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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Behindertenausweis Merzeichen H wer kennt sich aus


Gast
08.02.2006, 23:07
Hallo,
mein Sohn ist 5 Jahre alt, mit der Entwicklung ist er auf einem Stand eines 1,5 jährigen /2 jährigen. Er spricht nichts, er hat mit 3,5 Jahren laufen gelernt, er hat autistische Züge und eine Wahrnehmungsstörung. Bei Geburt hatte er einen Klumpfuß, jetzt Knickfüße beidseitig. Er kann nicht alleine essen, sich anziehen, waschen baden usw... Er kann inzwischen trinken, da muß man aber dabei sein sonst macht er eine Überschwemmung. Man muß eigentlich bei allen Sachen ihm helfen bzw es selbst tun weil er es nicht kann. er kann jetzt erst kleine aufforderungen machen, wie zb licht anschalten, mehr geht im verstehen auch nicht.
Heute kommt der Widerspruchsbescheid und ihm wurde das Merkzeichen H nicht anerkannt. Ein anderes Mädchen das mit ihm zusammen in den Kiga geht, ist viel weiter mit der Entwicklung wie er und sie hat das Merkzeichen. Ich bin jetzt am überlegen ob ich vors Sozialgericht gehen soll. Hat jemand Tips oder Erfahrungen? laut Ki-arzt steht ihm das Merkzeichen H zu. Vielen Dank udn viele Grüße Steffi

amai
09.02.2006, 00:49
Hallo Steffi,
ich würde dir raten vor das Sozialgericht zu gehen und das H einzuklagen! Leider sind die Versorgungsämter teilweise sehr restriktiv und willkürlich bei der Vergabe. Mit dem *H* habt ihr die grössten Nachteilsausgleiche (vielleicht gerade deshalb? Um welches Versorgungsamt handelt es sich denn?)

Hier findet ihr die rechtlichen Grundlagen:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/21.htm
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm

für das *H* gilt unter anderem folgendes (Auschnitt/Zitat):
"(2) Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil 2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
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(3) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt nach Absatz 2 auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig Behinderter zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
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(4) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben."

Noch ein Ausschnitt zu der besonderen Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und hier speziell bei autistischen Syndromen:
"Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen."

Habt ihr eigentlich das *B* und das *G*?
Hier findest du die Voraussetzungen:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm


Lest euch die genannten Links sorgfältig in Ruhe durch und nehmt dann die Rechte eures Kindes wahr indem ihr Klage einreicht.
Vorsicht- Frist beachten!( Ich würde neben der Klageerhebung auch noch mal ein Gespräch mit dem Amtsstellenleiter führen und ihn mit den gesetzlichen Vorgaben konfrontieren, manchmal liegts auch nur an einem unfähigen Sachbearbeiter, dass falsch beschieden wird.Falls ein neuer Bescheid mit allen zustehenden Merkzeichen erlassen wird , könnte man die Klage ja immer noch zurückziehen) Vielleicht seid ihr ja auch Mitglied beim VDK, das umfasst auch rechtlichen Beistand oder habt eine Rechtsschutzversicherung die das abdeckt und könnt einen Anwalt für Sozialrecht konsultieren. Bei geringen Einkommen könnt ihr auch einen Beratungsschein über das Amtsgericht beantragen.
In der ersten Instanz ist ein Anwalt vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben, trotzdem ist es immer besser einen zu haben.

Viel Erfolg und berichte doch bitte wie es ausgeht.

LG, amai

andrea und lukas
09.02.2006, 21:13
Hallo Steffi,

das mit den Versorgungsämtern ist leider sehr unterschiedlich. Wir haben für unseren Sohn damals gleich ein "H" bekommen. Er hat eine Doppelte Lippen -Kiefer- Gaumen- Spalte. Aber ich weiß von vielen Leuten die ich kenne, das es nicht immer ein "H" gibt.
Manche von denen bekamen auch ein "B" anstatt einem "H". Wie gesagt hängt von den Versorgungsämtern ab. Aber es Lohn sich auf alle Fälle, da nochmals Einspruch zu erheben, dauert zwar manchmal lange, aber eingie sind auch wieder nachgestuft worden.

Viel Erfolg!

Srbianka76
17.02.2006, 00:53
hallo! ich habe ähnliche probleme mit meiner tochter michelle gehabt! pvl, icp, genanomalie22...
wir bekamen zwar 100 % und das h, sowie das g, aber das AG wollte man uns nicht anerkennen! ich habe wiederspruch eingelegt, da war michelle knapp drei! Habe um erneute begutachtung gebeten, da meien tochter nicht laufen kann! Kann sich der kinderarzt nicht zusätzlich einschalten??? nach dem wiederspruch und neuerliche begutachtung laut aktenlage haben wir ag bekommen! das h dachte ich immer wäre das geringste problem dieses zu bekommen! lg bianka

Gast
19.02.2006, 21:10
Liebe Steffi,
habe auch einen autistischen Sohn, der nicht spricht und so ungefähr entwickelt ist wie deins. Zu erst haben wir nur der Behinderungsgrad über 60% aber nach beendete Diagnose beim Ambulanz für autistiche Menschen in Dresden haben wir sofort 100% bekommen mit dem Merkmalen B, G, H. Nur eine Frage ...wie viel Minuten habt ihr beim Pflegegeld bekommen?Denn ich denke ich habe einen Fehler beim Pflegetagebuchausfühlen gemacht...mein Sohn kann sich bewegen aber es ist mehr zum Hindernis beim ihm denn er ist sehr hyperaktiv aber er hat sehr grosse Wahrnehmungstörungen und deshalb muss ich ihm ständig beaufsichtigen (auch nachts denn schläft nur sehr wenig). Vielen Dank für eine Antwort. Ladka (wie immer entschuldige mich für so viele Deutschfehler) http://www.intakt.info/forum/images/smilies/biggrin.gif

Gast
20.09.2006, 22:22
Was hat die Nahrungsaufnahme bei Kindern und Jugendlichen mit meiner Brreitschaft zu tun ?

yvonnejanssen
20.09.2006, 22:52
Hallo Gast

leider verstehe ich deine Frage nicht. Was hat es mit den oben geschriebenen Beiträgen zu tun.Bitte kläre mich doch mal auf.

Gruß

Yvonne