PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie zählen Therapien bei Pflegestufe?


Lorenz
09.04.2008, 17:46
Hallo zusammen,

da in Kürze die erste Begutachtung meines Sohnes (3 Jahre, Fragiles X) zur Pflegestufe ansteht, habe ich mich zu dem Thema etwas belesen und bin verunsichert, inwiefern Therapien (Logopädie, Ergotherapie, therapeutisches Schwimmen) als Aufwand angerechnet werden. Einerseits habe ich in verschiedenen Beiträgen und auch auf der Intakt-Webseite gelesen, daß Therapien dieser Art - sofern wöchentlich regelmäßig wiederkehrend - als Aufwand berücksichtigt werden. Andererseits heißt es aber in den Bewertungsrichtlinien zur Pflegestufe "Es werden dort nur "Maßnahmen" außerhalb der Wohnung anerkannt, die "unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind"....". Da stellt sich natürlich die Frage, was unmittelbar - außer Wasser und Brot - überhaupt zur Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig ist - um dies einmal überspitzt darzustellen. Der Gutachter jedenfalls hat in seiner telefonischen Voranmeldung auf meine Frage diesbezüglich schon einmal durchblicken lassen, daß die genannten Therapien entwicklungsfördernde Maßnahmen seien und daher nicht gewertet würden. Was sagt ihr dazu?

Viele Grüße, Lorenz

Kathrin Voigt
10.04.2008, 10:41
Hallo Lorenz,
diese Frage ist wirklich nicht ganz einfach, da sich selbst die Gerichte nicht einig sind, was berücksichtigungsfähig ist und was nicht.
Sicher ist, dass mindestens 1x wöchentlich eine Therapie stattfinden muss. Hier zwei Urteile des BSG zum Thema:

28.5.2003, B 3 P 6/02 R
"...Für die - notwendige - Eingrenzung des bei dieser Verrichtung berücksichtigungsfähigen Hilfebedarfs hat der Senat gefordert, dass das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unerlässlich ist. Dazu zählen Arztbesuche, aber auch Wege zur Krankengymnastik oder zum Logopäden, soweit sie der Behandlung einer Krankheit dienen und nicht die Stärkung oder Verbesserung der Fähigkeit zu eigenständiger Lebensführung im Vordergrund steht..."

Auf jeden Fall muss die Therapie ärztlich verordnet sein.

29.4.99, B 3 P 7/98 Hier wird die Frage bzgl. Krankengymnastik erläutert.

Viel Erfolg!
Gruß Kathrin

MichaelK
10.04.2008, 13:00
Hallo Lorenz,

nach den Richtlinien der Pflegekassen gilt:

Anerkannt werden Wege zum "Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie z. B. Dialyse-maßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnahmen, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie."
"Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) und auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt. Es ist nicht erforderlich, dass jede Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarf ist somit zu berücksichtigen, wenn in der Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens 6 Monate berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen."
"Zusätzlich zu den Fahrzeiten sind die zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten der Begleitperson anzurechnen, wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist. Dies umfasst auch die Unterstützung beim Ein- oder Aussteigen in den bzw. aus dem PKW, Festschnallen am Kindersitz, Sicherheitsgurt etc..

"Bei Kindern kann die Notwendigkeit der Begleitung zum Arzt zur Durchführung therapeutischer Zwecke oder der Begleitung zur Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien vorausgesetzt und einschließlich der Wartezeit als Hilfebedarf berücksichtigt werden."

Zu den Wartezeiten hat sich das Bundessozialgericht geäußert und hält im Normalfall 30 bis 40 Minuten für angemessen. Manchmal ist das nicht ausreichend, dann muß man das eben nachvollziehbar begründen können. Bei uns wird z.B. regelmäßig bei der Uni-Kontrolle eine spezielle Untersuchung zusätzlich vorgenommen, Sono oder Urodynamikmessung. manchmal sind es auch zwei Fachrichtungen an einem Tag, Chirurgie und Orthopädie........ das sind dann schon um die 3 Stunden Wartezeit, trotz vorheriger Absprache. Keine Seltenheit bei pflegebedürftigen Kindern, also lasst euch nicht mit Pauschalen abspeisen. Der individuelle Bedarf ist maßgebend.

LG Michael