: 

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