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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hilfsmittel ab 2005, Inkontinenz, Anfrage an das


maika
26.01.2005, 18:38
Hallo,

ich war gestern so sauer auf meine KK, daß ich an das Gesundheitsministerium geschrieben habe.

Hier der Briefwechsel, vielleicht hilft es dem ein oder anderen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter 5 Jahre alt, behindert(80% G B H und Pflegestufe 1) trägt noch Windeln.
Die wurden ihr vom Kinderarzt mit Dauerrezept verordnet.
Sie hat als Versorgung die Hartmann mobile plus small 50-80 cm(Kosten auf dem freien Markt zwischen 60-80 Euro pro Karton), da sie auf alle anderen Windeln, die nur ein bißchen Plastik enthalten, sofort mit einem Ausschlag im Windelbereich reagiert.

Jetzt soll ich laut Aussage des Sanitätshauses ab dieses Jahr 25 Euro Eigenanteil pro Karton(80 Windeln) dazuzahlen.
Bisher mußte ich nicht dazubezahlen. Zudem wurde ich von der Krankenkasse im Oktober gezwungen zu einen Vertriebspartner(also diesem Sanitätshaus) zu gehen und über den die Windeln zu beziehen. Früher kaufte ich beim Aldi oder DM-Markt(Kosten ca 8-10 Euro für 44 Windeln) ein und reichte die Rechnungen ein, die auch 2 Jahre lang problemlos erstattet wurden.
Die Kasse zwang mich zu der, für sie teureren Lösung, weil wohl ein Vertriebspartner geklagt hatte und Recht bekommen hat, daß sich die Patienten nicht kostengünstig auf dem freien Markt ihre Inkontinenzprodukte besorgen dürfen,und die KK dann die Rechnungen erstatten, sondern, daß das über ein Sanitätshaus gehen muß, daß mit der KK einen Vertrag hat(wenn ich den Äußerungen der KK, die mir das mitteilte so Glauben schenken kann)und jetzt soll ich auch noch einen Eigenanteil zahlen.
Zudem wurde mir wieder vom Sanitätshaus ein Ansichtspaket zugeschickt, auf Anweisung der KK, die wieder für uns nicht benutzbare Windeln enthielten, wieder mit Plastik, aber ohne weitere Zuzahlung.
Also entweder die billigen und ständig eine offene Haut im Windelbereich, oder die passenden und 25 Euro zahlen, oder wie ist das sonst zu verstehen?
Nun meine Fragen: gilt diese Zuzahlungsregelung auch bei Kindern, vor allem wenn sie behindert sind und eine Pflegestufe haben?
Warum gilt die Regelung nicht für alle KK?
Ich weiß von einigen anderen Müttern, die weiter problemlos bei ihren Kassen die eingereichten Rechnungen erstattet bekommen. Warum besteht dann meine KK( Fortisnova BKK) auf diesen anderen und teureren Weg?

Für die Beantwortung wäre ich sehr dankbar.

Ich habe nämlich als Mutter eines behinderten Kindes noch einiges andere zu tun, als mich ständig mit der KK herumzustreiten, was sie übernimmt und was nicht.
Zudem ist die Taktik der KK, erst mal zuwarten, vielleicht beruhigt sich der Fragende wieder, einfach unmöglich.
Da ist meine KK aber kein Einzelfall.

Ich denke, daß die Gesundheitsreform auch an die behinderten Kinder denken sollte, die eh bei vielen Dingen zurückstecken müssen.

Ich hoffe, daß Sie meine Fragen beantworten können, weil ich nämlich so langsam ziemlich sauer werde wegen diesem ständigen Kampf mit der KK(vom MDK ganz zu schweigen).

Mit (noch) freundlichen Grüßen,
Antje ....


So und heute kam die Antwort.

Werde nur nicht ganz schlau daraus...

Sehr geehrte Frau ....,

vielen Dank für Ihre Zuschrift.


Versicherte haben nach § 33 Sozialgesetzbuch - Teil V - (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie notwendig sind. Gemäß § 12 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten. Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.

Festbeträge haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung ohne Eigenanteil (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung1) für den Versicherten gewährleisten.

Festbeträge wurden in der Vergangenheit durch die Landesverbände der Krankenkassen für verschiedene Produktgruppen (u.a. Inkontinenz-/Stomaartikel) festgelegt.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz - GMG) wurde geregelt, dass Festbeträge für Hilfsmittel von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf Bundesebene einheitlich festzusetzen sind.

Die Neuregelung beseitigt die bestehende Intransparenz für alle Beteiligten, die durch die von Bundesland zu Bundesland in unterschiedliche Höhe festgesetzten Festbeträge bestand und vereinfacht das Festsetzungsverfahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Qualität und Wirtschaftlichkeit hierdurch maßgeblich gestärkt werden.

Vor der Festlegung der Festbeträge ist den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer und den Interessenvertretungen der Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel werden in Gruppen zusammengefasst. Die Festbeträge sind zukünftig mindestens einmal jährlich an eine veränderte Marktlage anzupassen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 1. Dezember 2004 für die Produktbereiche Einlagen, Hörhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen, Kompressionshilfen für phlebologische Versorgungen (Venenkompression), Sehhilfen und Stomaartikel nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahrens bundeseinheitliche Festbeträge festgesetzt. Sie sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und haben die bisherigen landesweiten Festbeträge abgelöst.

Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, zum Festbetrag zu liefern. Die Krankenkassen haben daher über Leistungserbringer zu informieren, die bereit sind, zum Festbetrag zu liefern. Wählen Versicherte Leistungserbringer, die Hilfsmittel nicht zum Festbetrag abgeben, haben sie zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Festbetrag und dem Verkaufspreis eine finanzielle Mehrbelastung zu tragen.

Ab 2005 erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für diese Hilfsmittel. Die nicht gerechten Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es jetzt nicht mehr. Bisher wurden für eine bestimmte Einlage z. B. in Sachsen 41,41 EUR, in Nordrhein-Westfalen 44,48 EUR und im Saarland 53,17 EUR gezahlt. Nun erhalten alle Versicherten 46,64 EUR von ihrer Krankenkasse.

Für die Produktbereiche der sog. ableitenden Inkontinenzhilfen (Katheter, Urinbeinbeutel etc.) und der Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie bei lymphatischen Versorgungen wurden keine Festbeträge festgesetzt. Für diese Bereiche gelten ab Januar 2005 die bestehenden Vergütungsregelungen weiter.

Die Beschlüsse der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Festsetzung von Festbeträgen sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vor In-Kraft-Treten nicht zur Genehmigung vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen treffen ihre Entscheidung in eigener Verantwortung.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.

Mit freundlichem Gruß

Carola Telschow

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

info@bmgs.bund.de

Bitte beachten Sie die neuen Rufnummern der Bürgertelefone:

Service für Publikationen:

- Telefonisch 0180 51 51 51 0 0,12 Euro/ Min.
- Fax 0180 51 51 51 1 0,12 Euro/ Min.
- E-Mail info@bmgs.bund.de
- Internet www.bmgs.bund.de

Gebührenpflichtige Bürgertelefone (0,12Euro/min aus dem Festnetz der deutschen Telekom):

- Rente 0180 5 99 66 01
- GKV 0180 5 99 66 02
- Pflege 0180 5 99 66 03
- Infos für Behinderte Menschen 0180 5 99 66 04
- Unfallversicherung 0180 5 99 66 05

Speziell für Gehörlose und Hörgeschädigte zu oben genannten Themen:

- Schreibtelefon 0180 5 99 66 07
- Fax 0180 5 22 11 28
- E-Mail info.deaf@bmgs.bund.de
info.gehoerlos@bmgs.bund.de
- SMS 0163 767 3425
(Vanity: 0163 SMS DIAL)


Kann mit das mal jemand in ein normales Deutsch übersetzen?

Habe ich also als Versicherter 46,64 Euro im Monat zur Verfügung, bzw. meine KK für Inkontinenzprodukte? Und alles, was darüber hinaus geht, ist also zum selber zahlen? Oder ist das irgendwie anders zu verstehen?

Vielleicht fällt euch ja was passendes dazu ein... http://www.intakt.info/iB_html/non-cgi/emoticons/angry.gif

maika
27.01.2005, 20:20
So, hier Teil 2 des Briefwechsels, da kann man sich jetzt seinen Teil zu denken.
Also auf, wir verklagen alle unsere Krankenkasse, wer macht mit?

http://www.intakt.info/iB_html/non-cgi/emoticons/angry.gif http://www.intakt.info/iB_html/non-cgi/emoticons/angry.gif http://www.intakt.info/iB_html/non-cgi/emoticons/angry.gif http://www.intakt.info/iB_html/non-cgi/emoticons/angry.gif

Sehr geehrte Frau Telschow,

mit Ihrem Brief geben Sie eine allgemeine Mitteilung, wie die neue
gesetzliche Regelung ist, aber meine Frage ist nach wie vor nicht
beantwortet.

Daher bitte ich nochmals um Beantwortung.

1.Gilt diese Zuzahlungsregelung auch bei Kindern, vor allem wenn sie
behindert sind und eine Pflegestufe haben?
2.Haben die Kassen die Möglichkeit eine Einzelfallentscheidung zu treffen,
Windeln, die den Festbetrag überschreiten, doch voll zu übernehmen?

Meine Tochter ist aufgrund der Allergie gezwungen, diese teureren Windeln zu
benutzen, und sie ist aufgrund ihrer Behinderung dazu gezwungen, überhaupt
Windeln zu tragen.

Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, 46.64 Euro im Monat für
Inkontinenz zur Verfügung zu stellen. Das reicht bei Produkten wie Hartmann
und Tena nie und nimmer!

Bei einem durchnittlichen Verbrauch von 5 Windeln täglich, sind das 150
Windeln im Monat. Beim ALDI zahlen Sie dafür 28,77 Euro. Die Tena pants plus
dagegen kosten ca. 182 Euro im Monat.
Also eine Mehrbelastung von 135,36 Euro monatlich. Das heißt nach 1-2
Monaten ist bereits die persönliche Belastungsgrenze von 1% erreicht, und
ich werde von weiteren Zuzahlungen befreit, also auch von der Zuzahlung zu
den Windeln, oder?http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif?

Das hätte ich doch gerne beantwortet!

Ihre Antwort interessiert übrigens auch meine Krankenkasse, mit der ich
heute telefonierte. Die Mitarbeiter bedauerten, daß sie sich an die neuen
Bestimmungen zu halten haben und nicht mehr PATIENTENORIENTIERT entscheiden
dürften.

Mit freundlichen Grüßen,

Antje ....

hier die Antwort:

Sehr geehrte Frau ...,

vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift.

Die Krankenkassen sollen den Versicherten darauf hinweisen, dass für ein erforderliches Hilfsmittel, für das ein Festbetrag festgesetzt wurde, die Kasse die Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrages übernehmen. Wenn eine Befreiung von der Zuzahlung von der Krankenkasse erteilt wird, gilt diese nur für die Zuzahlung von 10 % bis zum Festbetrag - mind. 5 Euro max. 10 Euro. Die Differenz vom Festbetrag ( wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt ) bis zur Entsumme muss der Versicherte allein bezahlen. Davon kann ihn auch die Krankenkasse nicht befreien. Das gilt auch für Kinder. Die Krankenkassen sind an die Richtlinien gebunden.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung den Erwartungen, die Sie mit Ihrem Brief verbunden haben, nicht zu entsprechen vermag. Im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse gibt es keine Möglichkeit, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu überprüfen bzw. hierzu eine wertende Stellungnahme abzugeben. Allein Ihre Krankenkasse ist rechtlich befugt und in der Lage, eine verbindliche Auskunft zu geben und eine Entscheidung zu treffen, denn nur sie verfügt über alle notwendigen Informationen und Unterlagen.

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:

a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, wäre für die Fortisnova BKK das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: 0228/ 61 90 ,zuständig.

b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf die Entscheidungen von Krankenkassen und Aufsichtsbehörden keinen Einfluss nehmen.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.

Mit freundlichem Gruß

Carola Telschow

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Helmut
28.01.2005, 14:57
Hallo Maika,

ich habe gerade eine Mail von Yvonne bekommen, diemich auf dein Problem aufmerksam gemacht hatte. Die Problematik mit den Festbeträgen ist nicht neu, sie wurde jetzt blos wieder stärker bei den Kassen ins Bewußtsein gerückt. Festbeträge für aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel gibt es schon über 5 Jahre, nur hatte bis zum 31.12.2004 jedes Bundesland seine eigenen Festbeträge.

Mit den neuen Festbeträgen versuchen natürlich die meisten Kassen ihre Kosten zu senken und eventuell bestehende Vereinbarungen mit Versicherten neu zu regeln. Wir empfehlen immer den Weg über die Einzelfallentscheidung, da hier noch am ehesten etwas zu holen ist. Wenn die Kasse stur bleibt, dann hast du nur die Option, die Entscheidung anzufechten (auch Gerichtlich) oder aber die Kasse zu wechseln.

Versuche mal folgenden Weg: du besorgst dir von mehreren Anbietern Kostenvoranschläge zu den Molicare mobile und legst der Kasse diese vor, damit hast du deine Schuldigkeit getan, dich um preiswerte Leistungsbringer zu bemühen. Jetzt forderst du die Kasse auf, dir einen Leistungsbringer zu benennen, wo du die Molicare mobile zum Festbetrag geliefert bekommst. Die Kasse muß dir dann einen Leistungsbringer benennen, der das Hilfsmittel zum Festbetrag liefern kann. Kann die Kasse das nicht, dann bestehst du auf eine volle Kostenübernahme per Einzelfallentscheidung. Ein Hilfsmittel ist übrigens nur dann zweckmäßig und wirtschftlich, wenn es auch seine Eigenschaft erfüllen kann und genau da kannst du ansetzen.

Die Kassen sind nähmlich dazu verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten und wenn durch andere Produkte ein Mehrbedarf oder durch eine Hauterkrankung zum Beispiel weitere Folgekosten entstehen, dann ist das nicht im Sinne der geltenden Gesetze. Sollte die Kasse dann immer noch nicht bereit sein, die Kosten zu übernehmen, dann gehe zu einem Anwalt und regle das über das Sozialgericht.

Gruß Helmut

maika
28.01.2005, 19:16
Lieber Helmut,

VIELEN DANK!

Genauso werde ich es machen! Also auf, und das Internet durchforsten. Muß der Anbieter aus Deutschland kommen, oder wäre z.B. Holland auch okay? Fiel mir nur gerade so ein.

Dort sind ja einige Produkte günstiger, wie in Deutschland, vielleicht auch die Windeln.

Meine Kasse will mir nämlich jetzt Baumwollhosen, mit einer Windeleinlage zum ausprobieren schicken. Das wäre ohne Zuzahlung.
Ich bin mir aber 100% sicher, daß ich dann das Bett auswringen kann, weil ich mir nicht vorstellen kann, daß das dicht sein soll.

Ich werde jetzt erst mal nach Angeboten suchen...

Danke nochmal für deine Hilfe!

Simon
28.01.2005, 21:21
Hallo Antje,

mache dir nicht zuviel Mühe, drei Anbieter aus der regionalen Umgebung müssen reichen.