Sunny-Girl
22.06.2008, 02:34
Hallo,
ich hoffe, durch euch Klarheit in meinen Kopf zu bekommen.
Dank euch habe ich erfahren, dass es für ALG2-Empfänger den Anspruch auf 17% Mehrbedarf gibt, wenn das Zeichen G im SBA eingetragen ist.
Meine Tochter ist 1992 mit Down-Syndrom zu Welt gekommen, sie hat die Zeichen B, H und G im SBA.
Sollte ich alles richtig verstanden haben, würde ihr ab 1.8.06 17% Mehrbedarf zustehen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II).
Ich verstehe allerdings den letzten Satz vom Gesetz nicht und bitte um Mithilfe beim Entschlüsseln:
"...dies gilt aber nicht, wenn dem Betreffenden bereits ein Mehrbedarf zusteht wegen des Bezugs von bestimmten Hilfen nach dem SGB IX bzw. von Eingliederungshilfe".
Was ist hier mit den bestimmten Hilfen und mit Eingliederungshilfe gemeint?
Mein Kind besuchte anfangs eine Schule mit Tagesstätte, also eine Ganztagsschule und seit 4 Jahren eine normale Schule für geistig behinderte. Sie wurde dabei auch mit Bussen zur Schule gefahren und natürlich auch wieder zurück.
Ich meine, mich daran zu erinnern, ein Schreiben von der Stadt erhalten zu haben, in dem man uns die Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bewilligt hätte.
Kann das sein?
Wenn ja, stehen uns die 17% zu oder hätte man uns von vornherein gleich die 35% genehmigen müssen? Auch für die Zeit vor 2005, wo es die Argen noch nicht gab, also zu Zeiten von Amt für Soziale Dienste (damals gab es wohl noch nicht SGB, daher tendiere ich persönlich für "nein")?
Ich bitte euch mich aufzuklären, bin etwas verwirrt da ich vermute, dass die Schulausbildung auch eine Eingliederungshilfe darstellen könnte.
Vielleicht sollte man hier auch mal einen Blick rein werfen, da wird erklärt, was Eingliederungshilfe sein könnte und zugleich wird die Schulbildung miterwähnt. Leider bin ich auch danach immer noch da, wo ich war :-D
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/mein_kind_ist_behindert.pdf
"Als Leistungen der Eingliederungshilfe kommen daher z.B. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.".
Herzlichen Dank.
ich hoffe, durch euch Klarheit in meinen Kopf zu bekommen.
Dank euch habe ich erfahren, dass es für ALG2-Empfänger den Anspruch auf 17% Mehrbedarf gibt, wenn das Zeichen G im SBA eingetragen ist.
Meine Tochter ist 1992 mit Down-Syndrom zu Welt gekommen, sie hat die Zeichen B, H und G im SBA.
Sollte ich alles richtig verstanden haben, würde ihr ab 1.8.06 17% Mehrbedarf zustehen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB II).
Ich verstehe allerdings den letzten Satz vom Gesetz nicht und bitte um Mithilfe beim Entschlüsseln:
"...dies gilt aber nicht, wenn dem Betreffenden bereits ein Mehrbedarf zusteht wegen des Bezugs von bestimmten Hilfen nach dem SGB IX bzw. von Eingliederungshilfe".
Was ist hier mit den bestimmten Hilfen und mit Eingliederungshilfe gemeint?
Mein Kind besuchte anfangs eine Schule mit Tagesstätte, also eine Ganztagsschule und seit 4 Jahren eine normale Schule für geistig behinderte. Sie wurde dabei auch mit Bussen zur Schule gefahren und natürlich auch wieder zurück.
Ich meine, mich daran zu erinnern, ein Schreiben von der Stadt erhalten zu haben, in dem man uns die Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bewilligt hätte.
Kann das sein?
Wenn ja, stehen uns die 17% zu oder hätte man uns von vornherein gleich die 35% genehmigen müssen? Auch für die Zeit vor 2005, wo es die Argen noch nicht gab, also zu Zeiten von Amt für Soziale Dienste (damals gab es wohl noch nicht SGB, daher tendiere ich persönlich für "nein")?
Ich bitte euch mich aufzuklären, bin etwas verwirrt da ich vermute, dass die Schulausbildung auch eine Eingliederungshilfe darstellen könnte.
Vielleicht sollte man hier auch mal einen Blick rein werfen, da wird erklärt, was Eingliederungshilfe sein könnte und zugleich wird die Schulbildung miterwähnt. Leider bin ich auch danach immer noch da, wo ich war :-D
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/mein_kind_ist_behindert.pdf
"Als Leistungen der Eingliederungshilfe kommen daher z.B. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.".
Herzlichen Dank.