Rednaxela
22.01.2008, 18:09
Hallo alle zusammen und entschuldigung für die Großschreibung im Betreff.
Allerdings ist etwas geschehen, dass keinen Aufschub duldet.
Wir haben vom Hartz IV Amt die Ablehnung auf unseren Antrag bezüglich des Mehrbedarfes für unseren Sohn (1 Jahr alt, GdB 100, Merkzeichen aG, G, B und H) erhalten. Das Amt begründet dies mit Verweis darauf, dass er nicht erwerbsfähig ist.
Allerdings ist meiner Meinung nach doch bereits 2006 im SGB II §28 eine Änderung vorgenommen worden, die behinderten nichterwerbsfähigen, einen Mehrbedarf von 17% zusichert.
Nun bekamen wir heute einen Anruf und das Amt prüft nun, ob unser Sohn aufgrund seiner Behinderung überhaupt nach dem SGB II anspruchsberechtigt ist. Sie teilten mit, dass er eventuell nach SGB XII eingestuft werden muss/müsste.
Leider habe ich dazu überhaupt nichts finden können.
Im SGB II steht jedoch folgendes:
SGB II § 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
Zu Punkt 3. und 4. gehört doch auch unser Sohn oder was meint das Hartz IV Amt mit dem SGB XII?
Und haben wir nun überhaupt Anspruch auf eine nachträgliche Zahlung des Mehrbedarfes von 17% für unseren Sohn? Das sind immerhin 14 Monate a 35,- EUR. Das Versorgungsamt hat die Behinderung ab Geburt bescheinigt. Wir haben den Bescheid jedoch dem Hartz IV Amt erst später mitteilen können, da auch der Antrag erst später gestellt wurde.
Gilt nun die rückwirkende Anerkennung der Behinderung durch das Versorgungsamt oder gilt lediglich die Antragstellung beim Hartz IV Amt?
Ich danke Euch vielmals im Voraus für die Beantwortung meiner sehr dringenden Fragen.
Morgen findet ein weiteres Gespräch mit dem Hartz IV Amt statt.
-----
Ergänzung:
Inzwischen interessiert mich nur noch, ob man einen Anspruch hat auf die rückwirkende Bezahlung des Mehrbedarfes für unseren Sohn. Das Versorgungsamt hat ja rückwirkend die Behinderung und Merkzeichen anerkannt. Allerdings haben wir den Antrag beim Versorgungsamt erst im September 07 gestellt. Im Dezember 07 kam die Entscheidung und diese haben wir dem Hartz IV Amt mitgeteilt. Daher folgende Frage:
Steht uns die Nachzahlung des 17% Mehrbedarfes zu ab
1. Datum der Antragstellung beim Versorgungsamt
2. Datum der Mitteilung über den Bescheid beim Hartz IV Amt
3. Ab Geburt des Kindes?
Was das andere Thema angeht, habe ich inzwischen selbst recherchiert und einiges herausgefunden. Mit SGB XII ist in diesem Fall Kapitel 4, §41 gemeint. In diese Kategorie fällt unser Sohn ja nun definitiv nicht. Er erfüllt weder die geforderten Altersgrenzen, noch liegt eine dauerhafte Erwerbsminderung vor - er ist ja noch gar nicht erwerbsfähig, daher auch keine Minderung.
Meine Frage an Euch ist nun mal eine andere: Erging es Euch auch so mit den Ämtern? Ich habe der Tante am Telefon die Rechtsgrundlagen zitiert. Daraufhin schaute sie nach, hat sie selbst gelesen und will nun mit ner Kollegin sprechen.
Gleichzeitig schickt das Amt aber tatsächlich einen gültigen Ablehnungsbescheid auf meinen Antrag hin raus.
Mal im Ernst, es kann doch nicht sein, dass man so mit jemandem umgeht, der sich in solch einer Lage befindet, wie wir wohl alle hier im Forum oder? Kann man dagegen nicht mal angehen? Die lehnen einfach erstmal kategorisch ab. Und ich bin der Leidtragende, der nun wieder in Widerspruch gehen muss und den, verzeiht den Ausdruck, Idioten beim Amt erklären muss, wo es genau steht. Dabei ist das deren Job.
Ich merk schon ich bin so aufgewühlt, dass ich mich einfach Euch mitteilen möchte, aber heute platzte mir echt der Kragen. Wenn ich nur daran denke, wie oft das Hartz IV Amt meine Frau anschreibt zwecks eines Termins zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.... dabei ist sie im 2. Erziehungsjahr und das wissen die auch... ohhh wie ich könnte.
Alex
Allerdings ist etwas geschehen, dass keinen Aufschub duldet.
Wir haben vom Hartz IV Amt die Ablehnung auf unseren Antrag bezüglich des Mehrbedarfes für unseren Sohn (1 Jahr alt, GdB 100, Merkzeichen aG, G, B und H) erhalten. Das Amt begründet dies mit Verweis darauf, dass er nicht erwerbsfähig ist.
Allerdings ist meiner Meinung nach doch bereits 2006 im SGB II §28 eine Änderung vorgenommen worden, die behinderten nichterwerbsfähigen, einen Mehrbedarf von 17% zusichert.
Nun bekamen wir heute einen Anruf und das Amt prüft nun, ob unser Sohn aufgrund seiner Behinderung überhaupt nach dem SGB II anspruchsberechtigt ist. Sie teilten mit, dass er eventuell nach SGB XII eingestuft werden muss/müsste.
Leider habe ich dazu überhaupt nichts finden können.
Im SGB II steht jedoch folgendes:
SGB II § 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
Zu Punkt 3. und 4. gehört doch auch unser Sohn oder was meint das Hartz IV Amt mit dem SGB XII?
Und haben wir nun überhaupt Anspruch auf eine nachträgliche Zahlung des Mehrbedarfes von 17% für unseren Sohn? Das sind immerhin 14 Monate a 35,- EUR. Das Versorgungsamt hat die Behinderung ab Geburt bescheinigt. Wir haben den Bescheid jedoch dem Hartz IV Amt erst später mitteilen können, da auch der Antrag erst später gestellt wurde.
Gilt nun die rückwirkende Anerkennung der Behinderung durch das Versorgungsamt oder gilt lediglich die Antragstellung beim Hartz IV Amt?
Ich danke Euch vielmals im Voraus für die Beantwortung meiner sehr dringenden Fragen.
Morgen findet ein weiteres Gespräch mit dem Hartz IV Amt statt.
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Ergänzung:
Inzwischen interessiert mich nur noch, ob man einen Anspruch hat auf die rückwirkende Bezahlung des Mehrbedarfes für unseren Sohn. Das Versorgungsamt hat ja rückwirkend die Behinderung und Merkzeichen anerkannt. Allerdings haben wir den Antrag beim Versorgungsamt erst im September 07 gestellt. Im Dezember 07 kam die Entscheidung und diese haben wir dem Hartz IV Amt mitgeteilt. Daher folgende Frage:
Steht uns die Nachzahlung des 17% Mehrbedarfes zu ab
1. Datum der Antragstellung beim Versorgungsamt
2. Datum der Mitteilung über den Bescheid beim Hartz IV Amt
3. Ab Geburt des Kindes?
Was das andere Thema angeht, habe ich inzwischen selbst recherchiert und einiges herausgefunden. Mit SGB XII ist in diesem Fall Kapitel 4, §41 gemeint. In diese Kategorie fällt unser Sohn ja nun definitiv nicht. Er erfüllt weder die geforderten Altersgrenzen, noch liegt eine dauerhafte Erwerbsminderung vor - er ist ja noch gar nicht erwerbsfähig, daher auch keine Minderung.
Meine Frage an Euch ist nun mal eine andere: Erging es Euch auch so mit den Ämtern? Ich habe der Tante am Telefon die Rechtsgrundlagen zitiert. Daraufhin schaute sie nach, hat sie selbst gelesen und will nun mit ner Kollegin sprechen.
Gleichzeitig schickt das Amt aber tatsächlich einen gültigen Ablehnungsbescheid auf meinen Antrag hin raus.
Mal im Ernst, es kann doch nicht sein, dass man so mit jemandem umgeht, der sich in solch einer Lage befindet, wie wir wohl alle hier im Forum oder? Kann man dagegen nicht mal angehen? Die lehnen einfach erstmal kategorisch ab. Und ich bin der Leidtragende, der nun wieder in Widerspruch gehen muss und den, verzeiht den Ausdruck, Idioten beim Amt erklären muss, wo es genau steht. Dabei ist das deren Job.
Ich merk schon ich bin so aufgewühlt, dass ich mich einfach Euch mitteilen möchte, aber heute platzte mir echt der Kragen. Wenn ich nur daran denke, wie oft das Hartz IV Amt meine Frau anschreibt zwecks eines Termins zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.... dabei ist sie im 2. Erziehungsjahr und das wissen die auch... ohhh wie ich könnte.
Alex