Unentgeltliche Beförderung und Nachteilsausgleiche im öffentlichen Personenverkehr
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (ÖPNV)
Im öffentlichen Personennahverkehr gibt es für behinderte Menschen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Voraussetzung für die Freifahrt im Naverkehr ist generell ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke. Die Wertmarke ist immer nur für einen bestimmten Zeitraum gültig, erster und letzter Gültigkeitsmonat sind darauf angegeben. Für Beiblatt und Wertmarke wenden sie sich an ihr örtliches Versorgungsamtm bzw. in Bayern an das regionale Zentrum Bayern Familie und Soziales).
Folgende Regelungen gibt es:
Merkzeichen G oder GL
Die Wertmarke muss für 60 Euro pro Jahr bzw. 30 Euro pro halbem Jahr gekauft werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung derKraftfahrzeugsteuer um 50% beim Versorgungsamt zu beantragen.
- Merkzeichen aG
Auch hier kostet die Wertmarke 60 Euro pro Jahr bzw. 30 Euro für ein halbes Jahr.
Zusätzlich ist die volle Befreiung von derKraftfahrzeugsteuer möglich.
- Merkzeichen H oder Bl
In diesem Fall ist die Wertmarke kostenlos beim Versorgungsamt erhältlich.
Zusätzlich ist die volle Befreiung von derKraftfahrzeugsteuer möglich.
Auch Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten die Wertmarke kostenlos. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Befreiung von der KFZ-Steuer.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis können sich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kostenlos von einer Person begleiten lassen, auch ohne gültige Wertmarke im Schwerbehindertenausweis. Alternativ kann auch ein Begleithund kostenlos befördert werden.
Achtung: Das Merkzeichen ist kein Verbot, das Verkehrsmittel auch ohne Begleitung zu nutzen.
Zum Nahverkehr zählen folgende Verkehrsmittel:
- Straßenbahnen, Busse und Oberleitungsbusse, U- und S-Bahnen.
- Eisenbahnen die mit einem Verbundfahrschein eines Verkehrsverbundes genutzt werden dürfen, sowie alle anderen Züge im Umkreis von 50km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Menschen mit einer schweren Behinderung. Überblick gibt ein Streckenverzeichnis, das beim Versorgungsamt erhältlich ist.
- Fähren und Schiffe im Linienverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich.
Vergünstigungen im Fernverkehr
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis können sich auch im Fernverkehr kostenlos von einer Person oder alternativ von einem Hund begleiten lassen. Das Merzeichen schließt genau wie im Navehrkehr nicht das Reisen ohne Begleitperson aus.
Weiterhin gibt es z.B. kostenlose Platzreservierungen, Rollstuhlstellplätze, Einstiegshilfen oder die kostenfreie Beförderung von Hilfsmitteln. Für den Service im Fernverkehr bietet die Bahn Informationen auf ihrer eigenen Seite, auf der man auch diverse Info-Broschüren als Schrift- und Audioversion herunterladen kann.
Zudem erhalten Erwachsene ab einem GdB von 70 die BahnCard 50 zum halben Preis. Mit dieser BahnCard zahlt man nur die Hälfte für Bahnfahrten. Für Familien, die seltener Bahn fahren, kann auch ohne Rabatt die Jugend BahnCard 25 die günstigere Lösung sein. Diese Karte kostet einmalig 10 Euro und gilt ab Kauf bis zum 19. Geburtstag. Mit dieser BahnCard erhält man 25% Rabatt auf Bahnfahrten und kann andere Sparpreise kombinieren.
Nachteilausgleich im Flugverkehr
Wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “B”eingetragen ist, wird damit nachgewiesen, dass eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist, eine kostenlose Beförderung von Begleitpersonen im Flugverkehr ist allerdings nicht gesetzlich gesichert.
Dennoch sollten Sie sich vor dem Antritt einer Flugreise bei ihrer Fluggesellschaft erkundigen, ob die Begleitperson kostenlos befördert wird. Deutsche Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa oder Air Berlin, gewähren diesen Nachteilsausgleich im innerdeutschen Flugverkehr in der Regel bei Normalpreistickets. Da der Flugmarkt hart umkämpft ist, kann es jedoch sein, dass Billigangebote, bei denen beide Reisende voll bezahlen müssen, trotzdem billiger sind.
Außerdem gelten nach einer EU Verordnung seit 2008 einheitliche Bestimmungen zu den Rechten behinderter Reisender im Flugverkehr:
- ab einem bestimmten GdB kostenlose Sitzplatzreservierung inkl. einer Begleitperson
- Berücksichtigung behinderungspezifischer Anforderungen bei der Platzvergabe
- kostenlose Begleitung sowohl am Abflug- als auch am Zielflughafen
- kostenfreie Rollstühle am Flughafen zum und vom Flugzeug
- kostenfreie Beförderung eigener Hilfsmittel, Rollstühle – auch Elektro-Rollstühle – und Blindenhunde im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen kostenfrei befördert ohne Anrechnung auf das Freigepäck
Allerdings ist Ihre Mithilfe erforderlich um ohne Unannehmlichkeiten und Zeitverlust die Flugreise durchführen zu können: So müssen Sie spätestens 48 Stunden vor Abflug Ihren Bedarf bei der Fluggesellschaft / beim Reiseveranstalter anmelden. Grundsätzlich sollten sie sich jedoch so früh wie möglich melden.
Über die genauen Regelungen und weitere Angebote – z.B. Vorab-Boarding für mobilitätseingeschränkte Menschen – informieren die Fluglinien üblicherweise auf Ihren Homepages, z.B. unter dem Stichwort “barrierefreies Reisen”.
Größtes Problem ist auch nach Inkrafttreten der EU Richtlinie, dass auf Kurz- und Mittelstreckenflügen kein Bordrollstuhl vorhanden sein muss. Da die eigenen Hilfsmittel nicht im Fluggastraum befördert werden, ist für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, das Verlassen des Sitzplatzes und damit die Benutzung der Toilette nicht möglich.
Quellen:
Deutsche Bahn: Barrierefreies Reisen mit Handicap
einfach teilhaben: Freifahrt und Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr
einfach teilhaben: Reisen mit dem Flugzeug
VDK Hessen Thüringen: Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen, Öffentlicher Nahverkehr und Kfz-Steuer
Zentrum Bayern Familie und Soziales: Rechte und Nachteilsausgleiche