Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verhinderungspflege-ab wann? Neue Regelung ab 1.7.
Engelchen
17.06.2008, 00:45
Hallo zusammen!
Seit Februar 2008 bekomme ich für die Pflege meiner Tochter Pflegegeld. Der Gutachter hat im Gutachten die Pflegebedürftigkeit seit November 2007 bestätigt, aber bei der Kasse gilt nun mal das Datum der Antragstellung - und das war erst im Februar. Leider war ich nicht gut informiert und auch von den Ärzten nicht ausreichend aufgeklärt was die Möglichkeiten an Unterstützung angeht. Daher der zeitliche Verzug, was sehr ärgerlich ist :grantel:. Nun stellt sich die weitere Frage ab wann ich auch Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann. So sehr ich mich bisher auch durchs Internet gelesen habe - es tauchen immer wieder diese 12 Monate Vorpflegezeit auf. In unserem speziellen Fall nun also noch 12 Monate vor November 2007? Meine Tochter hat die Pflegestufe II. Da scheint es hoffentlich klar zu sein, dass ich sie schon seit ihrer Geburt pflege. Wie kann ich das der KK deutlich machen? Als ich heute um telefonische Auskunft bat, wusste niemand Bescheid. Man muß sich erst entsprechend erkundigen. Einen Babysitter habe ich schon seitdem Kira 6 Monate alt ist. Ohne hätte es niemals funktioniert, da Kira und ich alleine leben. Da sie nicht Kita-fähig ist, kann ich nicht arbeiten gehen und bekomme mittlerweile Hartz IV. Den Babysitter habe ich mir davon schwer abgeknapst... Gerne würde ich die Verhinderungspflege für 2007 rückwirkend beantragen. Manche Krankenkassen scheinen ja recht kulant zu sein, andere wieder sehr streng oder sogar ungerecht... Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich der Krankenkasse erkläre, dass eine Vorpflegezeit von mindestens 12 Monaten vorliegt oder gilt bei uns die "Wartezeit" für die Verhinderungspflege erst ab November 2007 oder gar Februar 2008 :kopfkratz:???
Vielen Dank für eure Antworten!
Bei meinen Recherchen bin ich auf folgende Neuerungen in Sachen Verhinderungspflege gestoßen:
Ab 01.07.2008 erhöht sich der jährliche Höchstbetrag auf 1470 € und die Vorpflegezeit verkürzt sich auf 6 Monate - vielleicht von Interesse...
http://www.dwstz.de/pdf_infoblaetter/Verhinderungspflege.pdf
Hallo,
leider hat auch meine Suche bisher nicht klar ergeben, wie die Vorpflegezeiten nachzuweisen sind. Ich könnte jetzt nur Vermutungen anstellen, deshalb spiele ich diesen Ball noch mal weiter an die erfahrenen Eltern hier im Forum.
Allerdings ist es richtig, dass sich im Juli die Vorpflegezeit und die der Höchstsatz ändern - neben einigen anderen Anpassungen der Pflegeversicherung. Ich bin gerade dabei mich einzulesen und voraussichtlich nächsten Montag steht alles auch noch mal sauber in unserem Infobereich.
Gruß
Andreas
Hallo Engelchen,
die Verhinderungspflege bekommst du frühestens ab Feststellung der Pflegestufe, also ab Februar 2008, falls die Kasse anerkennt, dass du die Pflege schon vorher ausgeführt hast UND das dein Kind schon vorher pflegebedürftig war. Bei uns war das kein Problem, da der Gutachter des MDK die Pflegebedürftigkeit schon für die Zeit VOR der Antragstellung auf Pflegegeld im Gutachten bescheinigt hatte (natürlich bekommt man das Pflegegeld auch in diesem Fall nicht für die Zeit vor der Antragsstellung).Wenn du Pech hast und die Kasse keine Nachweise der Pflege vor der Pflegestufe anerkennt dann hättest du erst Anspruch ab August 08 auf Verhinderungspflege. Soweit ich das überblicke, stände euch auch für den Restzeitraum des Jahres dann der volle Betrag von 1470 Euro zur Verfügung.
Beachte bitte, dass bei nicht stundenweiser Pflege über acht Stunden am Tag oder bei zusammenhängender Inanspruchnahme an einem Stück das Pflegegeld gekürzt wird, ausser für den ersten und letzten Tag.
LG, amai
Hallo Engelchen,..
Urlaubsvertretung ( Verhinderungspflege )
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatz pflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die so genannte Verhinderungspflege. Die erhöht sich ab den 01.07.2008 auf 1.470 € .
Dieser Anspruch besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens
sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Das bedeutet im Umkehrschluss das Kira einen Rechtsanspruch ab den 01.08.2008 auf Verhinderungspflege besteht.
Der Betrag an Lohnausfall, Fahrkosten etc. kann dann für die Pflegekraft für Kira, bis 1.470 € auf Antrag und Nachweis ( Lohnausfall AG ) in Schriftform bei der Pflegekasse beantragt werden.
Schöpft die Ersatz Pflegekraft dies voll aus dann bekommst du für diesen Zeitraum 4 Wochen auch kein Pflegegeld, ist es geringer 2 Wo Ersatz pflege wird ein geringer Beitrag vom Pflegegeld verbleiben der dann an dich zur Auszahlung kommt.
Lg sam ;-)
Susanneeins
03.08.2008, 00:36
Hallo...!
Der Zeitraum ,ab wann die KK die Pflege anerkennen,ist meistens das Datum der Feststellung.Verhinderungspflege kannst Du erst nach der 6monatigen Wartefrist beantragen,und ab dann auch sofort nutzen.
Warum kann Deine Kleine denn nicht in den Kindergarten gehen?Bitte nicht bös sein,wegen der Frage,aber ich habe noch nicht alles durchgelesen,und kenne Euch noch nicht so gut...
LG
Susanne
Melli1204
06.10.2008, 14:14
Hallo Engelchen!
Sozialgesetzbuch SGB I Allgemeiner Teil
SGB I § 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Darunter fällt auch die Verhinderungspflege!!!!
Einen Nachweis könntest Du durch einen evtl. vorliegenden SBA erbringen, der auf einen früheren Zeitpunkt datiert ist (seit Geburt????)
Ich habe derzeit ein ähnliches Problem!!!!
LG Melli
Engelchen
06.10.2008, 15:05
Hallo Melli,
vielen lieben Dank!
Ich habe mit der Pflegekasse schon langen Schriftwechsel. Die sagen, dass die Verhinderungspflege frühestens mit der Erteilung der Pflegestufe in Anspruch genommen werden kann. Dazu kommt dann noch das halbe Jahr "Wartezeit". In unserem Fall hat man darauf kulanterweise verzichtet. Die Pflegestufe haben wir seit Februar 2008 und Anspruch auf Verhinderungspflege besteht (in unserem Fall) ebenso ab Februar 2008. Alles was davor war spielt wohl keine Rolle. Ich habe 2 ärztliche Stellungnahmen eingereicht, in denen steht, dass ich meine Tochter von Geburt an pflege - hat nichts genützt. Der SBA hat ein Datum vom 04.04.2008. Gibt es die Möglichkeit beim Versorgungsamt eine entsprechenden Antrag zu stellen, dass der SBA vordatiert wird? Das ist doch sicher nicht ganz so einfach... Und wenn das ginge, habe ich dann überhaupt (rückwirkend) "Anspruch" auf die Sozialleistung, wenn die Kasse doch sagt, Anspruch besteht erst ab Erteilung der Pflegestufe?!? :kopfkratz:
Bin für Antworten sehr dankbar.
Engelchen
Hallo Engelchen,
Verhinderungspflege ist an eine Pflegestufe gekoppelt. Also kann man vor Feststellung einer Pflegestufe auch keine Verhinderungspflege erhalten. Die Auskunft der Kasse ist richtig. Man kann eine Pflegestufe frühestens ab Antragstellung bekommen, wenn man nachweisen kann, dass man ihn auch schon vorher gepflegt hat, sonst erst nach jetzt neu sechs Monaten Wartezeit (vorher 12 Monate) dann auch die Verhinderungspflege. Deswegen ist es ja so wichtig nicht lange zu zögern, sonst verliert man unter Umständen Ansprüche.
LG, amai
Bei stundenweiser Verhinderungspflege bis zu 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld wie gewohnt weitergezahlt, allerdings darf diese stundenweise Pflege nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen in Anspruch genommen werden.
Hallo
habe eine Frage, inwieweit trift dieser Satz was ich oben im Internet gefunden habe zu, besonders mit dem 2 aufeinander folgenden Tagen.
Danke
Hallo
Also ich musste auch mal für eine Woche in den Ferien auf die Verhinderungspflege zu greifen, weil ich mich in einer schulischen Maßnahme befand. Die Krankenkasse hat dies ohne weiteres Akzeptiert. Das waren 5 Tage a ca. 5-6 Std., ganz genaz weiß ich das nicht mehr. Müsste ich nachschauen....
Bei stundenweiser Verhinderungspflege bis zu 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld wie gewohnt weitergezahlt, allerdings darf diese stundenweise Pflege nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen in Anspruch genommen werden.
Hallo
habe eine Frage, inwieweit trift dieser Satz was ich oben im Internet gefunden habe zu, besonders mit dem 2 aufeinander folgenden Tagen.
Danke
Hallo Glutar,
kannst du sagen wo du diesen Satz gefunden hast? Ich weiss, dass es wohl bei einigen Kassen so gehandhabt wird, aber weder im Gesetz noch in den gemeinsamen Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (Kommentar und Ausführungsvorschriften) steht davon etwas.
Wenn man Verhinderungspflege über acht Stunden am Tag an einem Stück oder mehreren längeren zusammenhängenden Zeiträumen nimmt, dann darf für den ersten und letzten Tag nicht und für die restlichen Tage dann anteilig gekürzt werden.
Bei Verhinderungspflege UNTER acht Stunden darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden, ohne weitere Einschränkung.
Die Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen findet man hier:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
[...]"Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.[...]"
Wie du siehst steht da nichts von " wenn stundenweise Verhinderungspflege unter acht Stunden an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt darf gekürzt werden".
Zur Not muss man die Kasse auf ihre Arbeitsgrundlagen hinweisen (eben SGB XI und diese Vereinbarungen) und einen schriftlichen Bescheid mit der Rechtsgrundlage verlangen, die das Gegenteil aussagt. Da es die nicht gibt wird der Kasse nichts übrig bleiben als einzulenken.
LG, amai
Hallo Amai
Ich habe es auf Folgender Seite gefunden.
www.lauflars.de/index.php?option=com_content&view=article&id=69&Itemid=71 - 14k -
Danke