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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kurzzeitpflege


Carmen1981
12.03.2008, 17:29
wenn ich die Verhinderungspflege std. weise in Anspruch nehme und es in der Woche z.b. 2 Tage hintereinander sind, wird mir dann auch was vom Pflegegeld gekürzt?
Danke schon mal für eure Antworten

amai
12.03.2008, 19:20
Hallo Carmen,
Kurzzeitpflege ist etwas anderes als Verhinderungspflege. Kurzzeitpflege kann man in Anspruch nehmen, wenn die Verhinderungspflege aufgebraucht ist, es ist eine Leistung in Höhe von 1432 Euro, die nur mit zugelassenen stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden kann. Ich finde wichtig, dass die Begriffe nicht vermischt oder verwechselt werden.
"§ 42SGBXI SGB XI
Kurzzeitpflege
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Dritter Abschnitt (Leistungen)
Zweiter Titel (Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege)

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1.
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.432 Euro im Kalenderjahr. "


Zu deiner Frage:
in den "Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen"die du hier runterladen kannst http://www.mds-ev.org/download/gemr.....gemrund_pflege_021010.pdf ,steht :

1.)auf Seite 107 des Dokuments, dass es stundenweise Verhinderungspflege gibt und unter acht Stunden am Tag kein Pflegegeld abgezogen werden darf:

"[...]Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlicheine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432,00 EUR. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.[...]"

Diese Vereinbarungen sind eine gemeinsam erarbeitete Arbeitsgrundlage der gesetzlichen Krankenkassen und es steht in dem ganzen Dokument UND im Sozialgesetzbuch XI NICHTS davon, dass gekürzt werden darf, wenn du stundenweise Verhinderungspflege z.B. zwei oder dreiTage hintereinander in Anspruch nimmst.

3.) auf Seite 116, dass ein Verwandter ab dritten Grad die Pflege durchführen kann und du zur Abrechnung nur die jeweiligen Daten und Zeiten aufstellen musst und ihn quittieren lassen, dass und wieviel Geld er bekommen hat und das er nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist mit dem Pflegebedürftigen, also kein bestimmtes Formular dazu notwendig ist:

[...]2.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) oder durch Nachbarn/Bekannte

Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad)
oder durch eine Person aus der Nachbarschaft geleistet, ist von erwerbsmäßiger Pflege
auszugehen, so dass eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 SGB XI nicht vorzunehmen ist.
Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.432,00 EUR ausgeschöpft werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen werden. Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen nicht um einschlägig vorgebildete Pflegekräfte handeln.[...]"

Bei Problemen mit der Krankenkasse solltest du den Sachbearbeiter auf die entsprechenden Stellen hinweisen .

Gruß, amai

Pauline
13.03.2008, 09:12
Hi amai,
ist mir neu, daß man die Kurzzeitpflege erst in Anspruch nehmen darf, wenn die Verhinderungspflege aufgebraucht ist.
Mein Kasse hat mir das als zwei vollkommen getrennte Töpfe erklärt......
Hast Du da zufällig Gesetzestexte zur Hand? :-) :-) :-)

lieben Dank
pauline

amai
13.03.2008, 12:09
Hallo Pauline,
ja, es sind zwei eigenständige Leistungen.
Ich beziehe mich auf folgende Texstellen in den *Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (link in meinem vorigen Beitrag):
Seite 124, Punkt 2.6
"[...]) Sofern der Leistungsrahmen der Ersatzpflege entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen
ausgeschöpft ist, stehen dem Pflegebedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt
für den weiteren – kurzzeitigen – Aufenthalt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung
grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Leistungen der Kurzzeitpflegenach § 42 SGB XI oder der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung,wenn die Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen sind (siehe Ziffer 3.3 zu § 42 SGB XI)."

sowie Seite 146:
1. Allgemeines
(1) In Fällen, in denen weder häusliche Pflege (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre
Pflege (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll. Der Pflegebedürftige wird für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Einrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 2,72 SGB XI aufgenommen und dort gepflegt. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege
- für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus
oder einer Rehabilitationseinrichtung oder wenn die Kurzzeitpflege innerhalb
eines vertretbaren Zeitraumes – analog der Anschlussrehabilitation – nach der Entlassung
aus der stationären Behandlung durchgeführt wird. Insbesondere kann dies
erforderlich sein, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen
noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege
noch nicht sofort übernehmen kann,
- für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson,die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, oder
in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger
erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit."

Würdest du das anders als ich interpretieren, Pauline?

Liebe Grüße, amai

MichaelK
13.03.2008, 17:58
Hallo Amai,

hier erstmal der korrekte Link zu dem Dokument: http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2007/GR_Gesamt_20070309.pdf

Zitat: "Die Kurzzeitpflege nach § 42 und die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind jeweils unabhängige Leistungsansprüche.
Beide Leistungen können daher im unmittelbaren Anschluss nacheinander in Anspruch genommen werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 42 und 39 SGB XI gegeben sind." (Seite 4 zu § 42 oben:-):engel:)

Ich würde es nicht so interpretieren, dass die Verhinderungspflege Vorrang hat. Es hängt von der Situation ab.

LG Michael

amai
13.03.2008, 21:06
Lieber MichaelK,
danke für die Korrektur des Links, vor kurzem funktionierte der von mir angegebene noch tadellos auch direkt. Wenn ich auf der Seite des MDS auf Downloads gehe, da auf Pflegekasse gibts einen Punkt Leistungsrechtliche Rundschreiben, wenn man dort draufklickt wird dieser Link zu den Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen angezeigt, den ich auch öffnen und anzeigen konnte eben: http://www.mds-ev.org/download/gemrund_pflege_021010.pdf

Das es zwei eigenständige Leistungsansprüche sind, schrieb ich ja auch schon,jedoch noch mal zum von mir interpretierten Vorrang der Verhinderungspflege:

"(1) In Fällen, in denen weder häusliche Pflege (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre
Pflege (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege."

"- für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson,die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, oder
in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger
erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit."

Daraus schloss ich, dass eben die Verhinderungspflege ( und sonstige Leistungen von §36- § 41 SGB XI) vorrangig bei Verhinderung unter *normalen* Umständen auszuschöpfen sei und eine stationäre Kurzzeitpflege eben erst danach greift ODER wenn eben *aussergewöhnliche* Umstände in der Pflegesituation vorliegen, eben Krisensituationen oder direkt im Anschluß nach Krankenhaus oder Rehabehandlung, wenn häusliche Pflege noch nicht erfolgen kann (eben wegen den erwähnten Umbaumaßnahmen oder wenn die Pflege sonstwie noch nicht organisiert werden konnte). Für mich klingt besonders auch der erste zitierte Satz immer noch so, dass erst alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft oder unmöglich sein müssen, bevor der Anspruch auf Leistungen nach § 42 SGB XI besteht (was mißverstehe ich da evtl.?).

In der Praxis scheitert es dann häufig wohl auch nicht am guten Willen der Krankenkasse sondern daran, überhaupt eine Kurzzeitpflegestelle zu finden, die auf Kinder eingerichtet ist.
Liebe Grüße, amai

MichaelK
14.03.2008, 08:50
Lieber MichaelK,
danke für die Korrektur des Links, vor kurzem funktionierte der von mir angegebene noch tadellos auch direkt. ..... In der Praxis scheitert es dann häufig wohl auch nicht am guten Willen der Krankenkasse sondern daran, überhaupt eine Kurzzeitpflegestelle zu finden, die auf Kinder eingerichtet ist.
Liebe Grüße, amai

Hallo Amai,

der Link funktioniert ja auch. Du hast wahrscheinlich nur versehentlich den Text kopiert und nicht die Verknüpfung;-)

Ansonsten hast du Recht, Kurzzeitpflege, insbesondere für kleinere Kinder ist kaum zu bekommen, wenn man nicht gerade Glück hat.

LG Michael

Holger
14.03.2008, 13:03
In der Praxis scheitert es dann häufig wohl auch nicht am guten Willen der Krankenkasse sondern daran, überhaupt eine Kurzzeitpflegestelle zu finden, die auf Kinder eingerichtet ist.

Genau! Auch auf die Zulassung der Kurzzeitpflegestelle für Kinder und Jugendliche kommt es an. Für ganz Bayern gibt es meines Wissens ganze 3 :wow: Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege für Kinder und Jugendliche zugelassen sind... Und auch die nehmen Leute aus ganz Deutschland auf wegen der großen Nachfrage.

Liebe Grüße,

Holger

Pauline
19.03.2008, 00:00
Hi Ihr,
sorry, war paar Tage weg, deshalb erst jetzt:
Habe mich jetzt nochmal in die reine Lehre eingelesen.

Korrekt heißt die Ersatzpflege:
SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xi.htm

Sie dient also zur INNERHÄUSLICHEN Betreuung (auch wenn dies in den Richtlinien der Spitzenverbände erweitert wurde auf außerhäusliche Einrichtungen).

Daraus geht für mich klar der Unterschied zur Kurzzeitpflege und auch die Gleichrangigkeit der Leistungen hervor.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xi.htm

Unterschied ist laut reiner Gesetzeslage (nicht Interpretation der KKs) für mich eindeutig:
Innerhäuslich und Außerhäuslich!

Was meint Ihr?
lg pauline

P.S.:

"(1) In Fällen, in denen weder häusliche Pflege (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre
Pflege (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege."

Eigentlich wird es für mich auch hier deutlich. Bei einer Unterbringung in einer Einrichtung kann ja wohl nicht mehr die Rede sein von "häuslicher Pflege". Wurscht, ob die Einrichtung über Ersatzpflege abrechnet.

Holger
19.03.2008, 14:28
Hallo zusammen,

um die Frage zu klären, habe ich mich mal an einen Fachmann gewendet. An dieser Stelle recht herzlichen Dank an Herrn Müller, den Leiter des Kurzzeitinternats am Zentrum für Körperbehinderte in Würzburg, für die freundliche Auskunft! :-)

Er schreibt dazu:

Grundsätzlich sind Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2 getrennte „Töpfe“ zu je 1.432,- € die unabhängig voneinander erbracht werden.
Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) kann und darf tatsächlich nur in anerkannten Einrichtungen mit Versorgungsvertrag abgerechnet werden. Unser Kurzzeitinternat hat einen solchen Versorgungsvertrag und ist damit in ganz Deutschland fast einmalig im Kinder-/Jugendbereich. Alle anderen Einrichtungen die keinen Versorgungsvertrag haben oder bekommen haben (z.B. Einrichtungen der Lebenshilfe) dürfen darüber nicht abrechnen.
Damit aber auch diese Einrichtungen dazu kommen stationäre Kurzzeitunterbringungen abzurechnen, hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege erweitert. Demnach sind nicht nur ambulante Maßnahmen möglich, sondern auch die Unterbringung in einem „Wohnheim für Behinderte“.
Grundsätzlich können über beide „Töpfe“ jedoch immer nur die pflegebedingten Aufwendungen gemäß Pflegestufe in einer Kurzzeitunterbringung abgerechnet werden. D.h., dass der Anteil für Unterkunft & Verpflegung sowie die Investitionskosten über die Familie oder den überörtlichen Sozialträger verrechnet werden müssen.

Je nach Bundesland, Bezirk oder Landkreis gestaltet sich die (Rest-)Kostenübernahme unterschiedlich. Bei dem einen Bezirk werden alle Restkosten voll getragen, der andere setzt eine „häusliche Ersparnis“ an. Andere wiederverweisen auf die 460,- Betreuungspauschale (§ 45 b SGB XI).

Ergänzend kann man in einer Kurzzeitunterbringung bei Kur-/Reha- oder Klinikaufenthalt der Pflegeperson auch eine Abrechnung über die Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger im Rahmen der Haushaltshilfe ermöglichen. Dies bedarf aber mancher Vorkenntnisse, da kein Rechtsanspruch besteht.

Sie sehen, dass das Spektrum nicht ganz einfach ist. Daher beraten wir die Eltern individuell so dass Kurzzeitpflege neben dem FamilienEntlastenden Dienst in Anspruch genommen werden kann.

Alles klar? ;-)

LG
Holger

Pauline
19.03.2008, 18:28
Hi Holger,
danke. Für mich ist es jetzt klar.
Im Prinzip: Ersatz-(= Verhinderungs)-pflege für ambulante, Kurzzeitpflege für stationäre Leistungen.
Aufgeweicht ist es nur dadurch, daß es eben kaum echte Kurzzeitpflegeplätze für Kinder gibt und deshalb manche stationäre Einrichtungen sozusagen die Erlaubnis erhalten haben über Ersatzpflege abzurechnen.

merci, merci
pauline

MichaelK
20.03.2008, 19:41
Hallo Holger,

so ganz klar ist mir das noch nicht. Was passiert denn dann, wenn die Verhinderungspflege aufgebraucht ist und plötzlich ein Krisenfall auftritt?

Mit der Erklärung von Herrn Müller kann ich mich da leider nicht zufrieden geben. Es besteht immer noch ein gesetzlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege. Wenn die Einrichtungen keine Kurzzeitpflege abrechnen dürfen, wer erfüllt denn dann diesen Anspruch?

LG Michael

Pauline
20.03.2008, 20:04
Michael,
interessante Frage: Wenn ich einen RECHTSANSPRUCH auf Kurzzeitpflege habe, muß der bedient werden?
lg pauline

P.S.: Ich nehme mal an, der ist bedient, wenn ich meine 10jährige Tochter in ein Altenheim mit Kurzzeitpflegeplätzen gebe (die sind nämlich in ausreichender Zahl vorhanden...) :-(