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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : B imSchwerbehindertenausweis


Gast
11.02.2004, 21:11
Hallo!

Ich habe mal eine Frage an euch. Meine Tochter 5 jahre ist hörgeschadigt und ca vor 2 Jahren hat sie einen Ausweis bekommen mit 60 %. Eigendlich waren wir damit zufrieden und haben auch nicht weiter drüber nachgedacht.
jetzt kriege ich vom Schwerhörigenkindergarten gesagt, daß die anderen alle ein B im Ausweis haben und wir sollen das nachtragen lassen.
Wie mache ich das am besten? Ich kann doch nicht einfach aufs Amt gehen und sagen daß ich ein B haben will und sofort geben die mir das, oder? habt ihr irgendwelche guten Argumente wie man sowas macht?
Vielen dank für eure Hilfe!
Liebe Grüße Sandra

yvonnejanssen
11.02.2004, 23:11
Hallo Sandra,

ein B im Ausweis bekommt man nur dann, wenn eine Behinderung von 100% vorliegt. Die 100 % würdest du bekommen, wenn dein Kind an Taubheit grenzend liegt.
Ich habe eine Mutter im Internet kennen gelernt, die 3 Schwerhörige Kinder hat und die in diesem Gebiet Fachmann ist. Wenn du möchtest, dann kannst du sie gerne anmailen.
gabi.eberle@t-online.de

Des Weiteren habe ich einen Artikel von ihr bei uns auf der Homepage über das Leben mit 3 Schwerhörigen Kindern, den du dir gerne durchlesen kannst.
Er steht im Menü und heisst " Ich will hören"

Viele Grüße

Yvonne

HHelmutS
12.02.2004, 00:48
Hallo Sandra,

auf der einen Seite hat Yvnone recht.... auf der anderen Seite werden die Merkzeichen nach sehr unterschiedlichen Kreterien vergeben. Beim Zeichen aG zum Beispiel ist es so, das Anträge darauf, die von einem Arzt, der seine Praxis im 1. OG ohne Aufzug hat, befürwortert werden, abgelehnt werden, weil der Betreffende ja aus eigener Kraft Treppen steigen kann, also zu fit ist für aG. Herzkranke Leute dagegen, von einem Arzt im EG versorgt werden, die so fit sind das sie am Volkswandertagen zufuß Medalien gewinnen, und Treppen rauf und runter hüpfen wie junge Rehe... bekommen Problemlos so ein aG. Daher kann ich dir nur raten, beantrage das B (für Begleitperson erforderlich).... wenns Abgelehnt wird... oke.... wenn nicht habt ihrs. Frag vorher die Eltern der anderen Kinder wie die zu dem B gekommen sind.

:-) Helmut

amai
12.02.2004, 01:43
Hallo http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif,
für das Merkzeichen *B* ist KEIN GdB von 100% nötig bzw. vorgeschrieben!
Sonst dürften wir weder das *B* noch das *H* haben, haben wir aber und zwar mit 70% GdB, zudem noch das *G*.

Grundsätzlich ist es aber schon leider so, dass die Versorgungsämter oft sehr willkürlich entscheiden und dann sollte man sich nicht scheuen Widerspruch einzulegen und im Notfall auch bis vor das Sozialgericht ziehen.
Besonders wenn Kennzeichen nicht gewährt werden, denn die sind viel wichtiger als die %-Zahl des GdB!

Hier mal die offiziellen Kriterien die erfüllt werden müssen (von der Seite des Berliner Versorgungsamt).

Begleitung:
B
Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.


Gesundheitliche Voraussetzungen:
Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Hilflosigkeit:
H
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Hilflos ist der schwerbehinderte Mensch, der infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei bestimmten Behinderungen (z. B. Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 usw.) wird die Hilflosigkeit im allgemeinen unterstellt.


erhebliche Gehbehinderung:
G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr/ erhebliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen hat u. a. Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz und Grundsicherungsgesetz.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

außergewöhnliche Gehbehinderung:
aG
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für Parkerleichterungen und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Außergewöhnlich gehbehindert sind solche Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Als Erkrankungen die eine solche Gleichstellung rechtfertigen sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.


Gehörlosigkeit:
Gl
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Gehörlos sind Personen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

LG, amai

itsy
12.02.2004, 10:04
Stimmt

wir haben 90% und G,B,H,RF erhalten hat also nichts mit 100% zu tun.

Schreib doch ans Versorgungsamt, das du erfahren hast, das die anderen Kinder G haben und reiche alles nochmal ein mit den Unterlagen die du hast, bitte um Nachtrag und schau was passiert.

gruss
ines

yvonnejanssen
12.02.2004, 11:08
Hallo ihr alle,

also wenn man das hier alles liest, dann scheint wirklich immer nach Willkür genehmigt zu werden.
Wir haben gerade das Problem, dass uns das Versorgungsamt das aG aberkennen will, da die Schule geschrieben hat, dass unsere Tochter flott mit dem Rollator laufen kann. Klar tut sie das im Schulgebäude, aber im Straßenverkehr sieht es anders aus und von der Laufstrecke war auch nichts geschrieben. Obwohl der Kinderarzt bestätigte, dass Sarah nicht in der Lage ist lange Strecken über 100m im Straßenverkehr zu bewältigen und dafür einen Aktivrollstuhl hat, ist das Versorgungsamt der Ansicht, dass sie ja nicht so schlimm betroffen ist wie ein Querschnittsgelähmtes oder beinamputiertes Kind. Nun liegt es beim Sozialgericht und der Richter erzählte dem Kinderarzt, dass es viel zu viel außergewöhnliche Gehbehinderte gibt und dafür zu wenig Behindertenparkplätze. ( Tolle Theorie)
Nunja wir lassen uns mal überaschen, aber ich denke es ist immer ein versuch wert etwas zu beatragen und manchmal scheint eine gute Argumentation zu reichen um etwas zu bekommen. Und Hartnäckigkeit und viel Ausdauer wird benötigt.

Viele Grüße

Yvonne

HHelmutS
12.02.2004, 22:59
Hallo Yvonne,

solche Sprüche hab ich schon öfter von Richtern am SG gehört. Am SG Münster sind sie fast schon eine Garantie dafür, das die Klage abgewiesen wird. Die gute Nachricht... : Je dümmer die Sprüche um so sicherer hat das LSG Essen die Angelegenheit sehr eindeutig wieder gerade gerückt. Da kamen dann Sätze wie.....Die Beklagte wird dringend gebeten, ihre Haltung zu überdenken, bevor das Gericht eine Entscheidung treffen muß. Sie habe keinerlei Aussicht auf Erfolg. Es ist wie du sagst... durchhalten und nicht Bange machen lassen.

:-) Helmut

Gast
14.02.2004, 09:52
Hallo Sandra,
zusätzlich zu dem bereits geschriebenen noch folgendes: Wenn eure Tochter lediglich aufgrund der Hörschwäche die 60% erhalten hat, so ist es wahrscheinlich das ihr auch ein "B" zusteht. Denn dann ist davon auszugehen, das sie sich aufgrund des Hörproblems nicht alleine im Strassenverkehr bewegen kann, da sie sich eine grossen Gefahr aussetzen würde. Wenn ihr die 60% aber noch durch andere Leiden habt, dann kommt es darauf an wieviel % ihre Hörfähigkeit herabgesetzt ist. Dies solltet ihr mit einem Arzt klären und ihn fragen, wie er die Sache beurteilt. Wenn er euch grünes Licht gibt, dann stellt ihr beim Versorgungsamt einen Verschlimmerungsantrag und die Sache geht ihren gewohnen Gang. Euer Arzt wird dazu dann gefragt und wird dann seine Stellungnahme abgeben und wenn darin steht, das eine erhebliche Gefährdung im Strassenverkehr besteht, dann bekommt ihr auch das "B".

Liebe Grüsse
Harald

P.S. Immer hartnäckig bleben mit den Ämtern. Ein Einspruch kostet ja nichts ;-)

@nn
27.02.2004, 23:13
Hi,
das B bekommt man auch mit weniger GdB.
Unser Sohn hat 70 GdB, H und B im Ausweis.
Ich nehme allerdings an das das B aufgrund seines zarten Alters (er wird im Juni 4) eingetragen wurde ...

Nachtrag würde ich in jedem Fall probieren ...
Viel Erfolg!
@nn

suse
15.03.2004, 17:18
Hallo Sandra,
uns ist es ähnlich ergangen. Wir haben einen Ausweis mit 50 % und dem G bekommen. Wir hatten sehr viel Glück. Unsere Krankengymnastin hat gesagt da legen wir sofort einen Widerspruch ein, denn so nützt uns der Ausweis nichts. Wir haben Widerspruch eingelegt und haben jetzt den Bescheid mit einem neuen Ausweis und zwar mit dem B und H und sogar mit 100 %. Anna ist überigens nicht grenzwertig Taub, sie hat nur eine leichte Schwerhörigkeit, braucht eventuell ein Hörgerät. Sie ist aber damit nicht in der lage ohne Begleitung zu sein, da auch ihr Gleichgewichtssinn gestörrt ist. Also ist das B schon ziemlich wichtig und gerade mit 5 Jahren, denn da können sich "normale" Kinder schon mal alleine ohne Begleitung bewegen. Dieses kann ein Hörbehindertes Kind aber leider nicht. Also stellt einen neuen Antrag und wenn es sein muß legt einen Widerspruch ein, ich glaube die Versorgungsämter brauchen das, denn sonst würden die nicht so willkürlich entscheiden. Bei uns hatte ich den eindruck, unsere eingereichten Berichte wurden erst beim Widerspruch genauer gelesen. Versucht es auch wenn es Nerven kostet immer hartnäckig bleiben, sonst hat man verspielt.
Gruß
Suse

Gast
18.03.2004, 15:52
Hallo!

Meine Tochter (11 Monate) hat auch ein B,G und H, obwohl sie nur 80% hat. Sie ist zwar nicht taub, aber man hat mir vom Versorgungsamt geschrieben, dass sie das B aufgrund ihres Alters erhält. Und das heißt bei ihnen bis zum 6. Lebensjahr, da sie bis dahin eh nicht alleine Unterwegs sein sollte.

Mfg Stefanie