Gast
04.08.2003, 13:44
Wer weiß was?
Unser Problem: *Meine Tochter ist über mich beihilfeberechtigt (öffentlicher Dienst). Nun habe ich im vergangenen Jahr eine nicht mit uns verwandte oder auch nur vorher bekannte Frau als stundenweise Verhinderungspflege beschäftigt.
Ich dachte nun, dass nach der Gesetzesänderung vor ein paar Jahren auch bei Beschäftigung einer nicht einem Pflegedienst etc. angeschlossenen Person die Kosten (nicht Verdienstausfall, Fahrtkosten etc sondern Entgelt für Verhinderungpflege) bis 1432 € übernommen werden würden. Jetzt teilt mir die Beihilfestelle mit, dass im Beihilferecht des *öffentlichen Dienst nur zwischen nahen Angehörigen, Freunden, Nachbarn etc und über eine Institution beschaffte Person unterschieden würde und nicht wie in der Gesetzesänderung auch noch *insogenannte selbstbeschaffte, geeignete Pflegepersonen ( die dann auch den Betrag von 1432 €bekommen können) unterschieden wird.
Kann es sein, dass es wirklich zweierlei Recht gibt?
Dorit
Unser Problem: *Meine Tochter ist über mich beihilfeberechtigt (öffentlicher Dienst). Nun habe ich im vergangenen Jahr eine nicht mit uns verwandte oder auch nur vorher bekannte Frau als stundenweise Verhinderungspflege beschäftigt.
Ich dachte nun, dass nach der Gesetzesänderung vor ein paar Jahren auch bei Beschäftigung einer nicht einem Pflegedienst etc. angeschlossenen Person die Kosten (nicht Verdienstausfall, Fahrtkosten etc sondern Entgelt für Verhinderungpflege) bis 1432 € übernommen werden würden. Jetzt teilt mir die Beihilfestelle mit, dass im Beihilferecht des *öffentlichen Dienst nur zwischen nahen Angehörigen, Freunden, Nachbarn etc und über eine Institution beschaffte Person unterschieden würde und nicht wie in der Gesetzesänderung auch noch *insogenannte selbstbeschaffte, geeignete Pflegepersonen ( die dann auch den Betrag von 1432 €bekommen können) unterschieden wird.
Kann es sein, dass es wirklich zweierlei Recht gibt?
Dorit