Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : krankenkassen ärger schon wieder
Dringende Frage - Ich fange selber mit einer Chemotherapie an, habe zu hause eine Tochter von knapp 9 Jahren die das Down Syndrom hat sowie diverse andere Probleme mehr. Sie bekommt die Pflegestufe 2. Jetzt will die Krankenkasse (BEK) keine Haushaltshilfe genehmigen weil ich ja "schon Pflegegeld bekomme". Die Verhinderungspflege ist schon voll ausgeschöpft für dieses Jahr (mir geht es ja nicht erst seit gestern so schlecht). Das Pflegegeld ist aber meines Erachtens überhaupt nicht für diese Zwecke gedacht. Es ist nicht gleichzusetzen mit Haushaltshilfe, oder seh ich da was falsch??? Das Pflegegeld deckt den Mehraufwand bei der Grundpflege ab, nicht die Grundpflege selber. DIe Haushaltshilfe würde ja die Grundpflege übernehmen, ob bei einem gesunden oder einem behindertem Kind. Gibt es irgend wo Gesetzestexte oder ähnliches auf das ich mich berufen kann? DAnke!!!
Gundula
yvonnejanssen
08.11.2005, 22:25
Hallo Gundula,
hier das steht bei uns auf der HP und ich hoffe es hilft dir. GUte Besserung schon einmal vorab.
Die Regelung im Krankenversicherungsrecht war, nach der ein Elternteil nur dann einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung eines Kinderpflege Krankengeldes hatte, wenn das erkrankte Kind noch keine zwölf Jahre alt war (§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V alte Fassung).
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens SGB IX die Altersbeschränkung für behinderte Kinder aufgehoben . Ab dem 1. Juli 2001 besteht ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Krankengeld auch über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn das erkrankte Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Leistung kann auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Behinderung kann in der Regel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Zusätzlich sollte nach Vollendung des zwölften Lebensjahres eine ärztliche Bescheinigung über die Hilfsbedürftigkeit des erkrankten Kindes vorgelegt werden, wenn dies von der Krankenkasse gefordert wird. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege oder seelischen Betreuung. Es muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.
Eine ähnliche Regelung enthält übrigens die Bestimmung zur Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt und anderen Erkrankungen gemäß § 38 Absatz 1 SGB V, die eine Weiterführung des Haushalts durch eine andere Person erforderlich machen: Auch hier gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren für behinderte Kinder nicht. Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann bestehen, wenn der Elternteil, der sonst den Familienhaushalt führt, aus medizinischen Gründen sein Kind bei dessen stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus begleitet.
Viele Grüße
Yvonne
Hallo Gundula,
Ergänzend kann ich noch hinzufügen:
Auch im Rahmen der Sozialhilfe kann die Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt werden (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger). Diese Hilfe wird nur gewährt, wenn keine Ansprüche gegen einen anderen Träger bestehen; sie ist von Einkommensverhältnissen abhängig.
Das heißt, dass - sollte deine KK nicht zu überzeugen sein - du es über die Sozialhilfe versuchen kannst.
Ich sehe es aber genau so wie du. Nur, weil du Pflegestufe 2 hast, hat das nichts damit zu tun, dass du keine Haushaltshilfe bezahlt bekommst, weil diese eben die Grundpflege übernehmen soll.
Ich wünsche dir alles Gute und vor allem, dass deine Kasse sich jetzt nicht lange ziert! Das kostet in deiner Situation sicher den letzten Nerv...
Grüße,
Holger
Liebe Gundula,
erst einmal alles Gute für die bevorstehenden Behandlungen!
Ich hatte deine Anfrage auch schon an anderer Stelle gelesen kam aus Zeitmangel aber noch nicht dazu, dir zu antworten.
Anscheinend bist du da an eine besonders inkompetente/n SachbearbeiterIN geraten und den zusätzlichen Ärger und Nerven die du da lassen musst sind wirklich schlimm!
Selbst auf der Homepage der BEK steht doch deutlich unter *Leistungen*, wie das mit der Haushaltshilfe ist und laut ihrer eigenen Aussage gehandhabt wird:
" * Haushaltshilfe *
* Die BARMER beteiligt sich an den Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung Ihres Haushalts wegen eigener Krankheit, eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts nicht mehr möglich ist. *
* Voraussetzung ist in jedem Fall, dass mindestens ein Kind unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt lebt oder das wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und dass keine andere im Haushaushalt lebende Person Sie vertreten kann. *
* Der Eigenanteil beträgt 10 % der kalendertäglichen Kosten - mindestens 5, maximal 10 Euro pro Tag. Bei der BARMER bekommen Sie auch dann eine Haushaltshilfe, wenn und solange dadurch eine Krankenhausbehandlung verhindert werden kann. Außerdem bei akuter Krankheit für einen nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Zeitraum von maximal einem Jahr."
Zitat-Ende
Also auch da nichts von wegen: *bei behinderten Kindern oder behinderten Angehörigen wird keine Haushaltshilfe gewährt, sondern auf das Pflegegeld verwiesen*.
Ich würde folgendermaßen vorgehen: stelle schriftlich einen Antrag auf die Haushaltshilfe, wichtig als letzten Satz * Ich bitte um einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid!" dann das Ganze am besten persönlich gegen Empfangsquittung oder aber Einschreiben mit Rückschein ab zur Kasse( dann solltest du *es zusätzlich ruhig vorab auch als Fax schicken, damit sie es schnell schon mal vorliegen haben, das andere ist nur wegen Beweiszwecken).
Lasse dich nicht mehr in langwierige und nervenaufreibende Diskussionen mit dem /der SachbearbeiterIN ein (ich finde es sowieso eine Schande, dass man dich in einer so prekären Situation so auflaufen lässt und zusätzlich belastet!) Du kannst nur fallen lassen, dass du einen rechtsmittelfähigen Bescheid brauchst, um weitere - auch rechtliche Schritte- einzulegen und das du dich auch an den vorgesetzten KrankenkassenleiterIN wenden möchtest.
Da solltest du einen Termin ausmachen und versuchen die Angelegenheit zu klären.
Wenn du Glück hast, lenkt der /die SachbearbeiterIN dann schon ein, bzw. wird durch den Vorgesetzten dazu angehalten.
Sollten Sie dir tatsächlich einen negativen Bescheid schriftlichen Bescheid schicken, müssen Sie begründen auf welcher rechtlichen Grundlage sie dies tun.
Dagegen müsstest du fristgerecht Widerspruch einlegen.
Da es die wohl nicht gibt hätte die Kasse spätestens bei einer Klage vor dem Sozialgericht schlechte Karten.
Gleichzeitig solltest du wie von Holger empfohlen, aber auch zum Sozialamt gehen und eine Haushaltshilfe beantragen.
Da das Sozialamt aber eigentlich nur einspringt, wenn kein anderer Träger leistet bzw. zur Leistung verpflichtet ist wäre da sicher der schriftliche Ablehnungsbescheid der Kasse wichtig, damit das Sozialamt in Vorleistung tritt.
Vielleicht hast du Glück und kannst deine Ansprüche gegen die KK direkt an das Sozialamt abtreten und die kümmern sich dann drum?
" *§ 15a BSHG: Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen.
Satz 1: *Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Abs. 1 *Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Abs. 2 *Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit."
Zitat-ende
Was mir sonst noch einfällt , wäre der BEK (respektive dem/r KrankenkassenleiterIN) bei deinem Gesprächstermin mitzuteilen, dass du Beschwerde beim Bundesversicherungsamt einlegst und dies dann auch zu tun.
http://www.bundesversicherungsamt.de/BVA/Abteilungen/AbteilungII.htm Im allgemeinen sind die *Kassen nämlich garnicht darauf erpicht, peinliche Fragen gestellt zu bekommen und genau schriftlich Rechenschaft ablegen zu müssen bei dieser Aufsichtsbehörde.
Mir ist da noch dieser Link untergekommen:
http://www.krebsinformation.de/Fragen_....fe.html (http://www.krebsinformation.de/Fragen_und_Antworten/haushaltshilfe.html)
und zum Schluß noch mal der § in dem die Haushaltshilfe geregelt ist:
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/sgb05x038.htm:
"
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung -
DRITTES KAPITEL
Leistungen der Krankenversicherung
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Erster Titel
Krankenbehandlung
§ 38
Haushaltshilfe
* (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
* (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
* (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
* (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
* (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse."
Viel Erfolg und alles Liebe und Gute, Gundula!
Herzliche Grüße,
amai http://www.intakt.info/forum/images/smilies/glare.gif
Hallo Gundula,
ich glaube, rein rechtlich haben Dir meine Vor-Schreiber schon alles Notwendige mitgeteilt.
Persönlich: Ich habe in den letzten Jahren bereits 2mal für jeweils 4 Wochen a 8h eine Haushaltshilfe beansprucht wegen Krankheit. Das 1. Mal war ich 4 Wochen auf Kur, das 2. Mal 1 Woche Krankenhaus/ 3 Wochen krankgeschrieben.
Wichtig ist nur, daß normalerweise Du (und keine andere Person, z.B. Dein Mann ) für die Versorgung des Kindes zuständig ist.
Die Haushaltshilfe ist vorgesehen für die Versorgung des Kindes (Essen kochen, Wäsche waschen, einkaufen, aufräumen, Hausaufgabenbetreuung, spielen...) und NICHT für die Pflege. Das sind 2 paar Schuhe. Meiner Ansicht nach dürftest Du das Pflegegeld gar nicht für die Verrichtungen der Haushaltshilfe verwenden.
Entweder bist Du da auf einen ignoranten oder unverschämten Sachbearbeiter gestoßen. Laß Dich nicht kirre machen.
lg Pauline