Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hilfe bei Beantragung von PFLEGEGELD!
Hallo!
Seit ca. 1 Jahr baut unsere Firma ein bundesweites Netzwerk von hoch qualifizierten Pflegeprofis auf.
Unsere SEBIS-Pflegegutachter erstellen dann im Auftrag der Versicherten (!) ein adäquates, detailliertes und rechtssicheres Gutachten nach SGB XI. Ausserdem sind wir bei der Begutachtung durch den MDK mit vor Ort, um fachlich kompetent eine objektive und vollständige Dokumentation des Pflegebedarfes zu gewährleisten.
Ein Honorar stellen wir den Versicherten (ggf. Angehörigen) nur im Falle einer Bewilligung in Rechnung. Da erfahrungsgemäß die Genehmigungsverfahren ca. 2-3 Monate beanspruchen, sind die Honorarkosten durch die Pflegegeldnachzahlung gedeckt!
Weitere Infos sowie Kontaktadressen aus Ihrer Region unter www.sebis.info!
Tino Hölzer[B]
Zur Info der Leser
Zitate aus
„Unternehmenskonzept Der / die *Pflegefachberater/-in als Franchisenehmer/-in und als freie Mitarbeiter der SEBIS GmbH“
Der Pflegefachberater/In erhält als Franchisenehmer der SEBIS *ein fertiges Unternehmenskonzept,
Das durchschnittliche Honorar für ein Pflegegutachten wird dem Auftraggeber erfolgsabhängig berechnet. Wird im Bescheid der Pflegekasse das Pflegegutachten des Pflege-Berater (Beraterin) und somit die Einstufung in die festgestellte Pflegestufe bestätigt, erhält der Pflege-Berater (Beraterin) folgendes Erfolgshonorar:
Einstufung in die Pflegeklasse I = 410,00 € (entspricht 2 Monatspflegegeldsätzen)
Einstufung in die Pflegklasse II = 615,00 € (entspricht 1,5 Monatspflegegeldsätzen)
Einstufung in Pflegklasse III = 665,00 € (entspricht 1 Monatspflegegeldsatz) *
Der Arbeitsaufwand für 2 Besuche beim Pflegebedürftigen beträgt für die Ausführung eines Auftrags je nach An- und Abfahrtszeit zwischen 4 und 6 Stunden. Der sonstige Aufwand für sein Unternehmen ist, abgesehen von der anfallenden Büromiete sowie den allgemeinen Bürokosten vergleichsweise gering.
Anmerkung von mir:
Grundsätzlich sind gem. § 63 SGB X bei erfolgreichem Widerspruch / Teilwiderspruch die erforderlichen Kosten der Vorverfahren von der Behörde - in Fällen der Pflegeversicherung von der beteiligten Pflegekasse - zu erstatten. Der Rechnungsbetrag richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ( ZSEG ). Es erfolgt also exakt die Abrechnungsform, wie es auch mit den Sozialgerichten Usus ist.
Allgemein arbeiten Sachverständige für einen Stundenlohn von ca 40 Euro. Abhängig ist das etwas von dem Schweregrad des Gutachtens. Durchschnittlich benötigt ein Sachverständiger ca 10 Stunden für ein Gutachten und somit durchschnittliche Kosten von ca 400 Euro. Meistens erhalten die Auftraggeber eine detaillierte Rechnung zur Einreichung bei der für sie zuständigen Pflegekasse. Eine Zahlungspflicht besteht dann auch meist erst, wenn die Pflegekasse den Rechnungsbetrag erstattet hat und muss somit nicht von der Nachzahlung bezahlt werden.
Ich möchte dann an dieser Stelle auch allen Interessierten folgende Seiten empfehlen
Fachberater für Pflege (http://www.fachberaterfuerpflege.de/)
und
Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. (http://www.bvpp.org/)