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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fragen über Fragen...


Claudia67
25.07.2008, 10:38
Hallo liebe Eltern,
mir wurde diese Seite wärmstens von einem Amt empfohlen, deswegen habe ich mich gleich registriert. Ich habe eine 9-Jährige Tochter mit dem Williams-Beuren-Syndrom.
Nun hätte ich jedoch ein paar fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt. Ich befinde mich jetzt in meiner ersten ehe, da ich mit dem Vater meiner 9-Jährigen Tochter nicht verheiratet war. Von meinem jetzigen Mann, kam vor ein paar Tagen der Lohnsteuerbescheid. Und mein Mann bekommt diesen Behindertenpauschbetrag nur zur Hälfte. Jetzt aber zur eigentlichen Frage: Bekommt mein Ex nun die andere Hälfte?Er hat kein Sorgerecht! Muss man dazu nicht etwas unterschreiben? Soll dieser nicht zum Wohle des Kindes ausgezahlt werden? Meine Tochter hat einen Behindertengrad von 100%. Er kümmert sich doch seit ihrem 2. Lebensjahr nicht um sie. Es werden keine Kosten übernommen, z.B. für die im August anstehende Reise mit der Lebenshilfe an die Nordsee, Brille, Reitunterricht, usw... Mir kommt das alles recht Spanisch vor, weil von diesem Geld das er zur hälfte kassiert, meine Tochter nichts "sieht". Könnt ihr mir da irgendwie rechtliche Hinweise geben?

Und noch etwas anderes. Wir haben einen VW Bus und wollen im August mit unserer Tochter in den Urlaub fahren. Sie hat extra von der KRankenkasse ein Therapierrad bekommen. Jedoch wird es uns absolut nicht gestattet, unseren Bus mit einer ANhängerkupplung auszustatten. Der Bus ist ebenfalls Steuervergünstigt auf meine Tochter angemeldet, d.h. es dürfen sowieso nur Fahrten gemacht werden, die ihr zugute kommen. Mein Mann und ich könnten uns zwar am Bodensee Fahrräder leihen, jedoch bekommen wir dort kein Therapierad.
Und in unserem Dorf, gibt es seit heuer erst, einen 3 km langen radweg, der aber an einer Straße entlang läuft und wir würden gerne öfter mit ihr Fahrradfahren gehen.
Laut Finanzamt, bekommen wir nur eine Anhängekupplung, wenn wir einen Rollstuhl hätten.


Ich hoffe, das ihr mir helfen könnt, und ich euch nicht zu sehr mit meinen fragen belaste.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia

Fine
25.07.2008, 11:00
Hallo Claudia herzlich willkommen.:wink:
Leider habe ich zu deinen Fragen keine Antwort. Sicher ist jemand hier, der weiss,wohin Du Dich wenden musst. :kopfkratz:
LG Gaby

Fine
25.07.2008, 11:19
Hallo Claudia,
zum VW-Bus. Ich wusste gar nicht,dass man eine Hängerkupplung genehmigen lassen muss.:kopfkratz: Was wenn Du einen "Gebrauchten" mit Hängerkupplung gekauft hättest. Eigentlich fragt doch da niemand. Wer lehnt das ab?
LG gaby

sam
26.07.2008, 22:13
Hallo Claudia,

bitte suche eine Kfz Werkstatt auf und bitte diese höflich zu prüfen welche Anhängerkupplung geeignet ist für Euren Bus,..

Habt Ihr das Geld kannst du dir diese anbauen lassen von der Werkstatt,.. erfragen jedoch ob diese vom TÜV eingetragen werden muss, wenn ja musst du dort hinfahren zum TÜV und diese in die Papiere KFZ Zulassung eintragen lassen.

Das Prüfprotokoll musst du immer im Auto mitführen, für den Fall wenn du in eine Verkehrskontrolle kommst. ( Prüfung der Achslast / Ladung durch die BAG auf der Autobahn z.B )

-----------

Was den Freibetrag auf der Steuerkarte betrifft gehe zu deinen zuständigen Finanzamt und erfrage den Sachverhalt dort. Du kannst dies jedoch auch auf dem Gemeindeamt erfragen. Hier besteht eine Auskunftspflicht bei beiden Behörden Euch gegenüber,.. ok. Lg sam ;-)

Andreas
27.07.2008, 21:23
Hallo Claudia,

jetzt auch von mir erst mal ein Hallo hier im Forum. Darf ich mal fragen, welches Amt uns empfohlen hat? Ich findes sowas immer toll. Und hoffe natürlich, dass wir die Erwartungen auch erfüllen.


zu der Frage mit dem Pauschbetrag: Der Pauschbetrag steht nach § 33 b Absatz 5 EStG (http://www.bundesrecht.juris.de/estg/__33b.html) erst mal beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Und das unabhängig vom Sorgerecht. Auf gemeinsamen Antrag kann die Verteilung auch geändert werden, also z.b. dass nur einer der beiden den vollen Betrag erhält.
Allerdings kann wohl der/die Alleinerziehende (also du) nach § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG (http://www.bundesrecht.juris.de/estg/__32.html) die Übertragung des vollen Anteils auf sich alleine beantragen, wenn das andere Elternteil (also der Vater) der Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.

zu dem Problem mit der Anhängerkupplung: Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht es bei deiner Frage nicht darum, dass das Teil nicht montiert werden darf (wegen TÜV oder so), sondern dass du dafür keine Unterstützung vom Finanzamt erhältst. Wer dir da vielleicht weiterhelfen könnte ist Yvonne (http://www.intakt.info/forum/member.php?u=4789), wenn Sie wieder aus dem Urlaub da ist, oder der Verein Mobil mit Behinderung (http://www.mobil-mit-behinderung.de/).


Gruß
Andreas

Simone Eckenroth
28.07.2008, 10:01
Hallo Andreas,

Outing: ich glaube, das "Amt" war ich :-D
Das Anhängerkupplungsproblem besteht wohl darin, dass das Auto auf die Tochter mit Behinderung zugelassen ist und das FA sofort bei der Antragstellung der ZULASSUNG gesagt hat: aber nur ohne Anhängerkupplung ... :grantel:

Hoffe, irgendwer hier kennt sich aus, bin da aber ganz zuversichtlich (spätestens nach Yvonnes Urlaub!)

Schöne Grüße aus WÜ;-)
Simone

Andreas
28.07.2008, 10:21
Hallo Simone,

natürlich freue ich mich auch über Werbung von dir :-)

Ich kann mir auch sehr gut vorstellen, dass sich durch Yvonne oder den Verein Mobil mit Behinderung erfahrene Leute für das Problem anzapfen lassen.

Gruß
Andreas

Claudia67
28.07.2008, 19:30
Hallo zusammen,
erstmal danke für die vielen Antworten. Und wie ist das mit dem nachkommen der unterhaltspflicht zu verstehen? doch nicht nur vom finanziellen her, oder?
Ich meine, er holt seine Tochter einmal im Quartal und kommt auch z.b. nicht für die bevorstehende Reise in die Nordsee auf. Ich meine, ich will nicht bei ihm betteln, ich bezahle das gerne, nur fände ich es nur unfair, wenn meine tochter von dem geld, das mein ex einstreicht, nichts sieht...gibt es da irgendwelche möglichkeiten?

@ Frau Eckenroth: Welch ein Zufall, bin gleich auf diese Seite, als Sie mir diese genannt haben. Und entschuldigen Sie bitte, wenn ich "amt" geschrieben habe :-)

Lg
Claudia

Simone Eckenroth
29.07.2008, 09:42
Hallo Claudia67,

find ich prima, dass Sie sofort auf die Seite durchgestartet sind :wink:
Und das "Amt" stört mich recht wenig, Hauptsache ist, Sie (und ich als Mitleserin auch) finden hier ein paar Antworten.

Einen schönen Tag noch!
Viele Grüße
Simone Eckenroth

Andreas
29.07.2008, 09:43
Hallo Claudia,

wenn auch der Vater die Sache so sieht wie du oder du ihn überzeugen kannst, könnt ihr einen gemeinsamen Antrag stellen, dass die Anteile nicht 50% und 50% aufgeteilt werden, sondern dass sie zum Beispiel 100% und 0% oder 80% und 20% ergeben. Der Antrag muss aber von beiden unterschrieben werden.

Ansonsten beziehen sich seine Verpflichtungen, wie ich das sehe, nur auf das finanzielle.

Gruß
Andreas

yvonnejanssen
30.07.2008, 00:40
Hallo ihr,

bin aus dem Urlaub zurück, geniesse aber nun das heisse Wetter hier, so dass ich kaum am PC sitze.
Also das Thema Anhängerkupplung war mir völlig neu und habe schon im Verein angefragt.
Da es mir aber keine Ruhe ließ habe ich mich im Web mal auf die Suche gemacht und etwas gefunden.
Füge die ganze Datei als Anhang bei, möchte hier aber schonmal folgendes zitieren:

Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung
eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeug
sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde
Hoffe ich konnte helfen.

Liebe Grüße

Yvonne

Simone Eckenroth
30.07.2008, 09:27
Hallo Yvonne,

die Formulierung ist klärend - vielen Dank!
Und, @Claudia:
ein Therapierad ist EINDEUTIG ein Sportgerät, für den Sportanhänger dürfte die Genehmigung also nicht verweigert werden. (Das FA berief sich wohl bislang auf die erwähnte Ausnahme "Krankenfahrstuhl").

Hoffe, mittels der Textvorlage klappt das mit dem Anhänger!

Herzliche Grüße
Simone Eckenroth:wink:

sam
30.07.2008, 13:29
Hallo Simone,..

die Aussage durch das Finanzamt, bezieht sich nur auf folgendes den § 3 Abs: 3

§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte

1
Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

2
Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

(3)
Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht der behinderten Person nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

Durch den § 3 Abs: 3 wird so mit eine Gewerbliche Verbindung ausgeschlossen undd nicht zuglassen. Mein PKw ist auch komplett Steuerbefreit und hat eine Anhängerkupplung um so den E - Rolli besser zu transportieren. Lg sam ;-)

Claudia67
30.07.2008, 19:42
ich danke euch vielmals für eure bemühungen. Dann sind wir ja auf der sicheren Seite mit der Anhängerkupplung...Jedoch zu dem anderen Thema noch etwas. Gibt es da wirklich gar keine möglichkeiten?
Ich glaube kaum, das mein ex auf 700€ im monat verzichtet nur weil ich das so will...

Andreas
31.07.2008, 09:35
Ich habe inzwischen schon einige Seiten zu diesem Thema durchstöbert, und ich komme - leider - immer noch auf das selbe Ergebnis:

So lange der Vater deines Kindes Unterhalt zahlt muss er den Verzicht auf seinen Anteil erklären - also der gemeinsame Antrag.
Nur wenn er nicht zahlt, kannst du alleine den vollen Pauschbetrag beantragen.

Hat jemand aus dem Forum schon praktische Erfahrung mit dem Thema?

Gruß
Andreas

amai
31.07.2008, 12:33
Hallo Andreas,
ja, ich. Da ich keine steuerpflichtigen Einnahmen habe, könnte ich meine 50 % garnicht nutzen. Also habe ich meinen Anteil auf meinen Exmann übertragen und wir haben uns geeinigt, dass ich dafür einen Anteil der Steuerrückzahlung erhalte.
Leider ist das aber nur ein Weg, wenn man sich mit dem Ex noch verständigen kann. Weitere Lösungen fallen mir leider auch nicht ein.

LG, amai

yvonnejanssen
13.08.2008, 12:49
Wir haben einen VW Bus und wollen im August mit unserer Tochter in den Urlaub fahren. Sie hat extra von der KRankenkasse ein Therapierrad bekommen. Jedoch wird es uns absolut nicht gestattet, unseren Bus mit einer ANhängerkupplung auszustatten.

Hallo Claudia,

irgendwie muss ich nochmal nachfragen. Hattest du darüber einen schriftlichen Bescheid bekommen, dass ihr keine Anhängerkupplung anbauen dürft? Wenn ja wie lautet die genaue Begründung?

Liebe Grüße

Yvonne