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INTAKT_Wolfgang
04.07.2002, 21:52
Aus einem Newsletter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Quote:
<div id='QUOTE'>Am 1. Juli 2002 werden die Rentenerhöhungen für Menschen mit Contergan-Schäden wirksam: Durch das Neunte Gesetz zu Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG) erhöhen sich die Renten wegen Contergan-Schäden ab dem 1. Juli 2002 um 4 Prozent. Ab 2003 erhalten die Betroffenen zudem mehr Möglichkeiten, die Renten zu kapitalisieren.

Diese Rentenerhöhung berücksichtigt die Steigerung von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen in den letzten Jahren; die letzte Erhöhung der Contergan-Renten fand zum 1. Juli 1997 statt. Rund 2.750 Menschen mit Contergan-Schäden erhalten Renten über die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder". Diese Renten haben keinen unterhaltssichernden, sondern entschädigungsrechtlichen Charakter. Die Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger sind heute zwischen 38 und 43 Jahre alt.

Mit dem Änderungsgesetz werden zudem ab 2003 die Möglichkeiten für die Kapitalisierung der Renten erweitert. Die Geschädigten können sich die Rente nicht nur wie bisher zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen lassen, sondern auch, wenn dies der "wirtschaftlichen Stärkung" des Wohneigentums dient, also z.B. zur Schuldentilgung bei bereits erworbenem Wohneigentum oder zur Modernisierung ererbten Wohneigentums. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten zur Rentenkapitalisierung im "berechtigten wirtschaftlichen Interesse" der Behinderten erweitert.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, erklärt: "Mit der Gesetzesänderung verbessert die Bundesregierung die Leistungen für die Menschen, die durch das Medikament Contergan geschädigt wurden. Die Entschädigungsrenten werden erhöht; darüber hinaus schafft die erweiterte Rentenkapitalisierung mehr Möglichkeiten für die Contergan-Geschädigten, von denen viele bereits Wohneigentum besitzen. Die Rentenauszahlung kann jetzt auch dazu genutzt werden, um ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten oder ein Auto behindertengerecht auszurüsten, wenn dies für die Erwerbstätigkeit - durch die Behinderung bedingt - notwendig ist."</div>

Gast
06.07.2002, 17:56
http://www.intakt.info/forum/images/smilies/smile.gif Hallo!
Ich glaube zwar, daß ich in dieser Forumsecke falsch bin, aber ich würde gerne einmal darauf hinweisen, daß es seit dem 01.04.02 eine Änderung im Pflegegesetz gibt. Ich weiß, daß viele meiner Bekannten mit behinderten Kindern davon keine Ahnung hatten. Seit eben diesem Termin, kann man bei seiner KK einen Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgestz § 45a SGB XI stellen. Immerhin werden dann noch ein paar Euro (leider weiß ich nicht mehr genau wieviel. ca.300,00€) für eine eventuelle Kurzzeit- oder Verhinderungspflege dazu gezahlt. Diesen Betrag kann man ins nächste Jahr hinübernehmen, sollte man ihn nicht in einem Jahr aufgebraucht haben. Ist zwar ziemlich unmöglich, bei den Kosten in den Einrichtungen, aber verschenken sollte man das auch nicht.
Es ist eh ziemlich unverschämt, wenn man mal sieht, welch ein Formulargewirr man bewältigen muß, um sein Kind in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterbringen zu können. Schwierig einen netten Platz zu bekommen, schwierig die Antragstellung beim LWV (obwohl da sehr, sehr nette Mitarbeiterinnen sitzen), schwierig schon deshalb, weil man von niemandem auf seine Möglichkeiten hingewiesen wird.
Ich habe einen inzwischen 14 1/2jährigen, geistig und körperlich schwerst mehrfach behinderten Sohn und habe erstmals in diesem Jahr diesen Urlaubsanspruch für 8 Tage wahr genommen.
Eure Seite sollte eigentlich als Pflichtadresse bei jeder KK, Kindergarten, Klinik, Ärzte oder wo auch immer ausliegen. Damit Eltern, die doch im ersten Moment nicht wissen, was auf sie zukommen kann, wenigstens einmal sehen können, was mit einem behinderten Kind möglich ist.
Ich werde jedenfalls öfter einmal hier hereinschauen.
Also in diesem Sinne, weiter so und ein liebes Grüßle von Hannelorecarmelito@t-online.de[QUOTE]