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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verhinderungspflege


Gaby
14.07.2008, 12:25
Hallo ihr Alle,
ich bin neu bei Euch und habe folgende Frage an Euch :

Mein Sohn ist 13 Jahre alt und bisher habe ich für die Verhinderungspflege einen Studenten gehabt. Doch nun mein Problem: Der Sohn meines Lebensgefährten, ist 19 Jahre alt, nicht verwandt oder verschwägert mit uns.
Er würde die Vhpf. bei meinem Sohn übernehmen.


Geht das, oder bekomme ich mit der KK Probleme ??:kopfkratz:
Andreas aus dem Forum meinte das einer oder mehrere von Euch darüber Bescheid weiss. Bitte helft mir dabei, es ist sehr wichtig ! Die Vhpf. wird nur
stundenweise gemacht.


Lg
Gaby

Andreas
14.07.2008, 12:34
Hallo Gaby,

toll dass es mit dem Beitrag geklappt hat!

Wir haben hier einige, die schon viele Erfahrungen mit der Verhinderungspflege gemacht haben. Ich hoffe, dass auch zu deiner Frage schon jemand Erfahrungen hat.

Ich wünsche dir noch eine gute Zeit hier im Forum!

Gruß
Andreas

Anke
14.07.2008, 12:54
eigentlich müsste es funktionieren, denn er ist nicht Verwand in dem Sinne. Noch besser wäre es, wenn der SOhn Deines LG nicht in Deinem haushalt wohnt.

amai
14.07.2008, 21:30
Hallo Gaby,
lade dir mal die *Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen" herunter. Das sind die verbindlichen Richtlinien die durch alle Kassen die vorne auf der ersten Seite aufgeführt sind festgelegt wurden.
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2007/GR_Gesamt_20070309.pdf
Ab Seite 113 wird die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI behandelt.
Auf Seite 117 findest du folgendes:
"2.2 Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben

(1) Wird die Ersatzpflege in Form der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson durchgeführt,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert
ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass
die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Werden aber höhere notwendige Aufwendungen durch die Pflegeperson nachgewiesen,
wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, so kann in diesen besonders gelagerten
Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.432,00 EUR erfolgen."

Wenn der Sohn deines Lebenspartners mit in eurem Haushalt lebt, wird also nur in Höhe des Pflegegeldes erstattet,weil davon ausgegangen wird, dass es sich um nicht erwerbsmässige Pflege handelt, es sei denn er könnte Kosten wegen Verdienstausfall nachweisen oder den Nachweis, dass er erwerbsmässig pflegt.Dazu findet sich weiter hinten noch etwas.Habe aber jetzt keine Zeit mehr zum schreiben.

LG, amai