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Klage vor dem Gericht

Du hast Leistungen beantragt und eine Ablehnung bekommen. 

Dagegen hast Du Widerspruch eingelegt (Leichte Sprache)

  • Aber Du bekommst keine Antwort? 

    Dann kannst Du eine Untätigkeits·klage machen. 
     
  • Aber der Widerspruch ist abgelehnt worden? 

    Dann kannst Du dagegen vor dem Sozial·gericht klagen.

Hier findest Du Infos zu Deinen Möglichkeiten.

 

Untätigkeits·klage

Du hast einen Antrag auf Leistungen gestellt.

Der Leistungs·träger muss Dir antworten:

  • innerhalb von 6 Monaten auf Deinen Antrag 
     
  • innerhalb von 3 Monaten auf Deinen Widerspruch

Aber Du hast keine Antwort bekommen?

Oder: Du hast die Antwort zu spät bekommen?

Dann kannst Du eine Untätigkeits·klage machen.

Das bedeutet: Du schreibst einen Brief zurück.

Im Brief soll stehen: 

  • Das Amt hat Dir nicht rechtzeitig geantwortet.
     
  • Du machst einen Untätigkeits·klage nach §88 SGG. 

Klage vor dem Sozial·gericht

Du hast Leistungen beantragt und eine Ablehnung bekommen.

Dagegen hast Du Widerspruch eingelegt.

Und der Widerspruch ist abgelehnt worden.

Das bedeutet: Du bekommst die Leistung wieder nicht.

Jetzt kannst du vor dem Sozial·gericht klagen.

Das bedeutet: Es gibt einen Gerichts·prozess.

Das kann manchmal sehr lange dauern.

Das musst Du beachten:

Du musst die Klage schnell machen.

Normalerweise hast Du nur einen Monat dafür Zeit.

Schau in Deinen Bescheid. 

  • Dort steht in der Rechtshelfts·belehrung:

    • Welche Frist hast Du für die Klage?
       
    • Welches Gericht ist für die Klage zuständig?
       
  • Im Bescheid ist keine Rechtshelfs·belehrung?

    Dann hast Du sogar ein Jahr Zeit für die Klage.

Schick Deine Klage per Post an das Sozial·gericht.

Verschicke den Brief per Post als Einschreiben.

Du bekommst eine Bestätigung, wenn Dein Brief angekommen ist.

So weißt Du: Das Gericht hat Deine Klage bekommen.

Bewahre alle Briefe vom Gericht gut auf!

Schreib Dir das Datum auf, wann Du die Briefe bekommen hast. 

Vor dem Sozial·gericht musst Du keinen Anwalt haben.

Aber ein Anwalt kann Dir helfen:

  • Der Anwalt kennt die Abläufe von den Gerichts·prozessen.
     
  • Und der Anwalt kann sich gut ausdrücken.

Tausche Dich mit anderen Eltern hier auf intakt.info aus (nicht in Leichter Sprache).

Frage andere Eltern mit Kindern mit Behinderung um Rat.

Du hast vor dem Sozial·gericht geklagt.

Aber Deine Klage ist nicht erfolgreich.

Dann kannst Du Berufung einlegen.

Das bedeutet: Das Landes·sozialgericht soll sich mit Deinem Fall beschäftigen.

Das Landes·sozialgericht steht über dem Sozial·gericht.

Das geht aber nur in seltenen Fällen!

Beratungs·hilfe

Du hast wenig Einkommen?

Und Du möchtest vor dem Sozial·gericht klagen?

Dann kannst Du Beratungs·hilfe bekommen.

Das bedeutet: Ein Rechtsanwalt berät dich.

Das Sozial·gericht bezahlt die Kosten für den Anwalt.

Du musst höchstens 15€ bezahlen.

Mehr Infos: Beratungs- und Prozesskosten·hilfe (nicht in Leichter Sprache).

Du musst die Beratungs·hilfe beim Amtsgericht beantragen.

Du musst diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Du hast wenig Einkommen.
     
  • Es gibt keine andere kostenlose Beratungsstelle.
     
  • Du brauchst eine Beratung vom Anwalt.

Das Gericht bewilligt Deinen Antrag?

Dann bekommst Du einen Berechtigungs·schein.

Mit dem Schein kannst Du einen Anwalt für die Beratung suchen.

Am besten: Einen Fachanwalt für Sozial·recht.

Zum Beispiel hier: Rechtsanwalts·kammer vor Ort (nicht in Leichter Sprache).

Hinweis: Der Anwalt muss Dich beraten.

Der Anwalt darf Dich nur aus diesen Gründen ablehnen:

  • Der Anwalt ist überarbeitet.
     
  • Der Anwalt ist krank.

Du hast noch keinen Berechtigungs·schein?

Dann kannst auch direkt bei einem Anwalt um Beratung bitten.

Aber: Der Anwalt muss Dich dann nicht beraten.

Und Du musst dort nachweisen: Du hast wenig Einkommen.

Danach kannst Du die Beratungs·hilfe beantragen.

Dafür hast Du einen Monat Zeit.

Vielleicht wird Dein Antrag auf Beratungs·hilfe abgelehnt.

Dann musst du die Beratung selbst bezahlen.

Prozesskosten·hilfe

Du hast wenig Einkommen.

Du möchtest vor dem Sozial·gericht klagen.

Und ein Anwalt soll Dich im Gericht vertreten? 

Dann kannst Du Prozesskosten·hilfe bekommen.

Das bedeutet: Das Sozial·gericht bezahlt Deinen Anwalt.

Dafür musst Deine Klage eine Aussicht auf Erfolg haben.
 
Hinweis: Du verlierst den Gerichts·prozess?

Dann musst Du nur die Kosten für den gegnerischen Anwalt bezahlen.

Mehr Infos: Beratungs- und Prozesskosten·hilfe (nicht in Leichter Sprache).

Der Gerichts·prozess kostet nichts für

  • Versicherte
     
  • Leistungs·empfänger
     
  • Menschen mit Behinderung.

Der Gerichts·prozess kostet eine pauschale Gebühr für

  • Ärzte
     
  • Unternehmer
     
  • Therapeuten

Aber: Der Anwalt für den Gerichts·prozess kostet Geld.

Bei einer Prozesskosten·hilfe bezahlt das Gericht den Anwalt.

Du musst die Prozesskosten·hilfe beim Amtsgericht beantragen.

Schriftlich

Du kannst den Antrag schriftlich per Post schicken.

Schick Deinen Antrag per Post als Einschreiben.

Du bekommst eine Bestätigung, wenn Dein Brief angekommen ist.

So weißt Du: Das Gericht hat den Antrag bekommen.

Mündlich

Du kannst den Antrag mündlich machen.

Das bedeutet: Du gehst zu den Öffnungszeiten zum Gericht.

Dort gibst Du den Antrag zu Protokoll. Das bedeutet:

Eine Person vom Gericht schreibt alles in Deinen Antrag.

Du musst diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Du hast wenig Einkommen.
     
  • Du brauchst eine Vertretung von einem Anwalt.
     
  • Deine Klage hat eine Aussicht auf Erfolg.

Begründe möglichst genau: 

  • Was ist genau passiert?
     
  • Welche ärztlichen Gutachten zeigen:

    Du sollst die Leistung doch bekommen?
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