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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gesetzesänderung Krankengeld - Arbeitsbefreiung


INTAKT_Uwe
05.09.2002, 12:20
</span>Zitat[/b] ]Seit dem 1. August 2002 ist das Krankengeld für schwerstkranke Kinder nicht mehr befristet. Nach § 45 Abs. 2 SGB V sah das Krankenversicherungsrecht bisher grundsätzlich und unabhängig von der Schwere der Erkrankung eine zeitliche Begrenzung auf maximal zehn beziehungsweise 20 Tage vor.

Mit dem neuen Gesetz wurden die Rechte der Kinder gestärkt, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben. Neben dem zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde auch die Freistellung eines Elternteils vom Arbeitsplatz großzügiger geregelt. Das heißt: Analog der Zahlung des Krankengeldes ist nun auch die Betreuung des Kindes durch ein Elternteil gesichert.

Neu ist auch, dass Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, den Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsplatz haben.

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld sind:
- das Kind muss gesetzlich krankenversichert sein
- das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

Für den zeitlich unbegrenzten Anspruch gelten zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für stationäre und ambulante Hospizleistungen nach § 39a SGB V.

Dieser Anspruch besteht damit insbesondere, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird oder ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält. Auch Fälle einer palliativ-medizinischen Behandlung (Schmerzbehandlung) in einem Krankenhaus sind hier eingeschlossen.
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(gesehen bei ZDF - WISO (http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/0,1872,2010094,00.html))

Weitere Quellen:
Bundesgesundheitsministerium (http://www.bmgesundheit.de/inhalte-frames/inhalte_presse/presse2002/m/108.htm)
Bürgertelefon: Montag - Donnerstag von 8 bis 20 Uhr zum Nulltarif 0800 - 19 19 19 9