Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Haushaltshilfe
Carmen1981
17.02.2008, 14:24
Hallo,
kann ich mir über die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nehmen?
Wer darf das machen? (Oma,Mutter?)
Wie läuft das ab,was muss ich da tun?
Ist eine Verordung bzw. ein Rezept erforderlich, und wer muss es verordnen?
LG Carmen
Blautopas
17.02.2008, 16:52
Hallo Carmen!
http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltshilfe_%28Sozialleistung%29
http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_h020.htm (das ist zwar ein Dokument aus Bayern, aber die Sozialgesetzbücher, die die Rechtsgrundlage für Sozialleistungen sind, sind Bundesrecht und somit in allen Bundesländern gültig).
Liebe Grüße
Annette
Hi Carmen,
du hat Anrecht auf eine Haushaltshilfe durch die Krankenkasse, wenn Du selber krank geschrieben bist, dich im Krankenhaus oder auf Reha befindest und ein Kind unter 12, b.z.w. ein behindertes Kind zu versorgen ist. Ein Antragsformular bekommst Du bei Deiner Krankenkasse.
Meines Wissens nach kann Verwandschaft nur begrenzt abrechnen.
Ansonsten lasse Dir von Deiner KK Vertragsorganisationen nennen (Caritas, AWO), die haben meist kurzfristig jemand frei und rechnen direkt mit der KK ab.
lg pauline
HALLO Pauline ich habe mir letztes jahr die Schulter geprellt war sehr schmerzhaft, ich ging zum Hausarzt undwollte auch eine verordnung für eine Haushatshilfe, der Arzt sagte das meine Tochter zu alt wäre 18j, Tochter ist aber Schwermehrfachbehindert Pflegestufe 3, sie kann mir überhaupt nicht helfen sie brauch hilfe von mir, 24 stunden Wickeln und Grundpflege allso darf keine mutter eines kindes ab einen gewiesen alter ,weiß aber nicht welches alter,sie darf nicht krank werden, oder einen Unfall haben ,die spinnen doch mir wurde dann nochgesagt bezahlen vom Pflege geld oder die Verhinderungspflege ..viele liebe Grüße Anita
Hi Anita,
anbei der Text meiner KK:
"Wann zahlt die TK außerdem Haushaltshilfe? . Die TK zahlt dann Haushaltshilfe, wenn zu Beginn der Inanspruchnahme ein Kind unter 14 Jahren oder ein Behinderter, der auf Hilfe angewiesen ist, mit in dem Haushalt lebt."
Passenden Gesetzestext finde ich jetzt nicht, vielleicht hat da ja jemand anders nen link.
lg pauline
Hallo zusammen,
es lohnt sich auch immer wieder in den Dateien hier im Forum nachzuschauen, sprich oben auf der Seite auf *Mein Recht* klicken.
Dort findet sich folgendes:
http://www.intakt.info/102-0-Artikel.html
"Haushaltshilfe bei Krankheit
Wenn jemand wegen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Krankenbehandlung außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, kann die Krankenkasse nach § 38 SGB V die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Voraussetzungen dafür sind:
in dem Haushalt lebt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
kein anderer Haushaltsangehöriger kann die Weiterführung des Haushalts sicherstellen.
Wenn der Haushalt von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn weitergeführt werden kann, so bekommen sie die Aufwendungen erstattet, die ihnen dadurch entstehen. Wird das Kind aus o.a. Gründen in einer Kindertagesstätte o.a. untergebracht, erstattet die Krankenkasse die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für eine Haushaltshilfe.
Auch im Rahmen der Sozialhilfe kann die Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt werden (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger). Diese Hilfe wird nur gewährt, wenn keine Ansprüche gegen einen anderen Träger bestehen; sie ist von Einkommensverhältnissen abhängig. Beantragen müssen Sie diese Leistungen bei Ihrem Sozialamt .
Seit 1. Januar 2004 sind auch für die Familienpflege Zuzahlungen zu erbringen; mindestens 5,- Euro, höchstens 10,- Euro pro Kalendertag des Einsatzes. Befreiungen vonn der Zuzahlung richten sich nach den üblichen Regelungen für Chroniker.
Hilfen bei der Vermittlung von Haushaltshilfen geben die Familienpflegestationen von Caritas und Diakonie, sowie die gemeinnützigen und privat-gewerblichen ambulanten Pflegedienste, wie beispielsweise die Ritaschwestern.
Wenn man aufgrund einer Krankheit auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist, hat man trotzdem weiterhin Anspruch auf Pflegegeld. Dies wird im Kommentar zu §13 des SGB XI, der zu im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG niedergelegt ist, so festgeschrieben. "
LG, amai
Blautopas
26.02.2008, 23:44
Hallo!
Passenden Gesetzestext finde ich jetzt nicht, vielleicht hat da ja jemand anders nen link.
SGB http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm
§ 38 http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/38.html
SGB V § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Wenn man irgendwelche Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, tut man gut daran, zu wissen, wo man die Rechtsgrundlagen nachlesen kann, denn Behörden, Krankenkassen und sonstige Kostenträger kommen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunft sehr oft nicht nach, oder erzählen Unsinn, der gesetzwidrig ist.
Ich verweise mal hierauf:
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic33042.html
Weiter unten ist noch ein wichtiger Link.
Liebe Grüße
Annette
Hi Ihr,
hier handelt es sich ja um ein behinderte Erwachsene, die zu versorgen ist. In den angeführten Texten ist von Kind die Rede, einen Gesetzestext, der sich explizit auf Altersangaben (bei Behinderung) bezieht, habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.
Da jedoch in dem Text meiner KK von "Behinderter" allgemein die Rede ist, müßte es hierzu ebenfalls eine Passage geben.
Vielleicht hat ja jemand die Zeit, das für Anita rauszusuchen.
lg pauline
Hallo zusammen,
auf der Seite des BMFSFJ (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/staatliche_hilfen/behinderte.htm) gibt es Informationen (nicht nur) zum Thema Haushaltshilfe (http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/staatliche_hilfen/behinderte.htm#Haushaltshilfe).
Als ich vor einigen Jahren im Krankenhaus war, hat der damalige Sachbearbeiter mit mir zusammen besprochen, wie es am besten für unsere Familie zu regeln ist, damit Annika in dieser Zeit nicht in die Kurzzeitpflege muss. Es hat dann auch bestens funktioniert. Leider ist dieser Sachbearbeiter nicht mehr da, und jetzt muss ich den vielen für uns zuständigen Leuten wieder die einzelnen Paragrafen nennen :guck:
Das Sozialgesetzbuch (http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/index.php) ist auch eine gute Informationsquelle dazu.