Jaguar
02.12.2004, 19:22
Festbeträge für Hilfsmittel beschlossen
Versorgung auf hohem Niveau gesichert
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben erstmals für sechs Hilfsmittelgruppen bundesweit einheitliche Festbeträge festgesetzt. Für die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Hörhilfen, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Einlagen einigten sich die Spitzenverbände auf eine Obergrenze für die Leistungspflicht der GKV. Entgegen aller Behauptungen von Herstellern und Leistungserbringern wird die Versorgung der Versicherten weiterhin auf hohem qualitativen Niveau und in der Regel ohne Aufzahlung möglich sein.
Durch die Festbetragsfestsetzung wird mehr Transparenz und Preiswettbewerb in den Hilfsmittelmarkt gebracht werden. Derzeit zeichne sich der Hilfsmittelmarkt durch eine extreme Intransparenz und unerklärliche Preisspannen aus. Auffällig dabei war vor allem, dass die Produkte großer Unternehmen häufig sehr viel teurer waren, als qualitativ gleichwertige Artikel kleiner Firmen. Dies alles verdeutlicht nach Ansicht der Spitzenverbände, dass Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind, die an die Versicherten weitergeben werden sollen.
Durch die Festsetzung der Festbeträge wird nun ein Preiswettbewerb zwischen den Herstellern und Leistungserbringern eingeleitet werden. Dabei haben die Spitzenverbände auch für die Hersteller und Leistungserbringer faire Festbeträge festgelegt. In die Festbeträge sind vertretbare Arbeitszeiten, Gewinne und Dienstleistungen - Handelsspannen einkalkuliert. Die jetzt festgelegten Festbeträge unterschreiten in keinem Fall den bis dato gültigen niedrigsten Festbetrag auf Landesebene. Dies macht nach Ansicht der Spitzenverbände sehr deutlich, dass eine Versorgung ohne Aufzahlung auf jeden Fall möglich ist. Insgesamt erwarten die Spitzenverbände ein Einsparvolumen für Patienten und Kassen von ca. 80 Millionen Euro, bei bisherigen Gesamtausgaben für diese Produkte von über einer Mrd. Euro.
Erfreulich seien eine Vielzahl von Leistungserbringern, die schon im Vorfeld der Festbetragsfestsetzung angekündigt hätten, zum Festbetrag liefern zu können. Über diese und andere Möglichkeiten, die Hilfsmittel zum Festbetrag ohne Aufzahlung zu erhalten werden die Krankenkassen ihre Versicherten informieren.
Grundlage der Festbetragsfestsetzung
Die Festbeträge werden nicht für jedes Hilfsmittel individuell festgesetzt. Vielmehr werden Gruppen aus in ihrer Funktion gleichartigen und gleichwertigen und damit grundsätzlich miteinander austauschbaren Produkten gebildet, für die ein gemeinsamer Festbetrag festgesetzt wird. Wesentlicher Gesichtspunkt ist allein die Funktion, so dass auch zwei sich in ihrer Herstellung und in ihrem Aussehen stark unterscheidende Hilfsmittel in derselben Gruppe erfasst sein können. Bei der Bildung der Festbetragsgruppen legen die Spitzenverbände der Krankenkassen die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses zugrunde. In den einzelnen Untergruppen (d. h. jeweils für eine Produktgattung) werden hochwertige medizinisch-technische Qualitätsstandards festgeschrieben. Die Standards entsprechen dem jeweiligen Stand von Medizin und Technik und sorgen dafür, dass ein hohes Versorgungsniveau erreicht wird. Dies wurde von Seiten der Industrie in der Vergangenheit vielfach bestätigt.
Es finden nur die Produkte Eingang in das Hilfsmittelverzeichnis, die die Qualitätsstandards mindestens erfüllen, d. h., für die bestimmte Qualitätseigenschaften nachgewiesen worden sind. Bei der Ermittlung von Festbeträgen werden folglich ausschließlich die Preise dieser qualitativ hochwertigen Produkte berücksichtigt.
Obwohl die Produkte in ihrer Funktion gleichartig und gleichwertig sind, zeigen sich häufig hohe Preisunterschiede innerhalb einer Festbetragsgruppe. Auch preiswertere Produkte in einer Produktart sichern einen sehr hohen Versorgungsstand, da die Qualitätsstandards erfüllt werden. Von Seiten der Industrie wurde bei der Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis bzw. in eine Produktart nicht nachgewiesen, dass die teuren Produkte andere Funktionen erfüllten. Sofern dies hinreichend belegt wird, können die Produkte einer gesonderten Festbetragsgruppe zugeordnet und eigene Festbeträge dafür festgelegt werden.
Für die gebildeten Festbetragsgruppen werden in einem zweiten Schritt Festbeträge festgesetzt, die die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber sowohl dem Versicherten als auch dem Lieferanten konkretisieren und begrenzen. Zuständig für die Festsetzung der Festbeträge sind seit Einführung des GMG die Spitzenverbände der Krankenkassen. Diese Aufgabe wurde in der Vergangenheit auf der Landesebene erfüllt.
Hinsichtlich der Höhe der Festbeträge sind den Spitzenverbänden von Seiten des Gesetzgebers in § 35 SGB V Vorgaben gemacht worden. Demnach soll im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet werden. Insbesondere sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft und ein Preiswettbewerb ausgelöst werden. Die Festbeträge haben sich daher an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten, die eine große Marktabdeckung erreichen können, auszurichten.
Gesetzlich vorgesehene Kalkulationsgrundlage ist der höchste Herstellerabgabepreis des unteren Drittels. Auf Grundlage dieses Wertes werden dann die Berechnungen von möglichen Rabatten und die Zuschläge von Gemeinkosten vorgenommen. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls an die veränderte Marktlage anzupassen.
Sowohl bei der Bildung von Festbetragsgruppen als auch der Festsetzung von Festbeträgen sind die Verbände der Leistungserbringer (§ 36 SGB V) und die in der Verordnung nach § 140 g SGB V genannten Interessenvertreter im rechtlichen Sinne anzuhören. Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Quelle: Gemeinsame Presseerklärung vom 2.12.2004
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK-Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Federführend für die Veröffentlichung:
Bundesverband der Innungskrankenkassen
Friedrich-Ebert-Str./TechnologiePark
51429 Bergisch Gladbach
Ihr Ansprechpartner:
Joachim Odenbach
Tel.: 02 22 04 / 44 – 1 11
eMail: joachim.odenbach@bv.ikk.de
Versorgung auf hohem Niveau gesichert
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben erstmals für sechs Hilfsmittelgruppen bundesweit einheitliche Festbeträge festgesetzt. Für die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Hörhilfen, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Einlagen einigten sich die Spitzenverbände auf eine Obergrenze für die Leistungspflicht der GKV. Entgegen aller Behauptungen von Herstellern und Leistungserbringern wird die Versorgung der Versicherten weiterhin auf hohem qualitativen Niveau und in der Regel ohne Aufzahlung möglich sein.
Durch die Festbetragsfestsetzung wird mehr Transparenz und Preiswettbewerb in den Hilfsmittelmarkt gebracht werden. Derzeit zeichne sich der Hilfsmittelmarkt durch eine extreme Intransparenz und unerklärliche Preisspannen aus. Auffällig dabei war vor allem, dass die Produkte großer Unternehmen häufig sehr viel teurer waren, als qualitativ gleichwertige Artikel kleiner Firmen. Dies alles verdeutlicht nach Ansicht der Spitzenverbände, dass Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind, die an die Versicherten weitergeben werden sollen.
Durch die Festsetzung der Festbeträge wird nun ein Preiswettbewerb zwischen den Herstellern und Leistungserbringern eingeleitet werden. Dabei haben die Spitzenverbände auch für die Hersteller und Leistungserbringer faire Festbeträge festgelegt. In die Festbeträge sind vertretbare Arbeitszeiten, Gewinne und Dienstleistungen - Handelsspannen einkalkuliert. Die jetzt festgelegten Festbeträge unterschreiten in keinem Fall den bis dato gültigen niedrigsten Festbetrag auf Landesebene. Dies macht nach Ansicht der Spitzenverbände sehr deutlich, dass eine Versorgung ohne Aufzahlung auf jeden Fall möglich ist. Insgesamt erwarten die Spitzenverbände ein Einsparvolumen für Patienten und Kassen von ca. 80 Millionen Euro, bei bisherigen Gesamtausgaben für diese Produkte von über einer Mrd. Euro.
Erfreulich seien eine Vielzahl von Leistungserbringern, die schon im Vorfeld der Festbetragsfestsetzung angekündigt hätten, zum Festbetrag liefern zu können. Über diese und andere Möglichkeiten, die Hilfsmittel zum Festbetrag ohne Aufzahlung zu erhalten werden die Krankenkassen ihre Versicherten informieren.
Grundlage der Festbetragsfestsetzung
Die Festbeträge werden nicht für jedes Hilfsmittel individuell festgesetzt. Vielmehr werden Gruppen aus in ihrer Funktion gleichartigen und gleichwertigen und damit grundsätzlich miteinander austauschbaren Produkten gebildet, für die ein gemeinsamer Festbetrag festgesetzt wird. Wesentlicher Gesichtspunkt ist allein die Funktion, so dass auch zwei sich in ihrer Herstellung und in ihrem Aussehen stark unterscheidende Hilfsmittel in derselben Gruppe erfasst sein können. Bei der Bildung der Festbetragsgruppen legen die Spitzenverbände der Krankenkassen die Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses zugrunde. In den einzelnen Untergruppen (d. h. jeweils für eine Produktgattung) werden hochwertige medizinisch-technische Qualitätsstandards festgeschrieben. Die Standards entsprechen dem jeweiligen Stand von Medizin und Technik und sorgen dafür, dass ein hohes Versorgungsniveau erreicht wird. Dies wurde von Seiten der Industrie in der Vergangenheit vielfach bestätigt.
Es finden nur die Produkte Eingang in das Hilfsmittelverzeichnis, die die Qualitätsstandards mindestens erfüllen, d. h., für die bestimmte Qualitätseigenschaften nachgewiesen worden sind. Bei der Ermittlung von Festbeträgen werden folglich ausschließlich die Preise dieser qualitativ hochwertigen Produkte berücksichtigt.
Obwohl die Produkte in ihrer Funktion gleichartig und gleichwertig sind, zeigen sich häufig hohe Preisunterschiede innerhalb einer Festbetragsgruppe. Auch preiswertere Produkte in einer Produktart sichern einen sehr hohen Versorgungsstand, da die Qualitätsstandards erfüllt werden. Von Seiten der Industrie wurde bei der Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis bzw. in eine Produktart nicht nachgewiesen, dass die teuren Produkte andere Funktionen erfüllten. Sofern dies hinreichend belegt wird, können die Produkte einer gesonderten Festbetragsgruppe zugeordnet und eigene Festbeträge dafür festgelegt werden.
Für die gebildeten Festbetragsgruppen werden in einem zweiten Schritt Festbeträge festgesetzt, die die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber sowohl dem Versicherten als auch dem Lieferanten konkretisieren und begrenzen. Zuständig für die Festsetzung der Festbeträge sind seit Einführung des GMG die Spitzenverbände der Krankenkassen. Diese Aufgabe wurde in der Vergangenheit auf der Landesebene erfüllt.
Hinsichtlich der Höhe der Festbeträge sind den Spitzenverbänden von Seiten des Gesetzgebers in § 35 SGB V Vorgaben gemacht worden. Demnach soll im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet werden. Insbesondere sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft und ein Preiswettbewerb ausgelöst werden. Die Festbeträge haben sich daher an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten, die eine große Marktabdeckung erreichen können, auszurichten.
Gesetzlich vorgesehene Kalkulationsgrundlage ist der höchste Herstellerabgabepreis des unteren Drittels. Auf Grundlage dieses Wertes werden dann die Berechnungen von möglichen Rabatten und die Zuschläge von Gemeinkosten vorgenommen. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls an die veränderte Marktlage anzupassen.
Sowohl bei der Bildung von Festbetragsgruppen als auch der Festsetzung von Festbeträgen sind die Verbände der Leistungserbringer (§ 36 SGB V) und die in der Verordnung nach § 140 g SGB V genannten Interessenvertreter im rechtlichen Sinne anzuhören. Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Quelle: Gemeinsame Presseerklärung vom 2.12.2004
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK-Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Federführend für die Veröffentlichung:
Bundesverband der Innungskrankenkassen
Friedrich-Ebert-Str./TechnologiePark
51429 Bergisch Gladbach
Ihr Ansprechpartner:
Joachim Odenbach
Tel.: 02 22 04 / 44 – 1 11
eMail: joachim.odenbach@bv.ikk.de