PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrtkostenerstattung zum Logopäden


chinarolle
26.03.2004, 16:53
Hallo an alle,

ich habe da mal ne ganz wichtige Frage an Euch:
Heute kam ein Brief von meiner Krankenkasse, daß sie die Fahrten zu dem Logopäden übernehmen würden. Es steht auch drin das sie (nach den neuen Gesetzen) nur noch 5- 10 Euro pro Fahrt übernehmen könnten; weiß nicht wieviel das vorher war, habe das zum ersten Mal beantragt.
Ich mußte dafür diesen Antrag beim Arzt unterschreiben lassen (da stand halt der Grad der Behinderung drin -100%- und die Buchstaben aus dem Behindertenausweiß mußten nach gewiesen werden- B, G, aG, und H und wie oft ich hin muß). Heute nun die Zusage für ein Jahr, ähhhh und nu http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif Ich meine weiß jemand, ob ich nun noch was machen muß und wenn, was ?!? Denn ich kenne Zusagen immer so, daß auch drin steht wieviel man, wann bekommt (wie bei der Pflegestufe). Kann mir da jemand vielleicht weiterhelfen, wie es da jetzt nach den neuen Gesetzen aussieht ? Wollte das ja auch von Januar nachgezahlt bekommen, wenn schon denn schon.
Wäre toll wenn Ihr mir helfen könnt.
Lieben Dank schon mal

Eure chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif

yvonnejanssen
26.03.2004, 17:06
Hallo Chinarolle,

ich selbst habe auch schon Fahrkosten bei der KK eingericht und bin folgendermaßen vorgegangen. Ich habe mir vom Therapeuten bescheinigen lassen, welche Daten ich da war und habe diese dann der KK eingereicht und um Kostenerstattung gebeten.

Viele Grüße

Yvonne

kerstin-held
31.03.2004, 08:41
Hallo zusammen!

Der Beitrag ist zwar schon eine weile her, aber dennoch möchte ich Euch folgende Info zusätzlich geben:

Fahrkosten:

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient – ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung – zehn Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

Quittungen immer aufheben!!!

Für jede Zuzahlung, die ein Versicherter leistet, bekommt er z. B. von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Eure persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, solltest Du Dich an Deine Krankenkasse wenden. Diese prüft dann, ob Deine ganze Familie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden kann.

Regelung für chronisch Kranke

Für chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen begrenzt. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:

1. Ein Familienangehöriger ist pflegebedürftig gemäß Pflegestufe II oder III.

2. Ein Familienangehöriger ist zu 60 Prozent behindert.

3. Ein Familienangehöriger muss dauerhaft medizinisch versorgt werden (z. B. ärztlich, psychotherapeutisch oder mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Fall dies auf Dich zutrifft und Eure Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres 1 % der Bruttoeinnahmen übersteigen, wende Dich an die Krankenkasse. *Nach Befreiung übernimmt die Krankenkasse dann für das restliche Kalenderjahr alle weiteren Zuzahlungen, zum Beispiel auch die Praxisgebühr.

Die Belastungsgrenze orientiert sich am Haushaltseinkommen der Familie. Das bedeutet: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen werden zusammengezählt. Ebenso die Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie. Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt des Versicherten leben, werden Freibeträge berücksichtigt. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung. Diese gilt dann für die ganze Familie.

Beispiel unter Berücksichtigung von Freibeträgen:
*
Versicherter, verheiratet, zwei Kinder, Bruttoeinnahmen der Familie: 35.790 Euro im Jahr.

Freibetrag für seine Kinder: 7.296 Euro (z. Zt. = 3.648 Euro pro Kind), für seine nicht erwerbstätige Ehefrau: 4.347 Euro. Um diese Beträge reduziert sich sein anrechenbares Einkommen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.

Für den verbleibenden Rest von 24.147 Euro gilt die Belastungsgrenze von 2 bzw. 1 Prozent. Das bedeutet: Der Versicherte zahlt für sich und seine Familie maximal 482,94 Euro an Zuzahlungen im Jahr 2004.

Für das Jahr 2005 wird die Belastungsgrenze von 2 bzw. 1 Prozent auf die gleiche Weise (mit den aktuellen Freibeträgen für 2005) berechnet.


Speziell zu den Fahrtkosten:

Für folgende medizinisch notwendige Fahrten werden von der Krankenkasse Kosten übernommen:

• Fahrten zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus (bei stationären Behandlungen)
• Fahrten zu stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen
• Rettungsfahrten ins Krankenhaus und
• Krankentransporte mit Krankenwagen sowie
• Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, die anstelle bzw. zur Verkürzung einer ansonsten erforderlichen stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Hierüber ist eine ärztliche Bestätigung notwendig.

Ab 01.01.2004 können Fahrkosten zur ambulanten Behandlung im Übrigen nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Die "besonderen Ausnahmefälle" hat der gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien festgelegt. Die Richtlinien sehen vor, dass die Krankenkassen die Kosten für notwendige Fahrten zur Dialysebehandlung sowie zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie sowie in ähnlich gelagerten Ausnahmesituationen übernehmen können.

Weiterhin können die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
"aG" = nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegungsfähig
"Bl" = blind oder
"H" = hilflos
übernehmen oder für Versicherte, die Leistungen der Pflegestufe 2 oder 3 aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. In diesen Fällen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, dass die Fahrt notwendig ist.


So das zur allgemeinen Information

http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif *

Liebe Grüße vom reha4kids-Team

chinarolle
01.04.2004, 08:28
Hallo Ihrs,

ich danke Euch erstmal ganz doll und muß sagen Ihr habt völlig recht. Mußte mich ja jetzt auch noch bei der Krankekasse erkundigen und die sagten, daß ab dem 01.01.04 die Bestimmungen auch bei der Übernahme von Fahrtkosten verändert sind.
Vorher reichte es, wenn man die Quittungen einreichte, doch jetzt muß das erst vom Kinderarzt bestätigen lassen (Notwendigkeit) und den Behindertenausweiß einreichen. Darauf bestimmt die Kasse, ob die Fahrtkosten bewilligt werden oder nicht. Aber nicht das man dann sofort Geld bekommt. Man muß dann die nächsten "Sitzungen" beim Therapeuten quittieren lassen (also wieder vorlegen). Mit Angabe der Kilometerleistungen wird dies dann von der Kasse erstattet. Ist alles nicht mehr ganz so einfach. Und die Bestimmungen die Kerstin schon sagten, stimmen völlig. Die Buchstaben und der Behindertengrad müssen vorhanden sein !!!! Habe soweit alles bewilligt und muß jetzt nur noch die nächsten Sitzungen abwarten (geht überigens auch für vergangene Sitzungen- allerdings nur bis Januar).
Also noch mal ganz lieben Dank Ihr beiden.

Es grüßt Euch Eure chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif

Ulrich
01.04.2004, 10:20
Hallo,

also für mich Dummi nochmal.
Wenn ich zu einer vom Kinderarzt verordneten Therapie mit meiner Tochter (100%, G, aG, B usw. im Schwerbehindertenausweis) mit dem eigenen Auto fahre kann ich die gefahrenen Kilometer bei der Kasse einreichen und erhalte Geld?
Bis zum letzen Jahr ging das aber nicht, da war doch die Selbstbeteiligung für jede Fahrt schon höher als die meisten Fahrtkosten.
Wenn der Arzt die Therapie verordnet hat, warum muss er dann die Notwendigkeit der Fahrt rezeptieren?

Ulrich

chinarolle
01.04.2004, 17:26
Hallo Ulrich,

Deine Frage ist völlig berechtig und hat auch mich etwas irritiert. Aber die Gesetzgeber sehen das so vor. Dein erster Schritt wäre zu Deiner Kasse, die geben Dir eine Formular für den Kinderarzt. Der füllt das mit der Diagnose (steht ja auf den einzelnen Verordnungen auch schon drauf) wieder aus. Kassen brauchen das wohl öfters http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif
Dann gehst Du wieder zur Kasse und gibts das Formular ab. Nach 24 Stunden kam bei uns der Bewilligungsbescheid. Das ist noch kein Geld!!!!
Dann aber kannst Du zu dem jeweiligen Therapeuten und läßt Dir jede Sitzung quittieren (wenns geht auch schon für ab Januar, denn wir habe alle genug Kosten selbst zu tragen). So bekommst Du pro Fahrt 5 bis 10 Euro von der Krankenkasse erstattet, je nach Fahrtstreckenlänge. Wenn Ihr oft genug fahren müßt, ist das schon ne Menge Geld. Ich persönlich freue mich nun auch einige Märker (ähhh Euros), denn unsere Logopädin (wollte halt diese Fahrten erstattet bekommen) füllt mir die Quittungen von Januar aus. Es lohnt sich auf jeden Fall, denn wer hat nicht schon genug Kosten (vor allem Spritt), die wir mit dem Pflegegeld nicht gerade machen können?!?
Wenn Du noch Fragen hast melde Dich einfach nochmal.

Liebe Grüße Eure chinarolle

Gast
01.04.2004, 20:05
Hallo,
ich habe da auch eine Frage: Wie soll man den Antrag begründen? Ich habe mit der KK gesprochen und die Frau sagte mir, die KiÄrztin muß eine ausführliche Begründung schreiben, warum das Kind genua zu diesem Therapeuten gehen muss usw. Wie habt ihr das gemacht?

Grüße
Gabi

chinarolle
02.04.2004, 07:45
Hallo Gaby,

die Notwenidgkeit muß ja der Kinderarzt eh bestätigen. Die Wahl des Therapeuten ist frei. Das heißt Du mußt ja nicht den nehmen, der zwar bei Dir in der Nähe ist, aber Deine Krabbe sich nicht mit dem versteht. Bei uns kamen gar keine Fragen dies bezüglich. Es wurde sofort akzeptiert und wurde innerhalb 24 Stunden genehmigt !!!!
Habe mir aber schon sagen lassen das es zwischen Kassen unterschiede gibt.
Bleib bitte dran, denn ich habe auch schon oft gemerkt, das man ab und an nerven muß, bis sich was tut.

Liebe Grüße Eure chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif
Überigens begründen mußt jetzt Du persönlich ja gar nichts, denn das Formular muß ganz alleine der KiArzt ausfüllen (ink. Diagnose). Halt mich bitte auf dem laufenden !!!!

Gast
02.04.2004, 11:39
Hallo,

ich habe die Diskussion interessiert verfolgt und mir stellt sich nun eine Frage: Leonie hat einen Schwerbehindertenausweis mit 100% und B, G und H. Sie muss einmal in der Woche zur Ergotherapie (sie hat DS). Können wir die Kosten für diese Fahrten jetzt der KK in Rechnung stellen ? Oder habe ich da was falsch verstanden ?

Danke für eure Hilfe!

Liebe Grüße
Harald

amai
02.04.2004, 14:00
Hallo Harald,
Kosten für Fahrten zum Arzt, Therapien und bei *H* sogar für Privatfahrten und Urlaubsfahrten kann man steuerlich absetzen, ich empfehle dir mal hier nachzuschauen:
http://www.lvf.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html#nachausgleiche

Mit der Fahrtkostenerstattung über die Kasse habe ich weder Erfahrung noch Ahnung, kann mir aber vorstellen dass von der Steuer absetzen weniger *Aufwand* macht wenn ich die Beiträge der anderen lese.
LG, amai

chinarolle
03.04.2004, 07:36
Hallo Harald und Hallo amai,

ich weiß nicht genau wie das mit den steuerlichen Absetzen ist, aber geht das nicht nur einmal im Jahr und muß man da nicht auch warten http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif?
Bei der Krankenkasse ist halt der Vorteil, ich kann es ,wenn es einmal genehmigt worden ist, jederzeit einreichen !!!!!!!! Auch zwei Mal im Monat.
Wäre für uns ein Vorteil, denn bei den Fahrten die wir haben, knappsen wir so schon.....

Liebe Grüße
Eure chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif

amai
03.04.2004, 09:21
Hallo Chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif,
ja wenn man die Kosten beim Finanzamt angibt dann kann man das nur pauschal oder mit einer Aufstellung bei der Steuererklärung machen.
Hier noch mal die betreffenden Auschnitte aus dem Link den ich angegeben habe:

"Bei behinderten Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 80 oder von mindestens 70 und eine Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen G) vorliegt, können auch Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für behinderte Menschen mit einem GdB von 70, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G). Im allgemeinen wird ein nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwand von 3.000 km jährlich für angemessen erachtet. Da ein Kilometersatz von 0,30 ? zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 ? im Jahr. Benutzt ein behinderter Mensch kein eigenes Kraftfahrzeug, so können in den genannten Fällen auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für andere Verkehrsmittel (z. B. Taxi) in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; werden daneben behinderungsbedingte Kraftfahrzeugkosten geltend gemacht, ist die für Kraftfahrzeugkosten im allgemeinen als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km entsprechend zu kürzen. Bei behinderten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, eine außergewöhnliche Belastung, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 ? pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.


Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie Behinderte mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G), können nach § 9 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug abziehen. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für einen PKW kann der für Dienstreisen maßgebende Kilometerpauschsatz von 0,30 ? angesetzt werden."

Wenn man allerdings keine oder kaum Steuern zahlen muss weil man kein oder nur ein sehr niedriges Einkommen hat ist eine Erstattung durch die Krankenkasse bestimmt vorzuziehen, da hast du absolut recht- selbst wenn es doch ein bisschen Arbeit ist die bürokratische Seite zu erledigen aber die hat man bei der Steuererklärung in gewissem Mass ja auch.

LG, amai

Gast
03.04.2004, 13:57
Hallo allerseits,

das man die gefahrenen Kilometer (bei uns bis zu 15.000) am Jahresende bei der Steuererklärung mit angibt ist ja wohl klar. Das machen wir sowieso. Aber wenn ich doch von der KK die Fahrten z. T. erstattet bekomme, dann ist dies doch ganz prima :-) Dann muss ich nicht so lange warten. Und: Woher soll das Finanzamt das wissen wenn ich es ihm nicht sage ? ;-)

Gruss
Harald

Ulrich
27.04.2004, 17:12
Hallo,

endlich habe ich bei der KK kompetente Antworten erhalten, ob es stimmt möchte ich aber hier nochmal diskutieren.

Also, für meine Tochter kann ich die Erstattung der Fahrtkosten beantragen.
Für den km gibt es 0,13€ plus 0,02€ für die begleitende Krankenschwester. Die Eigenbeteiligung in Höhe von 10% (min. 5€, max 10€) pro Fahrt gilt auch für Kinder. Wir müssen also viele km schrubben um ein paar cent zu bekommen.

Deckt sich diese Aussage mit Euren Erfahrungen?

Ulrich

chinarolle
28.04.2004, 08:33
Hallo Ulrich, Hallo an alle,

ich habe nun das erste Geld von der Krankenkasse bekommen und finde ,das was wir bekommen haben ganz okay.
Zu unserer Logopädin sind es hin und zurück ca. 60 KM (wir fahren selber ohne Krankenschwester oder so). Die Kasse übernimmt pro Kilometer bei uns 0,22 Cent. Ich habe nun die ersten 10 "Sitzungen" quittieren lassen und habe den Betrag von 33 Euro erstattet bekommen. Die genaue Ausrechnung kann ich Dir nicht sagen, da werden da Prozente abgerechnet und hier drauf.... Mit dabei bekam ich eine Quittung ,die für die Jahresabrechnung für die Krankenkasse des Familienversicherten (also Oberhaupt ) ja tierisch wichtig ist seit dem 01.01.04. Daran wird ja der Bedarfssatz errechnet und da könnte es unter Umständen noch was geben, falls man zuviel an Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten bezahlt hat (halt Erwachsene, aber Kinder werden mit angerechnet ! Zum Beispiel diese Fahrten). Alles ziemlich kompliziert, aber für uns hat sich das schon gelohnt, bevor man gar nichts bekommt..... oder ?

Liebe Grüße an Euch alle

sagt Eure chinarolle http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif

Ulrich
28.04.2004, 10:18
Hallo chinarolle,

das was du schreibst deckt sich im wesentlichen mit dem was mir meine Kasse mitteilte, außer dem Kilometersatz, da frag ich noch mal nach.
Wenn ich deine Zahlen nachrechne komme ich zum Schluß, das Ihr eine Eigenbeteiligung für die Hinfahrt und dann nochmal für die Rückfahrt zahlt. Wenn Ihr das nächste Rezept abrechnet fragt doch einfach mal nach ob das korrekt ist. Ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, aber was heißt das schon.

Ulrich

Wolfgang
17.06.2004, 16:18
Ich habe bereits vor einiger Zeit beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt. Heute kam die Info-Mail:
Zitat[/b] ]Sehr geehrter Herr Lenhard,

vielen Dank für Ihre Mail.
S 23-18a
Fahrkosten / GMG Taxiunternehmen
Stand: 25. Februar 2004


Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V).

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind,

- bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
- bei Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen,
- bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird,
- bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung des Versicherten auf die erste und die letzte Fahrt beschränkt.

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrkosten werden bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt, im Übrigen die nach den Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Beträge, bei Benutzung eines privaten Kfz der jeweilige Höchstsatz nach dem Bundesreisekostengesetz (0,22 EUR bzw. 0,24 EUR bei Mitnahme einer Begleitperson je Kilometer), höchstens jedoch die Kosten für ein erforderliches Transportmittel.

Die bis zum 31. Dezember 2003 bestehende Möglichkeit der Fahrkostenübernahme auch bei ambulanter Behandlung in sog. Härtefällen nach § 61 SGB V wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aufgehoben. Stattdessen bestimmt die neue Vorschrift, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden dürfen. Durch das GMG wurde dem zum 1. Januar 2004 neu geschaffenen Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Aufgabe zugewiesen, diese Ausnahmefälle in Richtlinien festzulegen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankentransport-Richtlinien) beschlossen. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung sind die Richtlinien gegenüber den zunächst vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen und dem Ministerium vorgelegten Richtlinien geändert worden. Insbesondere ist nunmehr gewährleistet, dass für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten Krankenfahrten weiterhin verordnungsfähig sind.

Nach den Richtlinien sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung weiterhin verordnungsfähig für Patienten, bei denen diese aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung zwingend medizinisch notwendig sind. Dies gilt z.B. für Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie oder onkologische Chemotherapie.

Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch übernommen werden, für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten, wenn diese
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BL und H besitzen, oder
- bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
- wenn eine ärztliche Bescheinigung der vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.

Die Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bereits genehmigt.

Daneben hat das GMG zu einer Änderung der Zuzahlungen bei der Leistungsinanspruchnahme von Fahrkosten geführt. Auch hier gilt die allgemeine Zuzahlungsregelung. Die Versicherten haben daher für jede Leistung 10 v.H. der Kosten, mindestens aber 5,- EUR und maximal 10,- EUR und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu tragen. Nach altem Recht wurden Fahrkosten für Versicherte, die nicht als Härtefälle von den Zuzahlungen befreit waren, nur übernommen, wenn die Kosten je Fahrt 13,- EUR überstiegen. Die Versicherten waren somit bis zum 31. Dezember 2003 mit bis zu 13,- EUR je Fahrt an den Kosten beteiligt. Ab dem 1. Januar 2004 beträgt die Zuzahlung nur noch maximal 10,- EUR je Fahrt.

Darüber hinaus ist auch die Zuzahlung bei Fahrkosten durch die Einbeziehung in die sogenannte Überforderungsklausel sozial abgefedert. Danach ist die Belastung der Versicherten mit Zuzahlungen insgesamt auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beschränkt. Bei chronisch Kranken ist diese Belastungsgrenze auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt reduziert. Zusätzlich werden von jedem Bruttoeinkommen Freibeträge für Ehegatten sowie für Kinder abgezogen, so dass die Lasten für Familien gemindert werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die neuen Regelungen zu Mindereinnahmen für die Betreiber von Taxen und Mietwagen kommen kann. Angesichts der finanziellen Situation der Gesetzlichen Krankenversicherung muss ich aber um Ihr Verständnis dafür bitten, dass die Regelungen im Hinblick auf eine ausgewogene Lastenverteilung erforderlich sind.

Die Fahrkostenrichtlinien finden Sie unter folgender Internetadresse: http://www.g-ba.de/pdf/ba_aek/Richtlinien/ba_aek_RL_Khtransport.pdf

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.

Mit freundlichem Gruß

Kerstin Müller

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Ulrich
18.06.2004, 15:15
Hallo Wolfgang,

die Mail ist sehr interessant. Meine KK sagte mir das es 12 Cent pro km gäbe.
Aber der letzte Satz des dritten Abschnittes " - bei mehrmals erforderlichen...." klingt auch gut. Dies bedeutet für mich das bei Krankengymnastik auf Rezept Zuzahlungen nur für entweder eine hin- und eine Rückfahrt, oder für zwei Gesamtfahrten nötig sind (je nachdem was die KK als Fahrt rechnet). Also bei einem Rezept mit 10xKG maximal 9 Fahrten bezahlt werden.

Jetzt werde ich das nochmal versuchen mit dem Antrag. Vorher hatte ich wegen nur 12 Cent pro km aufgegeben.

Ulrich

clawi_anna17
03.07.2004, 18:51
Hallo an die Leute,

bei mir Fahrkosten zum Logopädie zu bringen. Ich fahre mit meine Mutter mit dem Taxi zur Logopädie. Je ist 1x Woche zur Logopädie fahren. Es kostet Hin und Rückfahrt 40 €. Leider bezahlt Amt nur 150 € für das Fahrkosten zurück, mehr gibt nicht. Ich dachte mir, dafür Taxi kostet teuer für Hin und Rückfahrt. Bei der Logopädie wartet Fahrperson bis ich fertig bin, dann kostet nicht pro Minute höher, es bleibt nur so mit 40 €. Deswegen nimmt meine Mutter wenige kostet dafür Fahrkosten. Sie möchte nicht höher als 200 € für Fahrkosten.
Dasi st aber nicht so einfach. Das wird immer schwierig mit Amt und KK. Wie ist euch ihre Meinung zu sagen?

Gruß Anna