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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hälftiges Kindergeld


Tänchen
23.07.2008, 17:02
Hallo!

Ich bin neu hier (ich stelle mich noch gesondert vor) und brauche mal dringend eine Info.

Meine Tochter ist in einem Heim untergebracht und ich mußte bisher immer einen Kostenbeitrag sowie das hälftige Kindergeld an das Sozialamt bezahlen. Laut Auskunft muß das Kindergeld nicht mehr bezahlt werden, der Kostenbeitrag hat sich aber nunmehr verdoppelt. Seit wann ist das so bzw. mußte bisher überhaupt Kindergeld bezahlt werden? Für eure Info wäre ich sehr dankbar.:-)

Liebe Grüße

Tänchen

Fine
23.07.2008, 21:11
Hallo Tänchen,
eigentlich habe ich keine Ahnung. Aber eine Bekannte hat ihren Sohn in einer Einrichtung. Sie hat mir vor kurzem erzählt,dass der Eigrnanteil einkommesabhängig ist. Vom Kindergeld wird ihr nichts abgezogen. Aber sie muß einen Betrag in Höhe des Kindergeldes bezahlen. Das Pflegegeld bekommt sie nur für die Tage,sprich ferien, an denen ihr Sohn zu Hause ist. Allerdings wohnen wir in BW. Sollte sie in naher Zukiunft mehr verdienen, muss sie auch mehr bezahlen.:-(
LG Gaby

Tänchen
24.07.2008, 13:51
Danke für deine Antwort. Ich habe hier mittlerweile auch einen Beitrag gefunden, daß das Kindergeld lt. einem Urteil von 1999 nicht an den Kostenträger abgetreten werden muß. Ich werde einfach mal das bereits bezahlte Geld vom Kostenbeitrag abziehen, dann werden die sich schon melden.

LG

Tanja

deafdaughter
19.08.2008, 18:15
"Der BFH weist darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf umfasse und erwähnt ausdrücklich krankheitsbedingte Mehrkosten. Dieser Hinweis legt eine weite Auslegung des Begriffs der Unterhaltsleistungen nahe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zum Elementarbedarf auch Hausrat und Feriengestaltung sowie angemessene Aufwendungen zur Pflege geistiger, kultureller und körperlicher Interessen. Zu beachten ist, dass nach den steuerrechtlichen Grundsätzen die getätigten Aufwendungen im Bestreitensfall konkret nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen."

HAST DU VIELLEICHT IMMER NOCH AUFWENDUNGEN FÜR DEINE TOCHTER(KLEIDUNG;FERIEN;BEZUSCHUSSUNG VON AKTIVITÄT IM HEIM VOR ORT)..DIR FÄLLT BESTIMMT EINIGES EIN! SCHREIB ES AUF (MONATLICH),NACHWEIS = BEWEIS(-PFLICHT; DIE BEI DIR LIEGT!).

EINEN VERSUCH IST ES WERT!

"Die Behörde teilt weiter mit: Leistungen der Sozialhilfe seien einkommens- und vermögensabhängig, daher müsse der Tochter das staatliche Taschengeld (Barbetrag) um zehn Euro monatlich gekürzt werden. Auch der Einrichtungsträger wird vom Landratsamt über den Vorgang informiert.

Der verdutzte Vater hat auf den Bescheid umgehend geantwortet, dass er die monatliche Zahlung an seine Tochter mit sofortiger Wirkung einstelle. Eine Reaktion des Landratsamts auf dieses im November 2006 verschickte Schreiben steht bis heute aus. Doch scheint sich beim Sozialhilfeträger das Gewissen zu regen: Die behinderte Frau erhält nach wie vor den vollen Barbetrag."

Das SGB XII besagt außerdem, dass der Betrag von 26,- Euro (monatlich zu entrichten) in "Härtefallregelungen" (geringverdienend und/oder Sonderausgaben, Krankheit+Mehrkosten - vorab angemerkt!) gem. § 94 Absatz III zum tragen kommt, WENN ES BEGRÜNDET IST!

ALSO: B E G R Ü N D E N !!! HABEN WIR SCHLIESSLICH GENUG VON - WENIGSTEN DAS !!:grins:

LASST EUCH NICHT LUMPEN...