Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingliederungshilfe für Zuhause
Hallo,
kenne sich jemand von Euch mit Eingliederungshilfe aus.
Wir haben einen 8 jährigen geistig Behinderten Jungen der eine Sonderschule besucht (an 3 Tagen die Woche bis 15:30 und an den beiden anderen bis 13 Uhr) . Die restliche Zeit ist er zu Hause und natürlich die ganzen Schulferien.
Gibt es eine Möglichkeit für diese restliche Zeit zuhause für ein paar Stundne eine Eingliederungshilfe zu bekommen .
Unser Sohn ist Autist und benötigt ständig jemand zur Aufsicht . Dies ist natürlich für die Mutter (Vater ist tagsüber übermäßig lang in der Firma) fast nicht mehr zu schaffen, da auch noch 2 andere (gesunde) Kinder versorgt werden müssen.
Was sind Euere Erfahrungen ?
Hallo diet,
es gibt die Hilfe, die du suchst.
Du sprichst konkret die Eingliederungshilfe an, die traditionell eher an die Sozialämter gebunden ist und eine Genehmigung nach der Einschulung ist nach meiner persönlichen Erfahrung sehr schwierig.
Bei den Jugendämtern ist die "Hilfe zur Erziehung" angesiedelt. Jugendämter haben eher einen schlechten Ruf, da es das Vorurteil gibt "die kontrollieren nur und bringen Kinder notfalls ins Heim". Dies gibt es auch, ist aber nur ein Teil der Aufgaben.
Ich befand mich mit meiner Familie mal in einer ähnlichen Situation, wie du. Ich habe mich an das Jugendamt gewand und wurde auf diese "Hilfe zur Erziehung" hingewiesen worden.
Ich hatte seinerzeit einen Erst- und einen Folgeantrag gestellt, beides wurde genehmigt.
Wir hatten für ca. 1,5 Jahre einmal pro Woche für 2 Std eine Sozialpädagogin im Haus, die uns im Umgang mit unseren Kindern angeleitet hat (Großfamilie mit einem besonderen Kind), um den Tag stressfrei zu gestalten. An einem anderen Nachmittag in der Woche kam für mehrere Stunden eine Familienpflegerin. Das ganze war für uns Entgeltfrei.
Uns hat diese Maßnahme sehr geholfen. Ich empfehle dir daher mal das Jugendamt ganz unverbindlich zu kontaktieren.
Falls du Paragraphen brauchst, wo das ganze gesetzlich geregelt ist, melde dich nochmal. Dann würde ich die alten Schriftwechsel nochmal raussuchen, da ich mich in den Anträgen sicher auf die zugehörigen Gesetze berufen habe.
Viel Erfolg!
Hallo Simon,
erst mal vielen Dank für Deine Antwort. Ich werde das Jugendamt mal kontaktien. Wäre ja super, wenn Du eine Paragraphen mal zu Hand hättest. Beim SGB kenn ich mich etwas aus, aber das ist ja wohl hier was anderes ?
gruß
Diet.
Hallo diet,
findet sich im SGB VIII (KJHG). Ich habe seinerzeit die untenstehenden Paragraphen erfolgreich genutzt. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes hat mit uns zusammen und einem ambulanten familienunterstützenden Dienst den untengenannten Hilfeplan erstellt. Dieser enthielt die o.g. Hilfen.
§ 27
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.
§ 36
Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
Viel Erfolg!
Die Eingliederungshilfe kenne ich nur aus dem Zusammenhang mit Heimaufenthalt bzw. betreutes Wohnen. Das heißt, Dein Kind besucht eine Art Internat und kommt am Wochenende oder in den Ferien nach Hause.
Vorsicht, haben wir bei unserer Tochter vom 8. - zum 11. Lebensjahr auch praktiziert. Wir haben uns doof und dusselig bezahlt!!! Zwar hat es was gebracht, aber trotzdem war es super teuer.
Ab dem 18. Lebensjahr wird es wieder für die Eltern "günstiger". Der max. Betrag liegt irgendwo im 40-50 EUR-Bereich pro Monat!
Was Du machen kannst, ist die Verhinderungshilfe in Anspruch zu nehmen, Deine Krankenkasse berät Dich sicher gerne.