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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fragen zur finanziellen Erleichterungen


LDSer
31.07.2008, 09:42
Hallo,
unsere Tochter (9 Monate alt) hat von Geburt an eine Hautkrankheit. Sie hat Pflegestufe II und gestern kam nun der schwerbeschädigten Ausweis. Sie hat ein GdB von 80% bekommen und ein "H" im Ausweis.
Meine Fragen dazu.
1) Im Ausweis steht, dass dieser ab dem 21.05.08 gültig ist, dies ist der Tag der Antragstellung. Haben wir ein Recht drauf, dass dieses Datum auf ihren Gebutstag zurück datiert wird ??? Die Behinderung besteht ja von Geburt an.
2) Wenn Sie schon ein "H" im Ausweis hat, wieso dann kein "B" ???
3) Ist es möglich, das Auto auf ein 8 Monate altes Kind zuüberschreiben, zwecks der KFZ-Steuerbefreiung ???
4) Wir haben gesehen, dass uns Pauschbetrag von 3700 EUR jährlich und ein Pflegepauschbetrag von 924 EUR jährlich zu steht. Kann man diese auch rückwirkend, d.h. auch schon fürs Jahr 2007 geltend machen ???
5) Gibt es sonstige finanzielle Erleichterungen ???
Das wars erst einmal.
Über Eure zahlreichen Antworten und Ratschläge würde wir uns sehr freuen.
Gruß
LDSer

sam
31.07.2008, 12:02
Guten Morgen,..

Zu 1.
Nein, jedoch gilt die Feststellung der Behinderung für das ganze Jahr, auch wenn diese z. B. erst im Juli oder Nov. festgestellt wird ( ab 01.01.2008) .

Zu 2. Der Buchstabe H im SBA hat eine höhere Aussagekraft als der Buchstabe B in der Darstellung für Ämter / Behörden und auch Ausdruck in der GdB.

Zu 3. Ja, das muss beim Finanzamt in der zuständigen Region beantragt werden, der Vordruck dazu ist hier von Yvonne unter; http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=6912&page=2

Zu 4.

Man könnte das FA überlisten in der Einkommensteuererklärung 2007 in dem man schreibt, SBA beantragt, dann wird anteilig berechnet. Allerdings wird dann nach der Beantragung gefragt unter dem Punkt Behinderung und daran könnte es scheitern,.. Jedoch kann ein Mehrbedarf, etc. geltend gemacht werden und Fahrten zu Dr. etc. unter Besondere Mehrleistung / Aufwendungen etc.

zu 5.
Lohnsteuerkarte einen Behindertenfreibetrag eintragen lassen, hat man geringere Lohnsteuern das ganze Jahr über,..

Pflege;
- kann Verhindertenpflege beantragt werden,
- Lohnausfall kann bis 1.470 € durch die Pflegekasse bezahlt werden ( Nachweis Lohnbescheinigung)
z.B. Mutter Hausfrau - Partner arbeitet, dann kann bis zu 4 Wo. im Jahr Verhindertenpflege beantragt werden vom Ehepartner,.. und Mutter kann sich erholen oder bei Krankheit der Person die pflegt,..

Euch eine gute Zeit,.. Lg sam ;-)

amai
31.07.2008, 12:08
Hallo LDSer,
zu 1.) ihr könntet die rückwirkende Gültigkeit beim Amt beantragen, wichtig wäre es zu belegen z. B. durch ärztliche Atteste , dass die Behinderung/Krankheit schon ab Geburt besteht.

zu 2.) oft lehnen Versorgungsämter das *B** bei kleinen Kindern ab mit der Begründung, dass das Kind ja sowieso begleitet werden muss. Das ist laut den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit aber nicht statthaft. Es ist immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Hier zum nachlesen:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
"32
Notwendigkeit ständiger Begleitung
(1) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach § 145 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung (siehe Nummer 27) zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
(2) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."

Ggf. solltet ihr Widerspruch einlegen, falls das Behinderungsbild eures Kindes das *B* rechtfertigen würde.

zu 3.) ja, kann man. Aber: das Auto ist dann nur noch mit oder für den Behinderten zu nutzen. D.h. ihr könntet damit natürlich auch Besorgungen für den Haushalt ohne Kind tätigen, Fahrten zur Arbeitsstätte wären aber dann nicht mehr möglich.
Hier findest du eine schöne Übersicht zu den Rechten und Nachteilsausgleichen:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/wegrechte.html

4.) Ja, wenn der Ausweis rückwirkend datiert wird, könnt ihr für alle Jahre ab Gültigkeit rückwirkend die Steuerbescheide ändern lassen, da der Schwerbeschädigtenausweis einen sogenannten *Grundlagenbescheid* darstellt (gibt auch einen Thread zu diesem Thema im Forum). Manche Finanzämter behaupten das sei nur für einen befristeten Zeitraum möglich, das stimmt allerdings nicht. Allerdings gibt es für das Finanzamt nur eine Aufbewahrungsfrist für 10 Jahre für alte Bescheide, wenn es sich also für einen längeren Zeitraum handelt, muss man dann die betreffenden Bescheide selber noch vorliegen haben.

zu 5.) siehe Link unter 3. und hier mal schauen:
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/mein_kind_ist_behindert.pdf
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/steuermerkblatt.pdf

LG, amai

LDSer
31.07.2008, 12:41
Hallo,
vielen Dank ersteinmal.
Wir haben jetzt mit dem Versorgungsamt wegen der Rückdatierung telefoniert.
Dort wurde uns erklärt, dass wir einen Einspruch machen müssen. Dies könnte aber auch zur Folge haben, dass der GdB und der Buchstabe anders entschieden wird.
Nun möchten wir auch nicht riskieren, dass uns die 80% und das "H" aberkannt werden, nur um den Ausweis 9 Monate zurückzudatieren.
Ist sowas möglich ???

Ich habe nochmal eine Frage zur Verhindertenpflege.

"Lohnausfall kann bis 1.470 € durch die Pflegekasse bezahlt werden ( Nachweis Lohnbescheinigung)
z.B. Mutter Hausfrau - Partner arbeitet, dann kann bis zu 4 Wo. im Jahr Verhindertenpflege beantragt werden vom Ehepartner,.. und Mutter kann sich erholen oder bei Krankheit der Person die pflegt,.."

Bei uns ist es der selbe Fall, meine Frau ist zu Hause und ich gehe arbeiten. Verstehe ich das richtig, dass ich dann 4 Wochen zu Hause bleiben kann und die Pfelgekasse meine Gehalt für diese Wochen übernimmt ??? Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeber, werde ich von diesem freigestellt oder bekomme unbezahlten Urlaub ???

Vielen Dank.
LG LDSer

Pauline
31.07.2008, 13:27
Hallo LDSer,
laß Dich vom Versorgungsamt nicht ins Bockshorn jagen. Du kannst einfach zusätzlich zum Bescheid ab 21.05. eine Rückdatierung ab Geburt beantragen. Und erst wenn diese abgelehnt wird, müßtest Du Widerspruch einreichen. In Eurem Fall ist ja aber die Beeinträchtigung seit Geburt vorhanden, das müßte ja, wie amai schon sagte durch ärztliche Berichte leicht zu belegen sein.

Und wie kommt die Dame(oder Du) darauf, daß Euch der SBA dann aberkannt werden könnte? Sie haben doch durch die Ausstellung selber anerkannt, daß eine Schwerbehinderung 80%, H vorliegt.

Falls Du bereits B beantragt hattest und das abgelehnt wurde, müßtest Du da Einspruch erheben. Siehe dazu amais links und Tipps. Das H, die 80% und die rückwirkende Anerkennung betrifft das nicht.

Zum Lohnausgleich kann Dir vielleicht jemand anderes was sagen. Prinzipielle müßte so eine Lösung möglich sein, wenn Du einen Arbeitgeber hast, der das mitmacht.

Vielleicht ist es für Euch aber auch sinnvoller, zur Entlastung Deiner Frau stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. http://www.intakt.info/98-0-leistungen-der-pflegeversicherung.html#Verhinderungspflege
http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__39.html

Les Dich doch mal durch die Infos der Seiten und vor allem amais links, bei konkreten Fragen, her damit.

lg pauline

amai
31.07.2008, 13:48
Hallo nochmal,
also die Auskunft des Versorgungsamt finde ich reichlich merkwürdig.
Euer Einspruch richtet sich ja nicht gegen den GdB und das H, sondern allein auf die frühere Gültigkeit. Wenn die Krankheit/Behinderung schon früher vorlag, dann in diesem Fall schon in der gleichen Ausprägung nehme ich doch an. Ich kann diese Aussage so nicht nachvollziehen. Aus der Vorschrift lese ich heraus, das der Ausweis abgeändert werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand später geändert hätte.

http://bundesrecht.juris.de/schwbawv/__6.html
"§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
1.
in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
2.
in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist."

Zur Verhinderungspflege: wenn sie an einem Stück genommen wird dann wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum nur anteilig bezahlt bzw. ganz eingestellt (Für den ersten und letzten Tag darf nicht gekürzt werden). Der Höchstbetrag beträgt 1470 Euro im Jahr. Ein (extra) Urlaubsanspruch für dich leitet sich nicht aus dem § 39 SGB XI ab. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden. Ich nehme immer nur stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch und rechne nie mehr als sieben Stunden ab, so das das Pflegegeld in diesem Fall voll erhalten bleibt.
Hier findest du die für die Krankenkassen verbindlich festgelegten Richtlinien zur Anwendung des SGB XI, den Abschnitt zur Verhinderungspflege beginnt ab Seite 113 ff.
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2007/GR_Gesamt_20070309.pdf


LG, amai

Pauline
31.07.2008, 13:55
Hallo LDser,
ich auch nochmal. Bei Krankheit Deiner Frau und Deinem Einspringen als Betreuungsperson wäre der erste Ansprechpartner die KK Deiner Frau, wie bei jedem Kind, ob behindert oder nicht. (Im Sinne von Haushaltshilfe, z.B.: http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltshilfe_(Sozialleistung) ). Nur für die Finanzierung der pflegerischen Tätigkeiten wäre die PK zuständig.

Im Übrigen, so nebenbei: Es ist sinnvoll, zusätzlich zu Telefonaten auch immer alles schriftlich festzuhalten. Also per Brief oder Post. So gehen Infos nicht verloren und der Verfahrensweg ist nachvollziehbar, belegbar.

lg pauline

amai
31.07.2008, 14:04
Hallo Pauline,
danke, deine Argumentation zum SBA bringt es schön auf den Punkt und drückt es klarer aus, als ich es formuliert habe.
LG, amai

sam
31.07.2008, 16:42
Ihr Lieben,..

die Argumentation ist nicht schlecht, nur bringt diese nichts,.. in der Bewertung GdB / Säugling ) beim VS = Versorgungsamt.

Mit der Einstufung 80 und den Buchstaben H = Hilfslosigkeit, ist sehr gut eingestuft worden durch das VS, da der Buchstabe B nur die ständigen Begleitung zum Ausdruck bringt jedoch in der GdB Bewertung nur höchstens 70.

Ist nur ein Tip, denn wenn das Kind ein Pflegefall in der Zukunft werden sollte, dann wird findet der Buchstabe H nochmals eine viel höhere Priorität. Denn hier wird begutachtet im Auftrag der Pflegekasse durch den MdK und diese lautet im Grundsatz der Begutachtung, nicht die schwere der Erkrankung, sondern welcher Hilfebedarf ist nötig in der Bewertungsgrundlage,..

Hier hat das Kind bereits in der Bewertung einen Status erreicht wo manch ein Q - gelähmter Jahre drum kämpfen muss, nur als Beispiel und bitte nicht falsch verstehen,..

Pflege:
Und ja, es ist richtig, ich bin selbst Mehrfachbehindert und werde von einer Sozialstation betreut, gepflegt, nur wenn die Damen Urlaub haben dann beantragt mein Mann die Verhindertenpflege für 4 Wochen.

Beim Arbeitgeber muss dies wenigsten 3 Wo. vorher angemeldet sein und nein es gibt keine Probleme, weil der Arbeitgeber dies gewähren muss, verweigern kann Er das nicht,.. Du hast in diesem Zeitraum auch einen Kündigungsschutz. ( Neu 01.07.2008, bis zu 6 Mo. im Jahr, jedoch Bezahlung nur für 4 Wochen im Jahr / mit Bescheinigung durch den Arbeitgeber über das Einkommen in diesem Zeitraum bis 1.470 € ) Verdienst du mehr oder über den Betrag erfolgt keine Erstattung da der o,g. Betrag der Grenzbetrag ist. Lg sam ;-)

amai
31.07.2008, 18:50
Hallo Sam
sicher ist mit dem Merkzeichen *H* schon das Merkzeichen mit den höchsten Nachteilsausgleichen gewährt worden. Oft wird Hilflosigkeit bei Kindern anders bewertet als bei Erwachsenen siehe auch: http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm.
Wenn jedoch bei einem Erwachsenen mit der gleichen Behinderung ein *B* zu gewähren wäre (zusätzlich zum H, nicht anstatt!), dann finde ich es auch nur gerecht, wenn dies dann auch gewährt wird. Da wir nichts genaueres über die Behinderung im konkreten Fall wissen , schrieb ich LDSer die entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Information. So wie ich es verstanden habe käme es sowieso nicht in Frage und deswegen beschränkte sich seine Frage nun auf die rückwirkende Gültigkeit.
Die ist nun aber unabhängig vom schon festgestellten GdB und Merkzeichen zu betrachten.
Wenn die Behinderung seit Geburt besteht und es daher auch durch vermehrte Arztbesuche, Therapien etc. zu behinderungsbedingten Mehrkosten gekommen ist, besteht ein glaubhaftes Interesse , diese Kosten durch die frühere Gültigkeit durch die steuerlichen zustehenden Nachteilausgleiche kompensieren zu können.

Dein Beispiel wird bestimmt niemand falsch auffassen, leider gewähren die Versorgungsämter manchmal sehr ungerecht und nicht nachvollziehbar. Dann ist es wichtig nicht klein beizugeben und um seine Rechte zu kämpfen, falls nötig. Das kann man dann aber auch nur, wenn man diese Rechte kennt. :-)
LG, amai

sam
31.07.2008, 19:27
Amai,..

in deinen Ausführungen gebe ich dir vollkommen Recht,.. und ja persönlich würde ich mir wünschen das , dass VS die Kinder nicht immer zu gering einstuft,.. was oft geschieht,..

Nur hier ist das nicht der Fall und das gefällt mir, weil dieses VS mal an das Kind - Situation in der Zukunft gedacht hat und die Eltern,.. Mit dem H = Hilflosigkeit, hat das VS sehr gut eingestuft,.. Denn im Umkehrschluss, mit einem B = ständige Begleitung wäre dies gesichert, doch nicht die Betreuung in der Zukunft, bei Therapien, evtl. Krankenhaus, Mutter / Kind - Kur,.. so mit haben die Eltern einen rechtlichen einklagbaren Rechtsanspruch erworben,..in und zu der persönlichen Situation Ihres Kindes in der Zukunft für fast alle Lebenslagen,..

Oftmals wird nur in wenigen Monaten gedacht, mit dem Hintergedanken und der Hoffnung es wird,.. Nur das wirkliche Leben zeigt uns viel zu oft das die Einschätzung falsch ist,.. Lg sam ;-)