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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld für schwerbehinderte erw. Kinder


Hermann
30.01.2006, 16:12
In der Information zum Kindergeldbezug für schwerbehinderte erwachsene Kinder ist die nachstehende Voraussetzung benannt:

Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).

Was ist unter dem Begriff Ursächlichkeit zu verstehen, welche Bedingungen müssen gegebenenfalls erfüllt sein?

yvonnejanssen
30.01.2006, 19:42
Hallo Hermann,

schau mal das habe ich im netz gefunden:

Für Ihr über 18 Jahre altes Kind erhalten Sie Kindergeld, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist dann imstande sich selbst zu unterhalten, wenn es von dritter Seite Einkünfte und Bezüge erhält oder über eigene Vermögenswerte verfügt und diese ausreichen um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten.
Ist Ihr Kind wegen seiner Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus außerstande sich selbst zu unterhalten, haben Sie ohne altersmäßige Begrenzung Anspruch auf Kindergeld.
Die Behinderung muss in diesem Fall schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben.
Die Behinderung ist grundsätzlich durch eine amtliche Bescheinigung (z.B. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Schwerbehindertenausweis , Rentenbescheid nachzuweisen). Ist Ihr Kind länger als ein Jahr in einem Heim oder in einer Kranken- bzw. Pflegeanstalt untergebracht, genügt eine Bestätigung des für die Einrichtung zuständigen Arztes.
Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Dauer im Voraus abschätzbar ist, insbesondere nicht die "akuten" Krankheiten.

So wie du im anderen Beitrag gesschrieben hast, könnte dein Kind in seinem gelernten beruf arbeiten wenn er denn eine Stelle bekommen würde. Bekommt er ALG II ?
Ich denke mal, dass ihr dann kein Kindergeld bekommen würdet, da er ja voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder aber könnte er den Beruf nicht voll ausüben aufgrund seiner Behinderung?
Dann würde ihm sicherlich die Grundsicherung zustehen.
Ich finde es auch recht schwierig bei den ganzen Gesetzen durchzusteigen.

Viele Grüße

Yvonne

Hermann
30.01.2006, 22:10
Hallo Yvonne,

danke für Deine schnelle Antwort.

Dein letzter Satz: ich finde es auch recht schwierig bei den ganzen Gesetzen durchzusteigen,

trifft auch für mich zu. Trotz eifriger Suche im Internet und auch einigen Infos bin ich nach wie vor ratlos. Ich versuche deshalb hier mal, etwas näher auf die Fragen einzugehen, die ich nicht "so richtig auf die Reihe" bekomme:

In einem Vordruck / den Erläuterungen für die Beantragung des Kindergeldes steht folgender Satz:

"ist das Kind (nicht)* in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben."

Frage: was ist unter "übliche Bedingungen" anzusehen?



An anderer Stelle steht :

Eine Ursächlichkeit der Behinderung liegt vor, weil der

"GdB mind. 50 beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen
Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (z.B. Unterbringung in Werkstatt für Behinderte)"

Gleiche Fragestellung wie zuvor, was sind die besonderen Umstände, die eine Erwerbstätigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheinen lassen?

Liege ich hiermit richtig : GdB = 80% liegt vor, übliche Bedingungen usw. des allg. Arbeitsmarktes können nach meiner Auffassung nicht erfüllt werden, er kann allenfalls für leichte körperliche Arbeiten eingesetzt werden. Das Stellenangebot in den letzten knapp 3 Jahren lag bei einer Stelle, landesweit, und dann noch außerhalb der erlernten Tätigkeit.


In dem Kindergeldantrag heißt es weiter:

"Ist Ihr Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten – d.h. ist die Behinderung nach Art und Umfang ursächlich
dafür, dass Ihr Kind keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht – besteht bei
Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen ohne altersmäßige Begrenzung Anspruch auf Kindergeld.

Für die Frage, ob Ihr Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kommt es auch darauf an, ob Ihrem
Kind von dritter Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung des Lebensunterhalts zufließen."


Das würde bedeuten, das Kind könnte eine Erwerbstätigkeit ausüben, müsste aber mit dem erzielten Einkommen unter der "Unterhaltungsgrenze" bleiben. Diese beträgt z.Zt.

7.680 Euro + behinderungsbedingtem Mehrbedarf (z.B. Behinderungspauschale) + Fahrtkosten (z.B. Pauschbetrag).
Daneben können ev. noch weitere persönliche Betreuungskosten geltend gemacht werden.

Das würde doch weiter bedeuten, auch ein ALG II - Bezug wäre nicht hinderlich. (Haben wir übrigens beantragt, Bescheid o.ä. liegt noch nicht vor.)

Nun müsste man das Puzzle nur noch zusammenfügen können, oder?

yvonnejanssen
31.01.2006, 13:07
Hallo Hermann,

ja es ist schon verzwackt das System. Also ich sehe es so. Wenn dein Kind aufgrund seiner Behinderung dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung steht. Sprich er würde z.B. den langen Arbeitstag rein körperlich nicht packen und somit nicht voll Einsetzbar, denn steht ihm kein ALG II zu sondern Grundischerungsleistung und eben das Kindergeld.

Übliche Bedingungen verstehe ich: Ganz normale Bedingungen die wir auch eingehen ohne jegliche Einschränkung.

ich denke mal bei 80% Behinderung ist dein Kind nicht voll Einsatzfähig und somit steht er dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung.

Ich denke das sinnvollsten wäre sich einen Anwalt zu nehmen und sich da mal ganz genau beraten lassen.

ich sprach letztens mit einem ehemaligen Anwalt der auch ein behindertes Kind hatte und ich sagte ihm, dass die Gesetze so schwammig geschrieben sind, dass man da nicht durchsteigt.
Er sagte mir, dass es extra so gemacht ist, so dass für jede Seite immer ein Handlungsspielraum vorhanden ist.

Ich kann dir nur raten dir rechtliche Hilfe zu holen, damit du zu deinem Recht für dein Kind kommst, auch wegen der Pflegestufe 0 z.B.

Viele Grüße

Yvonne

Hermann
31.01.2006, 14:51
Danke Yvonne,

ja so scheint die ganze Sache zu sein, schwammig und positive Zusagen nur nach jeweiliger Kassenleistung. Wir haben dieses schon leidvoll erfahren müssen. Trotzdem werden wir weiter kämpfen, es ist tatsächlich Kampf gegen die Behörden obwohl diese zur Hilfeleistung (was ist das?) verpflichtet sind.

Ich hatte schon mal an anderer Stelle geschrieben: was nützen die Gesetze, was nützen all´die schönen Hochglanzbroschüren usw. wenn nur im einem äußerst geringen Maß danach gehandelt und den behinderten Menschen tatsächlich geholfen wird?

Nochmals ein herzliches Dankeschön und falls erwünscht, kann ich zu gegebener Zeit weiter Bericht erstatten!

Alles Gute

Hermann

yvonnejanssen
31.01.2006, 16:18
Hallo Hermann,

es tut mir leid, dass ich auch nicht richtig weiter helfen kann. Ich kann dir nur raten so schnell wie möglich zu handeln. denn leider egal was euch zusteht, bekommt man wenn ab Antragstellung und leider ja nichts rückwirkend und somit verschenkt man nur Geld.

Das einzigste was mir noch einfällt wäre vielleicht die Lebenshilfe die sich doch damit auskennen müsste.

Na klar wäre es schön wenn du hier berichten würdest wie die Sachlage denn nun wirklich ist, denn ich denke es gibt genügend andere die mal vor dem Problem stehen werden oder stehen.

Es grüß herzlich

Yvonne

amai
31.01.2006, 17:51
Hallo Hermann,
auch der VDK berät eigentlich meist sehr gut.
Wie ist das bei deinem Sohn, ist er beim Arbeitsamt beim Integrationsfachdienst zugeordnet wegen seiner Behinderung? Die sind meist sehr engagiert und kompetent und da sie nicht so viele Klienten haben beraten sie auch besser.

Ob ALGII oder Grundsicherung müsste doch auch bei denen *von Amts wegen* geklärt werden, eines von beiden trifft auf jeden Fall zu.

Solange dein Sohn sich nicht selber alleine unterhalten kann = genug Geld bekommt und/oder verdient um alle seine gesamten Bedarfe zu decken ( also Miete, Essen, Strom , Telefon und evtl. behinderungsbedingte Bedarfe wie Assistenz, Begleitung, oder z.B. Haushaltshilfe etc.) hat er Anspruch auf das Kindergeld. Die andere Bedingung, nämlich dass die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist erfüllt er ja wohl.

Noch 2 Links zum Thema Grundsicherung, die evtl. weiterhelfen könnten:

http://www.bvkm.de/recht....ung.pdf (http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf)
http://www.bvkm.de/recht....eld.pdf (http://www.bvkm.de/recht/argumentationshilfen/grundsicherung/argumentationshilfe_kindergeld.pdf)

Danke, Hermann, dass du weiter berichten willst wie sich die Sache entwickelt.
Viel Erfolg! :-)

LG, amai

Hermann
31.01.2006, 22:43
Danke für Eure Mühe, wir werden ob der "schwammigen" Lage doch wohl einen Fachanwalt aufsuchen. Bericht erfolgt sobald sich was Neues ergibt!

Hermann

Gast
02.02.2006, 23:48
hallo,

ich selbst erhalte auch kindergeld, ich bin 30 jahre. man darf, um kindergeld ab 27. jahre zu bekommen die einkommensgrenze von ca. 7600 euro im jahr nicht überschreiten, man nennt es grundbedarf.. hat man aber eine eigene wohnung erhöht sich dieser grundbedarf, da man ja miete usw. zahlen muß und für sein leben sorgen muß, weiterhin kommt noch der behinderungsbedingte mehrbedarf hinzu.

gruß kathrin

Gast
26.07.2006, 19:06
Eben bekomme ich die Ablehnung von Arbeitsamt, dass ich keine Kindergeld kriegt, weil ich keine Zivildienst geleisten habe. aber ich bin schwerbehindert mit Grades 100, und bin immer noch im 1. Ausbildung und verdient unter 7600€ pro Jahr.
Können Sie mich vielleicht helfen, wie ich bei der Einspruch formulieren kann.
Danke

amai
27.07.2006, 13:31
Hallo Ben,

ich denke in etwa so und bitte denke an die Widerspruchsfrist von 4 Wochen, also so schnell wie möglich schreiben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren ablehnenden Bescheid [hier das genaue AZ einfügen] vom [hier das Datum einfügen] lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Sie begründen die Ablehnung damit, dass ich keinen zivilen Ersatzdienst geleistet habe. Mit einen Grad der Behinderung von 100 % GdB bin ich nicht nur nicht in der Lage Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, sondern gehöre aufgrund meiner Behinderung zur Personengruppe, die dadurch von vornherein von der Pflicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst befreit ist.

Ich befinde mich in meiner 1. Ausbildung und verdiene unter 7.600 Euro im Jahr. Solange ich nicht komplett meinen Unterhalt bestreiten kann liegen bei mir somit alle Voraussetzungen vor unbegrenzt Kindergeld -auch über das 27. Lebensjahr hinaus- zu erhalten.

Es liegen also keine Gründe für eine Ablehnung vor. Ich erwarte die zügige Bearbeitung meines Antrages und positive Abänderung Ihres Bescheides.
Mit freundlichen Grüßen, Unterschrift"

Dazu solltest du eine Kopie deines Behindertenausweises bzw. des Bescheides hinzufügen.

Ich hoffe, damit ist die Sache dann schnell in deinem Sinne erledigt.

Berichte doch bitte, wie es weitergeht.

LG, amai

Ingeomi
02.08.2006, 14:33
Meine Schwaegerin leidet am Dawn/Syndrom wird dieses Jahr 56 Jahre alt und wird seit mehr als 30 Jahren von meiner Frau betreut. Kindergeld bekam sie vorerst nicht. Es wurde ihr gesagt, es stehe ihr nicht zu. Nach erneutem Antrag und Gerichtsbeschluss bekam sie einen Teil nachgezahlt, rest verjaehrt, und monatlich 156 Euro. Das GRUNDSICHERUNGSAMT verrechnet nun dieses Kindergeld mit seinen Zahlungen und alles ist beim Alten. 456 Euro inkl. Kindergeld zum leben und anteilige Miete. Wir yahlen drauf !

Holger
02.08.2006, 14:50
Hallo Ingeomi http://www.intakt.info/forum/images/smilies/z_bye.gif

... und herzlich willkommen hier im Forum!! http://www.intakt.info/forum/images/smilies/smile.gif

Dass euch das Kindergeld erst nicht gezahlt wurde und dann ein Teil verjährt war, ist natürlich echt daneben. Alles muss man sich erstreiten...

Und dass das jetzt mit der Grundsicherung verrechnet wird, ist auch völlig rechtens. ABER: Dadurch dass ihr das Kindergeld bekommt, habt ihr Anspruch auf weitere Leistungen, die an das Kindergeld gebunden sind, wie
* Kinderzulage in der Eigenheimförderung
* Beihilfeberechtigung in der Beamtenversorgung
* Übertragung des Behinderten-Pauschalbetrags auf die Eltern (!!!)
* Ortszuschlag im öffentlichen Dienst

Wisst ihr das bereits? Das bringt euch zumindest ein bisschen Ausgleich.

Viele Grüße,
Holger

Ingeomi
02.08.2006, 16:10
Hallo Holger !
Danke fuer diese Ausfuehrungen.
Eigenheimzulage ? wir sind 60 und 62 J., 50 und 80% beh.
Beamtenversorgung haben wir nicht
Ortszuschlag i. oeffentl. D. haben wir nicht
Uebertragung des Behindertenpauschalbetrages auf die Eltern !!!
Wir sind Schwester und Schwager.
Wenn ja, wo beantragen und wieviel mag das sein ?
Danke

Holger
02.08.2006, 17:00
Hallo nochmal,

wenn ihr das Kindergeld bekommt, also somit ja klar macht, dass euch die Nachteilsausgleiche für Familien mit behinderten Kindern zustehen, dann steht euch auch der behinderungsbedingte Pauschbetrag zu, den sonst Eltern von einem behinderten Kind haben. Näheres dazu steht auf der Seite zur Steuer (http://www.intakt.info/76-0-steuer.html). "Beantragen" muss man das nicht, sondern einfach bei der Steuererklärung angeben, soweit ich weiß.

Grüße,
Holger

Ingeomi
02.08.2006, 17:18
Hallo Holger !
Das wars wohl dann.
Ich bin nach Unfall Erwerbsunfaehigkeitsrentner, meine Frau Alg.2.
Zum Finanzamt kein Kontakt mehr.
ALSO pech gehabt! Arm soll halt arm bleiben. Obwohl ich einmal gut verdient habe.
Nochmals dankeschoen !!