Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einspruch trotz Pflegestufe
Hallo,
für unseren 6 jährigen Sohn wurde vor kurzem Pflegestufe 1 anerkannt.
Trotz dem positiven Bescheid haben wir uns das Gutachten angefordert und nun festgestellt, daß vieles im Gutachten fehlt, was eigentlich berücksichtigt werden müßte.
Die anerkannte Zeit liegt nur knapp über der Mindestanforderungen für PS1.
Wir fragen uns ob wir aus diesem Grund gegen den Bescheid Einspruch einlegen sollen um z.B. später bei einer Wiederholungsbegutachtung in 2 Jahren weniger Probleme zu haben.
Gruß,
Michael
Hi Michael,
wenn Ihr der Ansicht seid, Pflegestufe1 ist derzeit ausreichend und gerechtfertigt, würde ich auf keinen Fall Widerspruch einlegen.
Wie hoch der Pflegebedarf Eures Sohnes in 2 Jahren ist, wißt weder Ihr, noch die Ärzte, noch der MdK. Da werden die Karten dann ganz neu gemischt.
Je nach Krankheitsbild Eures Sohnes benötigt Ihr dann PSIII oder im besten Fall gar keine mehr.
lg pauline
Blautopas
05.02.2008, 01:16
Hallo!
Ich würde evtl. Widerspruch einlegen, weil es sein kann, dass mit den fehlenden Zeiten mindestens 14 Stunden Pflegezeit erreicht werden, was bedeuten würde, dass für Pflegeperson (vorausgesetzt, diese 14 Stunden Pflege werden nur durch eine einzige Person, z.B. die Mutter durchgeführt), Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, sofern die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist.
Was genau hat Dein Sohn? Würde er ggf. die Voraussetzungen für die Pflegergänzungsleistung erfüllen bzw. habt Ihr die bewilligt bekommen?
Liebe Grüße
Annette
Hallo Michael,
bei uns auf dem Gutachten fehlten auch einige Sachen.
Ich habe dann beim beim Gutachter nachgefragt und der hat mir erklärt, dass einige Sachen
altersbedingt nicht angerechnet werden.
In ein bis zwei Jahren sähe das wieder anders aus, dann wäre das Kind älter und es würde wieder mehr angerechnet.
Es wird halt irgendwie mit einem " gesunden" gleichaltrigen Kind verglichen und ein zehnjähriger kann eben mehr als ein sechsjähriger.
LG Sandra
Carmen62
05.02.2008, 21:10
Hallo
Pflegeergänzungsleistungen werden nur bei zugrunde liegender Demenz
gewährleistet,d.h bei schwerer geistiger Behinderung
LG Carmen
Hallo,
zuerst mal Danke für die Antworten.
Wir sind mit dem Ergebnis des Bescheids, also PS1, eigentlich soweit zufrieden. Dieses Ergebnis hatten wir erwartet. Was uns stört sind im Grunde die teilweise grossen Abweichungen des Gutachtens vom Pflegetagebuch. So wurde z.B. nur 1x An- und Ausziehen/Tag anerkannt. Jeder zivilisierte Mensch zieht sich aber mindestens 2x am Tag an und aus (oder schlafen Gutachter in Ihren Klamotten ?), und bei Kindern ist schon mal öfters Kleiderwechsel angesagt. Auch sind Tätigkeiten die vollständig übernommen werden (Pflegetagebuch) im Gutachten nur noch als zeitlich geschrumpfte "Beaufsichtigung" aufgeführt. Dies zieht sich eigentlich quer durch das ganze Gutachten obwohl es in der Summe wohl nicht für PS2 reichen würde.
Gruss
Michael
Carmen62
05.02.2008, 21:47
Hallo
Was du im Gutachten siehst ,ist der zugrunde liegende Mehraufwand an Pflegezeiten,nicht der gesamt anfallender Pflegeaufwand.
Deswegen weicht es ab vom Pflegetagebuch
LG Carmen
Blautopas
05.02.2008, 21:54
Hallo!
Hallo
Pflegeergänzungsleistungen werden nur bei zugrunde liegender Demenz
gewährleistet,d.h bei schwerer geistiger Behinderung
Das stimmt so nicht. Mein Sohn, Asperger-Autist, ist nicht geistig behindert und hat trotzdem 11 der 13 Voraussetzungen für die Ergänzungsleistung erfüllt und sie bewilligt bekommen.
Rechtsgrundlage ist das SGB 11, soziale Pflegeversicherung.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xi.htm
§ 45a http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxi/45a.html
Fünfter Abschnitt
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
SGB XI § 45a Berechtigter Personenkreis
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
1.
unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2.
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3.
unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4.
tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5.
im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6.
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7.
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8.
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9.
Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10.
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
11.
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
12.
ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
13.
zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
Liebe Grüße
Annette