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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG2: Geistig behinderte ab 16 Jahr. erwerbsfähig?


Sunny-Girl
11.07.2008, 19:37
Bitte helft mir zu einem klaren Druchblick.

Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass das hier genannte "Sozialgeld", das die minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten, nichts mit dem Sozialgeld das Leute bekommen, die keine 3 Stunden am Tag arbeiten gehen können (müsste SGB XII sein). Es ist die ganz normale ALG2-Regelleistung (nach dem SGB II). ALG2 unterscheidet zwischen:

a) Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige
b) Regelleistung für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nennt man auch Sozialgeld)


So, nun mein Anliegen:

1. Mein Kind mit Down-Syndrom bekommt wie wir auch ALG2 (sie Sozialgeld für nicht erwerbsfähige und wir ALG2 für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und wurde zu ihrem 16. Geburtstag aus dem Sozialgeld rausgenommen und zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen reingerechnet. Somit würden uns der Zuschlag, den es angeblich (lt. Arge nur für erwerbsunfähige über 15 Jahren gibt) weg fallen. Wie kann Arge einfach davon aus, dass mein Kind erwerbsfähig sein kann? Sie hat die Merkzeichen G, H und B, hat die Pflegestufe 1 und ist nicht imstande auf dem freien Arbeitsmarkt selbständig zu arbeiten.

Frage 1: Wer stellt die Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit einer Person fest? Arge darf doch nicht einfach am 16. Geburtstag umstellen auf erwerbsfähig, nur wegen dem Alter?



2. Der Mehrbedarf, den es lt. § 28 gibt, gäbe es lt. internen Anweisungen nicht mehr für Kinder unter 15 Jahren.

Zitat: "Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann."

Auch meine Arge hat mir geschrieben, dass erst einmal das 15. Lebensjahr vollendet sein muss, um Anspruch zu haben. Dass ich dagegen notfalls klage, versteht sich von selbst. Mir geht es um die Definition des 15. Lebensjahres.

Frage 2: Wenn mein Kind 1.4.92 geboren ist, ab wann hat sie ihr 15. Lebensjahr vollendet und es steht ihr nach neuer o. g. internen Anweisung der Mehrbedarf zu?

Lt. Arge-Berechnung steht einem ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 25. Lebensjahres 80% der Regelleistung zu, und die Kinder werden zu ihrem 14. Geburtstag bereits von 60% auf 80% der Regelleistung hochgestuft. Für mich bedeutet das, dass auch dieser Mehrbedarf von 17% ab dem 14. Geburtstag des Kindes gewährt werden muss (und auch die Arge mit der neuen Klarstellung diese meint).



Vielen Dank und bitte bitte schreibt möglichst viele Personen :-) Ich will raus aus der gedanklichen Dunkelheit.

Anke
12.07.2008, 17:40
Hallo Sunny Girl,

das 15 Lebensjahr ist ab ihrem 14. Geburtstag. Kinder von Geburt bis zu ihrem 1. Geburtstag sind ja im 1. Lebensjahr....

Sobald Deine Tochter also 15 wird, gilt sie im Sinne des SGB II als erwerbsfähig.

Meine Tochter wird ja auch nie erwerbsfähig sein, sie wird also nie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Wie ich in dem anderen Beitrag schon schrieb, wurde sie ja bis zu meiner Anfrage beim Bundesministerium als erwerbsfähiger Hilfeempfänger mit der Regelleistung für Ü 15.jährige aufgeführt.
Als die Abänderung der Bescheide kam, wurde dies abgeändert. Sie erhält zwar weiterhin die Regelleistung von 80%, aber der Status wurde auf Sozialgeldempfänger gesetzt.
Ich habe lediglich mitgeteilt, dass meine Tochter noch zur Schule geht und bis wann. Sie besucht eine Schule für geistig behinderte Kinder.

Normalerweise hätte ich verstanden, wenn die Agentur veranlasst hätte, dass sie sich einer Amtsärztlichen Untersuchung unterzieht. Diese hätten die Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall bestätigt. Andererseits hätte man da auch nach Aktenlage entscheiden können, es gibt ja Gutachten des MdK, die ich dann beigefügt hätte.

Das sind meine Erfahrungen. Ich kann Dir nur empfehlen, stelle einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X ab Juli 2006. Als Begründung schreibst Du, die Beantragung des Mehrbedarfes für Dein Kind. Immer alles schriftlich! SOlltest Du nicht weiter kommen, dann schreibe hier noch mal rein oder wende Dich ebenfalls an das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) http://www.bmas.de/portal/16702/startseite.html

Ich wünsche Dir viel Glück!

Andreas
14.07.2008, 10:42
Hallo Sunny,

zur Frage 2: Das Lebensjahr ist immer am Geburtstag mit der gleichen Zahl vollendet: Die Vollendung des 15. Lebensjahres ist der 15. Geburtstag, die Vollendung des 16. Lebensjahres der 16. Geburtstag usw.

Zur anderen Frage: Inzwischen gibt es schon einige interessante Antworten auf deinen ersten Beitrag (http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=6885). Am besten du wirst noch mal einen Blick in diese Diskussion.

Gruß
Andreas