maika
22.01.2005, 21:59
Hallo ihr Lieben,
meine Tochter hat zwar schon eine Weile die Pflegestufe 1, aber wir hatten nie die Anerkennung auf das Pflegeleistungsergänzungsgesetz, also die 460 Euro zusätzlich. Jetzt habe ich das im Dezember beantragt und heute kommt der Schrieb, daß sie am Freitag nächste Woche zum Begutachten kommen.
Zur kurzen Erklärung und Orientierung, was das ist:
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz §§ 45a und 45b SGB XI (PflEG seit 01.01.2002)
§ 45a Berechtigter Personenkreis(PflEG)
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9. Störungen des Tag-/ Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen zu strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten;
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
In dem neuen Gesetz sind 13 "Fähigkeitseinschränkungen" aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 - 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen um die neuen Leistungen zu erhalten.
Jetzt habe ich ein Riesenproblem. Ich habe keinerlei Ahnung, was ein Kind normalerweise mit 5 Jahren schon kann.
Könnt ihr mir da helfen?
Also so Sachen, wie Umgang im Straßenverkehr, Umgang mit Messer in der Küche, Umgang mit fremden Dingen, Verhalten gegenüber Fremden/Freunden/an fremden Orten usw..
Schläft ein Kind mit 5 Jahren denn durch? Kann ein Kind von 5 Jahren schon den Alltagsablauf planen?
Ich bin echt hoffnungslos überfragt. Da ich kein einziges "normales" Kind von 5 Jahren kenne, habe ich keinerlei Vergleichsmöglichkeit.
Nur die Kinder in Patrik´s Kindergarten die 5 sind, und die sind sowas von fix und pfiffig, also keinerlei Vergleich.
Also was ist normal? Was müßte ein Kind von 5 Jahren können?
Bitte, bitte recht schnell Antworten, die kommen schon am Freitag!!!
meine Tochter hat zwar schon eine Weile die Pflegestufe 1, aber wir hatten nie die Anerkennung auf das Pflegeleistungsergänzungsgesetz, also die 460 Euro zusätzlich. Jetzt habe ich das im Dezember beantragt und heute kommt der Schrieb, daß sie am Freitag nächste Woche zum Begutachten kommen.
Zur kurzen Erklärung und Orientierung, was das ist:
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz §§ 45a und 45b SGB XI (PflEG seit 01.01.2002)
§ 45a Berechtigter Personenkreis(PflEG)
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9. Störungen des Tag-/ Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen zu strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten;
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
In dem neuen Gesetz sind 13 "Fähigkeitseinschränkungen" aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 - 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen um die neuen Leistungen zu erhalten.
Jetzt habe ich ein Riesenproblem. Ich habe keinerlei Ahnung, was ein Kind normalerweise mit 5 Jahren schon kann.
Könnt ihr mir da helfen?
Also so Sachen, wie Umgang im Straßenverkehr, Umgang mit Messer in der Küche, Umgang mit fremden Dingen, Verhalten gegenüber Fremden/Freunden/an fremden Orten usw..
Schläft ein Kind mit 5 Jahren denn durch? Kann ein Kind von 5 Jahren schon den Alltagsablauf planen?
Ich bin echt hoffnungslos überfragt. Da ich kein einziges "normales" Kind von 5 Jahren kenne, habe ich keinerlei Vergleichsmöglichkeit.
Nur die Kinder in Patrik´s Kindergarten die 5 sind, und die sind sowas von fix und pfiffig, also keinerlei Vergleich.
Also was ist normal? Was müßte ein Kind von 5 Jahren können?
Bitte, bitte recht schnell Antworten, die kommen schon am Freitag!!!