(Die Angaben in diesem Artikel und den nachfolgenden Seiten zur Pflegeversicherung beziehen sich auf die Zeit vor dem 1.1.2017 und gelten hauptsächlich für diejenigen, die vor dem 1.1.2017 schon eine Pflegestufe hatten. Die Leistungen und Beträge ab 1.1.2017 (Pflegestärkungsgesetz II) werden auf unseren Seiten derzeit eingepflegt und stehen in Kürze zur Verfügung).
Pflegegeld und Sachleistungen bei häuslicher Pflege bis 31.12.2016
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) im Überblick
die sogenannte "Pflegestufe 0" | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III | |
---|---|---|---|---|
Erheblich Pflege- bedürftige | Schwerpflege- bedürftige | Schwerstpflege- bedürftige | ||
![]() | ||||
0 | 244 | 458 | 728 | |
| ||||
123 | 316 | 545 | 728 |
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) im Überblick
die sogenannte "Pflegestufe 0" | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III | |
---|---|---|---|---|
Erheblich Pflege- bedürftige | Schwerpflege- bedürftige | Schwerstpflege- bedürftige | ||
![]() | ||||
0 | 468 | 1.144 | 1.612 (1.995) | |
![]() | ||||
231 | 689 | 1.298 | 1.612 (1.995) |
Pflegegeld und Sachleistungen bei häuslicher Pflege im Detail
Je nach Pflegestufe werden zwischen 231 Euro und 1.612 Euro (in Härtefällen Euro 1.995) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).
Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 123 Euro und 728 Euro.
Sachleistung und Pflegegeld können nach § 38 SGB XI auch kombiniert werden und werden dann jeweils prozentual ausgezahlt, also z.B. 70% der Sachleistung und 30 % des Pflegegelds der jeweiligen Pflegestufe. An diese Festlegung ist man aber 6 Monate gebunden.
Achtung!
Gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 6/02 R und B 3 KR 13/02 R) ist die Leistungspflicht der Krankenkassen räumlich nicht auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie als Leistungsort begrenzt. Genaueres können Sie auf unserer Seite zur häuslichen Krankenpflege in der Schule nachlesen.
Die Pflegeversicherung stellt zusätzlich noch andere Hilfen zur Absicherung häuslicher Pflege zur Verfügung:
Leistungen bei der Verhinderung der Pflegeperson
Stellung von Pflegehilfsmitteln (z.B. Lifter, Pflegebetten, Windeln etc.)
- Leistungen
zur Verbesserung des Wohnumfeldes (behinderungsgerechter Umbau), wenn hierdurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann, höchstens jedoch 2.557 Euro je Maßnahme (
§ 40 (4) SGB XI) Bei Antragstellungen seit dem 30.10.2012 entfällt eine Einkommensprüfung zur Feststellung des Eigenanteils bei Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes. Seit diesem Zeitpunkt entfällt also die Erhebung eines Eigenanteils!
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen , Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeiten)
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung nach
§45b SGB XI
Kurzzeitpflege in besonderen Krisensituationen
teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann
Anlaufstellen in unserer Adressdatenbank
Wir haben für Sie in einer Adressdatenbank für Bayern wichtige Adressen, die Ihnen weiterhelfen können, zusammengetragen.
Hier finden Sie Anlaufstellen in unserer Adressdatenbank
Quellen:
Soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI):
online
SGB 11 Gesetz zum Herunterladen (pdf-Format, Größe: 311 kB)
Weiterführende Links:
Seite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen
Schnellübersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung (pdf-Format, Größe: 1060 kB, Stand Jan. 2015)
zum Hauptartikel Leistungen der Pflegeversicherung