Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verdienstausfall bei Erkrankung des Kindes
Hallo,
ich habe Probleme mit der Krankenkasse meines Mannes. Unser Sohn (GdB 100, H) ist 16 Jahre. Bei meiner Krankenkasse bekomme ich den Verdienstausfall für 10 Arbeitstage im Jahr erstattet, wenn er krank ist, da § 45 SGB V regelt, dass man zur Pflege eines behinderten Kindes diese Freistellung in Anspruch nehmen kann, auch wenn das Kind über 12 ist.
Nun war im Februar mein Mann eine Woche mit ihm zuhause, weil er krank war. Seine Krankenkasse weigert sich nun, den Verdienstausfall zu zahlen und bezieht sich auf Absatz 4 dieses Paragraphen, wo steht, dass nur für Krankheiten mit progredientem Verlauf diese Regelung stehen soll. Ich lese es anders, weil für unseren Sohn in Absatz 1 das Entsprechende geregelt ist.
Hat jemand Erfahrungen damit und kann mir einen Tipp geben?
Viele Grüße
Katrin
yvonnejanssen
18.03.2005, 13:03
Hallo Katrin,
folgendes steht bei uns auf der Seite und vielleicht hilft es dir ja gegen den Bescheid zu Widerprechen:
Die Regelung im Krankenversicherungsrecht war, nach der ein Elternteil nur dann einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung eines Kinderpflege Krankengeldes hatte, wenn das erkrankte Kind noch keine zwölf Jahre alt war (§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V alte Fassung).
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens SGB IX die Altersbeschränkung für behinderte Kinder aufgehoben . Ab dem 1. Juli 2001 besteht ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Krankengeld auch über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn das erkrankte Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Leistung kann auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Behinderung kann in der Regel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Zusätzlich sollte nach Vollendung des zwölften Lebensjahres eine ärztliche Bescheinigung über die Hilfsbedürftigkeit des erkrankten Kindes vorgelegt werden, wenn dies von der Krankenkasse gefordert wird. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege oder seelischen Betreuung. Es muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.
Eine ähnliche Regelung enthält übrigens die Bestimmung zur Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt und anderen Erkrankungen gemäß § 38 Absatz 1 SGB V, die eine Weiterführung des Haushalts durch eine andere Person erforderlich machen: Auch hier gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren für behinderte Kinder nicht. Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann bestehen, wenn der Elternteil, der sonst den Familienhaushalt führt, aus medizinischen Gründen sein Kind bei dessen stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus begleitet.
Viele Grüße
Yvonne
Liebe Yvonne,
hab vielen Dank für deine Antwort.
Wahrscheinlich habe ich den Bescheid morgen in der Post und dann werde ich einen Einspruch formulieren.
Ich finde es mal wieder unmöglich, dass die Sachbearbeiterin meint, man könne den Gesetzestext verschieden interpretieren und sie handhaben das eben so. Und dann noch diese Art, so von oben herab und mit pikiertem Lächeln. Und ich muss ihr nicht sagen, was da im Gesetz steht. Man kommt sich vor wie ein Bittsteller, als wenn man keine anderen Sorgen hätte.
Zum Glück ist ja wenigstens das Wetter schön. Die Sonne scheint und ich starte gleich ins Wochenende.
Viele Grüße an alle hier
Katrin