Hallo! Ich (Lehrerin) möchte gerne Eltern helfen- folgendes Problem: Familie A hat ein Kind mit CP und Anarthrie , das Kind kann also nicht sprechen. Der Junge besitzt schon einen e-talk. *Nun kommt das Kind in die Schule und wir haben in Hinsicht Unterricht überlegt, dass ein Laptop mit Spezialsoftware ideal wäre. Nun weiß ich aber, dass PCs nicht von der Kasse bezahlt werden, da sie ja "haushaltsüblich" sind. Fam. A hat aber kein Geld, ein Laptop oder einen PC zu kaufen. Weiß jemand eine Möglichkeit, wie man die Krankenkasse überzeugen kann, dass es sich ja um eine Krankenversorgung handelt. Es kann auf die normale Bestückung des Computers mit "handelsüblicher" Software verzichtet werden. Hilft das weiter? Hat da jemand Erfahrungen? Meine Sponsorensuche verlief leider ergebnislos. Ich möchte der Familie gern helfen und auch Fam. B.
Familie B hat ebenfalls ein CP Kind, dieses kann sprechen, aber dafür überhaupt nichts manuell machen. D.h. auch hier ist es in Hinblick Schule wichtig, technische Unterstützung zu geben. Auch Fam. B. hat kein Geld für die PC Technik.- Was keine Probleme bereiten würde, wäre die Ausrüstung mit behindertengerechter Tastatur , Maus usw. Aber was nützt`s ohne Gerät!??- Könnte man über Eingliederungshilfe was machen und wenn ja wie?
Ich bin für jeden Hinweis oder § dankbar.
Viele Grüße Kristina
Hallo Kristina,
ich denke schon das über die Eingliederungshilfe was machbar wäre.
Leider hast du keine e-mailadresse angegeben da hätte ich dir mal die ganze Eingliederungshilfeverordnung schicken können, so zitiere ich mal nur einen Teil(bitte maile mich an, dann kann ich dir den ganzen Text zukommen lassen, wenn du Interesse daran hast):
Abschnitt II
Maßnahmen der Eingliederungshilfe
[....]
§ 9 Andere Hilfsmittel
(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche Behinderte, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
2. Verständigungsgeräte für Taubblinde,
3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,
4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,
5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
6. Blindenführhunde mit Zubehör,
7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
8. Hörgeräte, Hörtrainer,
9. Weckuhren für Hörbehinderte,
10. Sprachübungsgeräte für Sprachbehinderte,
11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.
(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann. [....]
[...]§ 12 Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch
1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,
3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.[...]
Viel Erfolg und liebe Grüße,
amai
Hallo amai, danke für die Antwort. Klar wäre ich auch dankbar für die Eingliederungshilfeverordnung. Die Verordnung muss ja auch schon älter sein, denn wer arbeitet heute schon noch wirklich mit einer angestaubten Schreibmaschine. (Wahrscheinlich der Behinderte.) http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif - Bitte richtig verstehen, das hat nichts mit deiner ausführlichen Antwort zu tun, sondern mit den Gesetzgebern. Meine Mail : s2020285@gmx.de.
Viele Grüße Kristina