Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung
Pauschbeträge
Folgende Pauschbeträge können gegenwärtig nach § 33 b Einkommensteuergesetz (ESTG) durch Steuererklärungen beansprucht werden:
Behinderungsgrad | Pauschbetrag in EUR |
---|---|
von 25 und 30 | 310,00 |
von 35 und 40 | 430,00 |
von 45 und 50 | 570,00 |
von 55 und 60 | 720,00 |
von 65 und 80 | 1.060,00 |
von 85 und 90 | 1.230,00 |
von 95 und 100 | 1.420,00 |
Blinde sowie dauernd hilflose Behinderte erhalten einen Pauschbetrag von 3 700 EUR jährlich. Die Merkmale blind und hilflos müssen auf dem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl oder H gekennzeichnet sein, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachgewiesen werden. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, kann es günstiger sein, auf diese zu verzichten und die außergewöhnlichen Belastungen durch den Nachweis der tatsächlich erbrachten höheren Aufwendungen geltend zu machen. Die Aufwendungen müssen dann allerdings einzeln nachgewiesen werden.
Pauschbeträge für Eltern
Nimmt der behinderte Mensch die Pauschbeträge nicht selbst in Anspruch, können sie auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Das gilt auch für Pflegeeltern oder Geschwister, die den behinderten Menschen in ihrem Haushalt aufnehmen, wenn kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.
Zusätzlich zu diesem Pauschbetrag kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindenden volljährigen Kindes bei auswärtiger Unterbringung ein Freibetrag in Höhe von 924,- EUR geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie für dieses Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.
Der Freibetrag vermindert sich um die Einkünfte des Kindes, soweit diese 1.848 EUR im Jahr übersteigen.
Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule wird neben diesem Pauschbetrag nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass für das behinderte Kind keine geeignete öffentliche Schule oder schulgeldfreie Privatschule vorhanden ist.
Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen
Neben diesen Pauschbeträgen können in Einkommenssteuererklärungen zusätzlich folgende weitere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, und zwar entweder für den steuerpflichtigen Menschen mit Behinderung selbst oder für die Eltern, Pflegeeltern oder Geschwister behinderter Kinder:Belastung | Pauschbetrag in EUR |
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für die Haushaltshilfe bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H im ![]() | 924,00 |
für die Pflege zu Hause bei Pflegestufe III oder Merkzeichen H im ![]() | 924,00 |
für eine Heimunterbringung ohne vorliegende Pflegebedürftigkeit | 624,00 |
für eine Heimunterbringung zur dauernenden Pflege | 924,00 |
Zusätzlich können Ihnen bei bestehender Schwerbehinderung noch weitere Steuerermäßigungen zustehen, z.B. bei den KFZ-Kosten, wenn ihr Kind
vollstationär in einem Heim untergebracht ist, Sie
Betreuungskosten für das Kind (auch wenn es bereits erwachsen ist) geltend machen möchten oder es körperbehindert ist und deshalb auf
Reisen begleitet werden muss.
Quellen:
- Bundesvereinigung Lebenshilfe (2002). Finanzielle Hilfen für
Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen) (17.
erweiterte und überarbeitet Auflage). Marburg: Lebenshilfe-Verlag.
Steuertipps für Menschen mit Behinderung(PDF-Dokument): Broschüre des bayerischen Finanzministeriums
- Kruse, Katja:
Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern(PDF-Dokument) 2005/2006. Herausgegeben vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.