Pflegestärkungsgesetz II
Was regelt das Pflegestärkungsgesetz II ?
Zunächst wurde mit dem PSG II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.
Er ersetzt ab 1.1.2017 die früheren drei Pflegestufen durch individuellere fünf Pflegegrade.
Bisher wurden überwiegend körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt, nunmehr auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen.
Im einzelnen:
Pflegegrade | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
---|---|
1 | Geringe |
2 | Erhebliche |
3 | Schwere |
4 | Schwerste |
5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Hierzu wurde ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt (siehe "Was bedeutet der neue Pflegebegriff?")
Was bedeutet der neue Pflegebegriff?
Bei der Begutachtung werden hierzu die pflegerelevanten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Kategorien ermittelt:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Geprüft wird nun, ob die Fähigkeiten noch vorhanden sind, um die damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Die Zeit (in Minuten an Grundpflege etc), die noch zu Zeiten der Pflegestufen berücksichtigt werden musste, spielt nun keine Rolle mehr.
Tipps zur Vorbereitung auf den MDK-Besuch:
Eine Checkliste des MDK bereitet Sie auf den MDK-Besuch vor und listet die nötigen Unterlagen auf:
Checkliste (pdf-Format, 28 KB, 1 DIN A4-Seite)
Einen Leitfaden mit den gesamten Kriterien der MDK-Begutachtung können Sie hier herunterladen (Hinweis: Der Leitfaden hat mehr als 240 Seiten):
www.pflegebegutachtung.de/experten/begutachtungs-richtlinien-gueltig-ab-01012017.html
Auf was muss ich achten?
Die Umwandlung der drei Pflegestufen in fünfe Pflegegrade erfolgt zum 1.1.2017 automatisch durch die Pflegekasse.
Pflegebedürftige müssen in den
- jeweils nächst höheren Grad eingestuft werden bei körperlichen Einschränkungen. Beispiel: bisher Pflegestufe 1, neu: Pflegegrad 2
- in den übernächsten Pflegegrad bei kognitiven und psychischen Einschränkungen. Beispiel: bisher Pflegestufe 1, neu: Pflegegrad 3
Mit der Umwandlung darf keine Schlechterstellung einhergehen. Ergibt eine Überprüfung des im Bescheid mitgeteilten neuen Pflegegrades, dass dieser falsch ist, kann man entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung (im Bescheid) Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch kann fristwahrend zunächst unbegründet erfolgen. Es muss jedoch eine Begründung alsbald nachgereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage ist das PSG II, welches im November 2015 beschlossen und verabschiedet wurde.
Die Leistungen ab 1.1.2017
(zum Fachartikel "Finanzielle Leistungen im Überblick")
Anlaufstellen in unserer Adressdatenbank
Wir haben für Sie in einer Adressdatenbank für Bayern wichtige Adressen, die Ihnen weiterhelfen können, zusammengetragen.
Hier finden Sie Anlaufstellen in unserer Adressdatenbank
Weiterführende Links:
Diskussion im INTAKT-Forum zum Pflegestärkungsgesetz III
Begutachtung des MDK (Informationen für Versicherte)
zum Hauptartikel Leistungen der Pflegeversicherung
(Artikel im Nov. 2016 erstellt, Stand: Jan. 2017)