Sunny-Girl
11.07.2008, 19:37
Bitte helft mir zu einem klaren Druchblick.
Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass das hier genannte "Sozialgeld", das die minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten, nichts mit dem Sozialgeld das Leute bekommen, die keine 3 Stunden am Tag arbeiten gehen können (müsste SGB XII sein). Es ist die ganz normale ALG2-Regelleistung (nach dem SGB II). ALG2 unterscheidet zwischen:
a) Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige
b) Regelleistung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nennt man auch Sozialgeld)
So, nun mein Anliegen:
1. Mein Kind mit Down-Syndrom bekommt wie wir auch ALG2 (sie Sozialgeld für nicht erwerbsfähige und wir ALG2 für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und wurde zu ihrem 16. Geburtstag aus dem Sozialgeld rausgenommen und zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen reingerechnet. Somit würden uns der Zuschlag, den es angeblich (lt. Arge nur für erwerbsunfähige über 15 Jahren gibt) weg fallen. Wie kann Arge einfach davon aus, dass mein Kind erwerbsfähig sein kann? Sie hat die Merkzeichen G, H und B, hat die Pflegestufe 1 und ist nicht imstande auf dem freien Arbeitsmarkt selbständig zu arbeiten.
Frage 1: Wer stellt die Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit einer Person fest? Arge darf doch nicht einfach am 16. Geburtstag umstellen auf erwerbsfähig, nur wegen dem Alter?
2. Der Mehrbedarf, den es lt. § 28 gibt, gäbe es lt. internen Anweisungen nicht mehr für Kinder unter 15 Jahren.
Zitat: "Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann."
Auch meine Arge hat mir geschrieben, dass erst einmal das 15. Lebensjahr vollendet sein muss, um Anspruch zu haben. Dass ich dagegen notfalls klage, versteht sich von selbst. Mir geht es um die Definition des 15. Lebensjahres.
Frage 2: Wenn mein Kind 1.4.92 geboren ist, ab wann hat sie ihr 15. Lebensjahr vollendet und es steht ihr nach neuer o. g. internen Anweisung der Mehrbedarf zu?
Lt. Arge-Berechnung steht einem ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 25. Lebensjahres 80% der Regelleistung zu, und die Kinder werden zu ihrem 14. Geburtstag bereits von 60% auf 80% der Regelleistung hochgestuft. Für mich bedeutet das, dass auch dieser Mehrbedarf von 17% ab dem 14. Geburtstag des Kindes gewährt werden muss (und auch die Arge mit der neuen Klarstellung diese meint).
Vielen Dank und bitte bitte schreibt möglichst viele Personen :-) Ich will raus aus der gedanklichen Dunkelheit.
Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass das hier genannte "Sozialgeld", das die minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten, nichts mit dem Sozialgeld das Leute bekommen, die keine 3 Stunden am Tag arbeiten gehen können (müsste SGB XII sein). Es ist die ganz normale ALG2-Regelleistung (nach dem SGB II). ALG2 unterscheidet zwischen:
a) Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige
b) Regelleistung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nennt man auch Sozialgeld)
So, nun mein Anliegen:
1. Mein Kind mit Down-Syndrom bekommt wie wir auch ALG2 (sie Sozialgeld für nicht erwerbsfähige und wir ALG2 für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und wurde zu ihrem 16. Geburtstag aus dem Sozialgeld rausgenommen und zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen reingerechnet. Somit würden uns der Zuschlag, den es angeblich (lt. Arge nur für erwerbsunfähige über 15 Jahren gibt) weg fallen. Wie kann Arge einfach davon aus, dass mein Kind erwerbsfähig sein kann? Sie hat die Merkzeichen G, H und B, hat die Pflegestufe 1 und ist nicht imstande auf dem freien Arbeitsmarkt selbständig zu arbeiten.
Frage 1: Wer stellt die Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit einer Person fest? Arge darf doch nicht einfach am 16. Geburtstag umstellen auf erwerbsfähig, nur wegen dem Alter?
2. Der Mehrbedarf, den es lt. § 28 gibt, gäbe es lt. internen Anweisungen nicht mehr für Kinder unter 15 Jahren.
Zitat: "Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann."
Auch meine Arge hat mir geschrieben, dass erst einmal das 15. Lebensjahr vollendet sein muss, um Anspruch zu haben. Dass ich dagegen notfalls klage, versteht sich von selbst. Mir geht es um die Definition des 15. Lebensjahres.
Frage 2: Wenn mein Kind 1.4.92 geboren ist, ab wann hat sie ihr 15. Lebensjahr vollendet und es steht ihr nach neuer o. g. internen Anweisung der Mehrbedarf zu?
Lt. Arge-Berechnung steht einem ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 25. Lebensjahres 80% der Regelleistung zu, und die Kinder werden zu ihrem 14. Geburtstag bereits von 60% auf 80% der Regelleistung hochgestuft. Für mich bedeutet das, dass auch dieser Mehrbedarf von 17% ab dem 14. Geburtstag des Kindes gewährt werden muss (und auch die Arge mit der neuen Klarstellung diese meint).
Vielen Dank und bitte bitte schreibt möglichst viele Personen :-) Ich will raus aus der gedanklichen Dunkelheit.