Auf welche Pflegestufe hat mein Kind Anspruch?
Es gibt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit. Welche Pflegestufe zutrifft ist bei Kindern davon abhängig, wieviel zusätzliche Hilfe Ihr Kind im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt. Diese setzt sich zusammen aus
- Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und
- hauswirtschaftlicher Versorgung.
Der Mehraufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss nach § 15 Abs. 3 SGB XI wöchentlich im Tagesdurchschnitt:
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Zusätzlich muss bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe nötig sein und der Betreffende zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen. Zusätzlich muss bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe nötig sein und der Betreffende zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Zusätzlich muss bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts (!), Hilfe nötig sein und der Betreffende zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Einstufung Grundpflege
Bei der Berechnung des Mehraufwandes pro Tag, wird der Hilfebedarf von gesunden und altersentsprechenden Kindern in Abzug gebracht. Das heißt. Man rechnet zusammen, wieviel Zeit man für die Körperpflege des Kindes pro Tag benötigt, zieht den Zeitbetrag für ein gleichaltriges gesundes Kind (siehe Tabelle) ab und bekommt so den Mehraufwand. Die Zeiten für gleichaltrige, gesunde Kinder werden einheitlich festgelegt und sind in den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches(PDF-Dokument) verzeichnet. Bis August 2006 galten hierbei wesentlich höhere Werte, die nun nach unten korrigiert wurden. Das heißt für Eltern behinderter Kinder, dass sie nun leichter eine bestimmte Pflegestufe erreichen als vorher. In Einzelfällen kann es sogar möglich sein, dass man für die zurückliegende Zeit, in der von einer falschen Grundlage (nämlich höheren Zeiten als Vergleichswert) ausgegangen wurde, im Rahmen ein Neufeststellung nach § 44 SGB X Leistungen für die zurückliegenden Jahre erhalten kann.
Auf jeden Fall sollten aber
- Eltern, die bisher nicht über die Grenze gelangt sind, eine neuen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen und
- Eltern, deren Kind bereits in Pflegestufe 1 oder 2 eingestuft ist, die Höherstufung beantragen.
Die aktuellen Vergleichs-Zeiten für die Grundpflege seit September 2006 sind:
Alter von 0-24 Monate
| Alter in Monate | 0-6 | 6- 12 | 12- 18 | 18- 24 |
|---|---|---|---|---|
| Körperpflege (wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen, baden…) | 61 Min | 62 Min | 66 Min | 71 Min |
| Ernährung (mundgerecht zubereiten, aufnehmen | 145 Min | 125 Min | 108 Min | 88 Min |
| Mobilität (an- und ausziehen, Aufstehen/ zu Bett bringen, gehen, stehen und vor allem regelmäßige Arztbesuche, Therapiebesuche oder z.B. Frühförderung | 32 Min | 38 Min | 44 Min | 49 Min |
| Mobilität (an- und ausziehen, Aufstehen/ zu Bett bringen, gehen, stehen und vor allem regelmäßige Arztbesuche, Therapiebesuche oder z.B. Frühförderung | 32 Min | 38 Min | 44 Min | 49 Min |
| (in Klammern: Zeiten für Treppensteigen, wenn gegeben) | (4 Min) | (4 Min) | (4 Min) | (8 Min) |
Alter von 2 – 6 Jahre
| Alter in Jahren | 2-3 | 3-4 | 4-5 | 5-6 |
|---|---|---|---|---|
| Körperpflege (wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen, baden…) | 81 Min | 76 Min | 47 Min | 32 Min |
| Ernährung (mundgerecht zubereiten, aufnehmen | 48 Min | 28 Min | 21 Min | 10 Min |
| Mobilität (an- und ausziehen, Aufstehen/ zu Bett bringen, gehen, stehen und vor allem regelmäßige Arztbesuche, Therapiebesuche oder z.B. Frühförderung | 40 Min | 34 Min | 20 Min | 10 Min |
| (in Klammern: Zeiten für Treppensteigen, wenn gegeben) | (6 Min) | (4 Min) |
Alter von 6 – 10 Jahre
| Alter in Jahren | 6-7 | 7-8 | 8-9 | 9-10 | ab 10 |
|---|---|---|---|---|---|
| Körperpflege (wickeln, waschen, Nägel schneiden, Zähne putzen, auf den Topf setzen, baden…) | 22 Min | 11 Min | 4 Min | 2 Min | 0 Min |
| Ernährung (mundgerecht zubereiten, aufnehmen | 3 Min | 2 Min | 2 Min | 0 Min | 0 Min |
| Mobilität (an- und ausziehen, Aufstehen/ zu Bett bringen, gehen, stehen und vor allem regelmäßige Arztbesuche, Therapiebesuche oder z.B. Frühförderung | 10 Min | 8 Min | 4 Min | 4 Min | 0 Min |
Die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobität sind noch genauer unterteilt. Die exakte Liste, sowie Erläuterungen, was genau zu den einzelnen Bereichen gehört, entnehmen Sie am besten den Begutachtungsrichtlinien . Die Tabelle mit den Vergleichszeiten finden Sie auf den Seiten 58 und 59, die Erläuterungen der Bereiche (was gehört zu “Körperpflege”?) ab Seite 65.
Wichtig : Das Bundessozialgericht hat am 17.05.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine “Rund-um-die-Uhr-Pflege” (und somit Schwerstpflegebedürftigkeit -> Pflegestufe III) vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist. Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen.
Einstufung hauswirtschaftliche Versorgung
Beim Bedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung gelten folgende Regelungen:
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Wenn ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern nachgewiesen werden kann (also z.B. mehr Aufwand beim Kochen, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche, ...), dann genügt für die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe, wenn die Mindestzeit der Grundpflege erreicht ist.
Ein Beispiel: Bei ihrem Kind fällt ein Mehrbedarf in der Grundpflege von 55 Minuten täglich an. Damit haben Sie die Mindestzeit von 45 Minuten der Pflegestufe 1 erreicht, Sie müssen jedoch insgesamt einen Mehrbedarf von 90 Minuten nachweisen. Wenn Sie nun plausibel machen können, dass Sie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, z.B. durch die Zubereitung von besonderer Nahrung und das notwendige tägliche Wechseln der Wäsche einen Mehrbedarf von 15 Minuten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nachweisen können, dann wird Ihnen die Pflegestufe zuerkannt, obwohl Sie insgesamt nur auf 70 Minuten kommen. In diesem Fall wird also der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung “aufgefüllt”.
Kinder ab dem 8. Lebensjahr
In diesem Alter ist grundsätzlich ein Einzelnachweis über ein Pflegetagebuch erforderlich. Zwar kann der Gutachter auch pauschal wie bei jüngeren Kindern von einem Mehrbedarf in Höhe von 45 Minuten (Stufe 1) bzw. 60 Minuten (Stufe 2 und 3) ausgehen, wenn eine zeitliche Aufstellung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, doch inwiefern das angewendet wird, lässt sich bei dieser neuen Regelung (ab September 2006) noch schlecht sagen.
Download: Pflegetagebuch
pflegetagebuch.pdf - 8.24 KBytes
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Antragstellung
Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen bei der jeweiligen Krankenkasse des Kindes beantragt werden. Sie sollten dies in jedem Fall auch bei kleinen Kindern bereits versuchen.
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK kommt zur Begutachtung nach Hause. Auf Basis dieses Gutachtens legt die Pflegekasse die Pflegestufe und die Stunden des Mehraufwands pro Woche fest, nach dem sich dann die Höhe des Pflegegeldes und die Höhe der Renteneinzahlung richtet.
Eltern müssen sich auf diese Begutachtung gut vorbereiten und zum Nachweis möglichst täglich ein Pflegetagebuch führen (Muster erhalten Sie hier direkt zum Download)!
Pflegetagebuch
Download: Titelblatt des Pflegetagebuch
pflegetagebuch-titelblatt.pdf - 2.81 KBytes
Download: Pflegetagebuch
pflegetagebuch.pdf - 8.24 KBytes
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Alle Eltern haben das Recht das Sozialmedizinische Gutachten einzusehen bzw. von der Krankenkasse anzufordern. In unserem Forum Pflegeversicherung und Sozialrecht berichten Eltern immer wieder von Entscheidungen, die ihrer Meinung nach nicht sachlogisch gerechtfertigt sind. Sie sollten sich nicht scheuen, im Falle eines Ablehnungsbescheides im Forum bei erfahrenen Eltern nachzufragen und bei der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Wo Sie Rechtsbeistand erhalten, erfahren Sie auf unserer Seite zu Rechtsbeistand und Rechtsberatung .
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen und Sie einen Gutachter benötigen, so finden Sie eine Liste mit Pflegegutachtern auf www.anhaltspunkte.de .
