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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag auf Aufwandsentschädigung


overseas
17.04.2005, 21:11
Guten Tag und Hallo,

ich bin über Google auf Ihre Seite gestossen weil ich ein derzeit kleines juristisches Problem mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht in Kronach (Bayern) habe.

Meine kurze Frage:

Wird der "Antrag auf Aufwandsentschädigung" automatisch vom zuständigen Vormundschaftsgericht an die Betreueri geschickt oder wird man wieder einmal für das "nicht wissen" daß es diesen Aufwands-Antrag gibt bestraft?

Wir pflegen nämlich unsere 99-Jährige Mutter/Oma seit 1998 und nun gibt es eine neue Sachbearbeiterin (Vormundschaftsgericht), die uns UNAUFGEFORDERT einen "Antrag auf Aufwandsentschädigung" zugeschickt hat. Es könnte nun durchaus sein, daß wir da in ein Wespennetz gestochen haben, weil bekanntlich die Staatskasse bzw. die Kassen der Kommunen leer sind ...

Frage: MUSS das Gericht den Antrag von sich aus verschicken oder bekommt man den Antrag nur dann zugeschickt, wenn man diesen Antrag anfordert?

Für eine Antwort wäre sich Ihnen sehr verbunden.

Vielen Dank und freundliche Grüße

- Marcus Dalek c/o Loni Frank -

Simon
17.04.2005, 21:32
Hallo,

die Aufwandsentschädigung wird im BGB Buch 4 Abschnitt 3 geregelt. Hier der entsprechende Paragraph:
Zitat[/b] ]§ 1835a
Aufwandsentschädigung
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
*



Da steht also in Absatz 1, der Vormund kann einen Betrag verlangen. Ohne die Praxis zu kennen, schließe ich daraus, dass der Antrag nicht verschickt werden muss, sondern Sie einen Antrag anfordern müssen.
Vielleicht hat ja jemand anderes hier aus der Runde schon Erfahrung damit.

Gast
18.04.2005, 09:48
Hallo,

die Betreuungsstellen in den Landratsämtern haben in der Regel ein "Handbuch für Betreuer" in dem es einen Vordruck für die Beantragung der Aufwandsentschädigung gibt. Das Vormundschaftsgericht ist nicht verpflichtet einen Antrag zu schicken. Sie können natürlich auch den Antrag formlos stellen. Wichtig ist nur, er geht jedes Jahr mindestens 3 Monate nach dem Bestallungstermin für die gesetzliche Betreuung ein und Sie beantragen wegen Mittellosigkeit des Betreuten die Aufwandsentschädigung. Sie hatten einfach mal Glück, eine so nette Sachbearbeiterin zu erwischen, die von sich aus einen Vordruck an Sie geschickt hat. Übrigens ist der Teil der Staatskasse noch gut gefüllt weil die geplanten Aufwandsentschädigungen nicht alla abgerufen werden - also kein schlechtes Gewissen haben!
Viel Glück also weiterhin
LG Ralf

overseas
20.04.2005, 11:18
Vielen Dank für die antworten.
Genau daß habe ich mir auch schlußendlich auch so gedacht.
Was ich persönlich allerdings als Frechheit von den Behörden finde ist, daß es wieder einmal "irgendwelche Broschüren gibt" in denen darauf hingewiesen wird, daß ein Antrag gestellt werden MUSS.
Wenn es aber um die Vorlage von u.a. aktuellen Kontoauszügen etc. pp. geht, dann ist das Vormundschaftsgericht immer an Erster Stelle.

Ich glaube, daß jeder hier weiß, was ich damit meine.

Nochmals vielen Dank

- Marcus Dalek -

Gast
20.04.2005, 14:48
Hallo Marcus,

die Aufwandsentschädigung kommt erst dann aus der Staatskasse, wenn die entsprechende Bedürftigkeit des Betreuen nachgewiesen wurde. Ist der Betreute "Vermögend", bekommt man die Aufwandsentschädigung nicht aus der Staatskasse, sondern darf sich den Betrag aus dem Vermögen des Betreuten nehmen... wenn das Gericht es so genehmingt. Daher ist es ggf. hilfreich, vor dem Antrag, beim Gericht nach den allgemeinen Vermögens, u. Einkommenmsgrenzen zu fragen... sonst kann man mit so einem Antrag tatsächlich schlafende Hunde wecken... ;-).

:-) Helmut