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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kein Hartz IV Mehrbedarf bei unserem Sohn?


Rednaxela
17.01.2008, 11:00
Guten Morgen alle miteinander,

ich wünsche allen natürlich noch ein gesundes neues Jahr 2008.

Heute habe ich allerdings schon wieder ein Problem und wollte mich damit mal an Euch wenden. Ein paar Beiträge weiter unten ging es schon einmal um das Thema. Da jedoch dort auch andere Details besprochen werden, mache ich mal einen neuen Beitrag auf.

Ich habe im Dezember 2007 für unseren Sohn (GdB 100, G, aG, B, H) beim Hartz 4 Amt den behindertengerechten Mehraufwand beantragt. Man hatte mir zuvor mitgeteilt, dass es möglich sei diesen zu beantragen und sich somit der Grundbedarf des Behinderten um 35% erhöhen würde.

Bis heute habe ich auf meinen Antrag keine Antwort erhalten. Daher rief ich beim Amt an. Die haben mir nun mitgeteilt, dass der Mehrbedarf nur gewährt wird, wenn die behinderte Person auch erwerbsfähig ist.

Da unser Sohn erst 1 Jahr ist und er somit nicht erwerbsfähig ist, würde das hier angbelich nicht gelten und wir könnten keinen Mehrbedarf beantragen.

Allerdings soll es wohl für Kinder mit Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17% geben. Dieser gelte aber nur wenn nicht schon andere Maßnahmen gewährt werden. Unser Sohn erhält Frühförderung. Sind das schon sogenannte Maßnahmen zur Eingliederung (Eingliederungshilfe) und haben wir demzufolge keinen Anspruch auf den Mehrbedarf?

Kann mir bitte mal jemand sagen, ob dem tatsächlich so ist? Gibt es wirklich keine Möglichkeit aufgrund der Behinderung unseres Sohnes einen Mehrbedarf zu beantragen um die Kosten zu decken, die durch die erhöhte Pflege (PS2) erforderlich sind?

Die Frau am Telefon nannte mir als Rechtsgrundlage das SGB 2. Nur damit ist einem ja nicht wirklich geholfen... es kam mir auch alles sehr schwammig vor.

Ich soll halt bei der Krankenkasse noch was beantragen meinte sie. Ich möchte aber genau sicher sein, dass die Zuständigkeit nicht eventuell doch beim Hartz IV am liegt.

Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen, falls möglich bitte mit genauer Rechtsquelle. Und gibt es ggf. noch andere Möglichkeiten um Gelder zu beantragen, die den Mehraufwand decken? Ggf. auch bei anderen Behörden?

Zu Guter Letzt: Wir haben noch beim Versorgungsamt Widerspruch eingelegt, da wir noch erreichen wollen, dass die Schwerbehinderung unseres Sohnes ab Geburt rückwirkend anerkannt wird. Wenn nun die Anerkennung rückwirkend stattfindet, kann man dann auch den Mehrbedarf vom Hartz IV Amt rückwirkend einfordern oder hat man nur Anspruch auf den Mehrbedarf ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausweis vorlag?

Danke im Voraus
Alex

MichaelK
17.01.2008, 21:07
Hi Alex,

du hast ja ne Menge knallharte Fragen.

Nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 SGB II

haben nichterwerbsfähige Personen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.

Nr. 2 und 3 kommen erst ab 15. Lebensjahr in Betracht, kann dir also egal sein. Mit Frühförderung hat das garnix zu tun.

Welche Kosten wegen der Pflege meinst du konkret?

LG Michael

Rednaxela
18.01.2008, 10:57
Hallo Michael,

danke für Deine Antwort.

Ich habe mich mit der Pflege wohl mißverständlich ausgedrückt.

Was ich meine ist folgendes:

Haben wir auch Anspruch auf den um 17% höheren Bedarf, wenn unser Sohn Pflegestufe 2 hat und Geldleistungen der Pflegestufe 2 erhält?

Gibt es zusätzlich zu den 17% noch andere Leistungen die einem zustehen? Ich hab noch davon gehört, dass man auch mehr Bedarf hat, weil die Miete höher angerechnet wird. Oder ist das in den 17% schon mit drinn?

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Noch eine Frage zum Thema Fahrkosten. Passt hier nicht ganz zur Beitragsüberschrift, aber ich möchte nicht extra einen neuen Beitrag eröffnen.

Unser Sohn hat nach seiner Hüft-OP nun einen Becken-Bein-Gips. Die Beine sind breit abgespreizt und er kann überhaupt nicht sitzen. Daher fällt ein Transport im Kindersitz des Autos also aus.

Haben wir nun Anspruch auf einen Krankentransport, wenn wir zur ambulanten Gipskontrolle bei der Orthopädin müssen (Krankenhausentlassung war gestern und wir sollen nächste Woche halt zur Orthopädin).

Wer stellt ggf. nen Transportschein aus? Die Orthopädin meinte, dass wir vorab von der Kasse ne Genehmigung einholen sollen, dass die Orthopädin einen Transportschein ausstellen darf.

Meiner Meinung nach Blödsinn, denn die Kasse meint, dass natürlich ein Antrag auf Übernahme der Transportkosten vom Arzt zuerst gestellt werden muss und dieser dann ggf. genehmigt oder abgelehnt wird.

Allerdings wurde uns schon von der Kasse berichtet, dass Fahrkosten für ambulante Untersuchungen nicht übernommen werden. Daher wohl kein Krankentransport.

Nur wie sollen wir dann mit unserem Sohn die notwendigen Kontrolluntersuchungen durchführen lassen?

Alex

yvonnejanssen
18.01.2008, 11:53
Hallo Alex,

also durch die Schwerbehinderung steht euch eigentlich bei der Miete eine Stufe höher zu, sprich als wenn ihr eine Person mehr seid. Esmüssten auch höhere Heizkosten zustehen.
Ich finde es echt frech wie die KK euch bezüglich der Fahrkosten so abserviert hat, denn so wie sie es schildern ist es nicht korrekt.
Ihr müsst erst bei der KK einen Antrag stellen auf Fahrkostenübernahme. Wenn ihr das habt muss es der Arzt dann Gegenzeichnen dass ihr da ward.Euch entsteht dann pro Fahrt ein Eigenanteil von 5€. Es sei denn ihr seid schon von der KK freigestellt von der Zuzahlung.
Hier mal ein Link zu den Fahrkosten:
http://www.intakt.info/104-0-fahrtkosten-bei-med--notwendigen-leistungen.html


Liebe Grüße

Yvonne

Rednaxela
18.01.2008, 12:20
Hallo Yvonne,

danke für die Antwort. Die Sache mit den Fahrkosten hat sich ein wenig entschärft. Aufgrund der Merkzeichen aG und H und der Pflegestufe 2 sind die Krankenfahrten mit einem Transport wohl doch notwendig.

Was mich nun noch interessiert ist, was genau Du damit meinst "bei der Miete eine Stufe höher, als ob eine Person mehr bei uns lebt"

Ich habe beim Hartz IV Amt den behindertengerechten Mehrbedarf beantragt. Damit sind doch sicher die 17% gemeint korrekt?

Wie genau beantrage ich dann die höher zu berücksichtigende Miete oder ist das alles in den 17% schon mit drin?

Und kannst Du mir eventuelle die Quelle sagen, in der steht, dass wir aufgrund der Behinderung unseres Sohnes Anrecht auf eine Stufe höher haben was die Miete angeht?

Alex

yvonnejanssen
18.01.2008, 12:38
HI Alex,

schau mal das habe ich eben gefunden:
Übernahme von Unterkunftskosten nach §29 SGB XII

1. Kriterien für die Prüfung der "Angemessenheit" einer Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne

Zur Feststellung der Angemessenheit sind die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles ( z. B. Zahl der Familienangehörigen, Alter, Gesundheitszustand) und die örtlichen Verhältnisse maßgebend.

1.1 Quadratmeter-Preis

Zur Prüfung, ob der Quadratmeterpreis der Unterkunft sozialhilferechtlich als angemessen anzusehen ist, sind heranzuziehen

die aktuellen örtlichen Mietspiegel (Mittelwerte)
evt. existierende Feststellungen über Durchschnittsmieten
Verwaltungsvorschriften im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung
als Anhaltspunkt § 8 WoGG, wenn es keine anderen Hinweise für die Angemessenheit der Unterkunft gibt.
Angemessen sind Unterkunftskosten mit einem Quadratmeterpreis nach der entsprechenden Kategorie des örtlichen Mietspiegels, höchstens jedoch bis zu maximal 6,00 Euro kalt + angemessene Nebenkosten.

1.2 Wohnungsgröße

Hier sind die Angaben lt. Nutzungsrichtlinien im Wohnungsbindungsgesetz heranzuziehen bis zur u. a. Maximalgröße.

Alleinstehende bis zu 45 qm
Haushalte mit 2 Personen bis zu 60 qm
Haushalte mit 3 Personen bis zu 75 qm
Haushalte mit 4 Personen bis zu 90 qm
für jede weitere Person bis zu 15 qm


Sonderbedarf bei schwerer körperlicher oder geistiger Behinderung oder Dauererkrankung: bis zu 15 qm je Person (nur bei Nachweis, z. B. Schwerbehindertenausweis, Gewährung von Leistungen nach SGB XI oder § 53 SGB XII ff).
Weiterer zusätzlicher Wohnraum lt. Nutzungsrichtlinien (Alleinerziehende mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr und junge Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht) wird nicht berücksichtigt.

1.3. Ausnahme

Wohnt ein Hilfeempfänger in einer Unterkunft, deren Kosten angemessen, die Größe jedoch nicht angemessen ist (z. B. große preiswerte Altbauwohnung), können die tatsächlichen Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten übernommen werden, wenn sie in dieser Höhe auch bei einer angemessenen kleinen Wohnung anerkannt würden.



Die Mietkosten haben nichts mit dem Mehrbedarf von 17% zu der ist noch extra und soll für die Aufwendungen dienen, den man mit einer behinderten person zusätzlich hat.
Woher kommst du denn? Gibt es bei euch nicht eine Bratungsstelle die euch dabei unterstützen es durchzusetzen?

Liebe Grüße

Yvonne

MichaelK
18.01.2008, 12:41
Hallo Alex,

der Mehrbedarf von 17 % der maßgeblichen Regelleistung bezieht sich auf das Merkzeichen "G" im SBA, selbstverständlich genauso auch auf "aG".

Eine Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen ist nicht zulässig.

Es gibt sonst im Bereich Behinderung nur noch den Mehrbedarf für besondere Ernährung. Sonst gibt es noch Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere.

Es gibt leider keine gesetzliche Grundlage für die Anerkennung zusätzlicher Kosten im Rahmen der Unterkunftskosten für Behinderte. Entsprechende Regelungen fallen in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers. Dazu haben die kommunalen Träger entsprechende Merkblätter und Vorschriften.
Gibt es in der Vorschrift deines zuständigen kommunalen Trägers keinen Mehrbedarf bei den Unterkunftskosten für Behinderte, dann ist immer noch eine Ermessensentscheidung möglich. Dazu mußt du einen entsprechenden Mehrbedarf glaubhaft machen. Mehr Platzbedarf wegen der Hilfsmittel, Pflegebett usw.
Zeigt sich die Behörde uneinsichtig, kannst du klagen. Die Aussichten sind gut, da Pauschalierungen bei Richtern generell nicht gut ankommen.

LG Michael