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Leistungen der Pflegeversicherung

Wenn Ihr Kind aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig ist und Sie es pflegen, erhalten Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dabei ist entscheidend in welchem Umfang Ihr Kind im Verhältnis zu gleichaltrigen Kindern pflegebedürftig ist. Dazu muss als Erstes eine Pflegestufe festgesetzt werden. Wenn diese feststeht können die folgenden Leistungen in Anspruch genommen werden.

Dieser Artikel beschreibt die Regelungen für die Pflegeversicherung nach der Pflegereform vom 1. Juli 2008. Eine Zusammenfassung der Veränderungen durch die Pflegereform ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit verfügbar.

Finanzielle Leistungen im Überblick

Zur Pflegereform 2008 wurde eine Erhöhung der finanziellen Leistungen in drei Stufen vereinbart. Die Anhebungen finden im Juli 2008, Januar 2010 und Januar 2012 statt. Die Tabelle listet die Leistungen für die folgenden Jahre auf.

Jahr Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
  Erheblich Pflege-
bedürftige
Schwerpflege-
bedürftige
Schwerstpflege-
bedürftige (in besonderen Härtefällen)
Häusliche Pflege – Pflegegeld Euro monatlich
2008 215 420 675
2010 225 430 685
2012 235 440 700
Häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste (Pflegeaufwendungen bis Euro monatlich)
2008 420 980 1.470 (1.918)
2010 440 1.040 1.510 (1.918)
2012 450 1.100 1.510 (1.918)
Urlaubs- und Verhinderungspflege (Pflegeaufwand für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis Euro (durch sonstige Personen))
2008 1.470 1 1.470 1 1.470 1
2010 1.510 1 1.510 1 1.510 1
2012 1.550 1 1.550 1 1.550 1
Kurzzeitpflege (Pflegeaufwendungen bis Euro im Jahr)
2008 1.470 1.470 1.470
2010 1.510 1.510 1.510
2012 1.550 1.550 1.550
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (Pflegeaufwendungen bis Euro monatlich)
2008 420 980 1.470
2010 440 1.040 1.510
2012 450 1.100 1.510
Vollstationäre Pflege (Pflegeaufwendungen pauschal Euro monatlich)
2008 1.023 1.279 1.470 (1.750)
2010 1.023 1.279 1.510 (1.825)
2012 1.023 1.279 1.550 (1.918)
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Pflegeaufwendungen in Höhe von)
10 % des Heimentgeltes, höchstens 256 Euro monatlich

1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) bis zu diesem Betrag erstattet.

Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Je nach Pflegestufe werden zwischen 420 Euro und 1.470 Euro (in Härtefällen Euro 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).

Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 215 Euro und 675 Euro.

Sachleistung und Pflegegeld können nach § 38 SGB XI auch kombiniert werden und werden dann jeweils prozentual ausgezahlt, also z.B. 70% der Sachleistung und 30 % des Pflegegelds der jeweiligen Pflegestufe. An diese Festlegung ist man aber 6 Monate gebunden.

Achtung! Gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 6/02 R und B 3 KR 13/02 R) ist die Leistungspflicht der Krankenkassen räumlich nicht auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie als Leistungsort begrenzt. Genaueres können Sie auf unserer Seite zur häuslichen Krankenpflege in der Schule nachlesen.

Die Pflegeversicherung stellt zusätzlich noch andere Hilfen zur Absicherung häuslicher Pflege zur Verfügung:

Verhinderungspflege

Hat eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen bis zu einem Gesamtwert von 1.470 Euro je Kalenderjahr (vgl. § 39 SGB XI . Bei Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege entfällt die Notwendigkeit, zuerst sechs Monate gepflegt zu haben.

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs erfolgen. Sie muss nicht durch eine professionelle Pflegefachkraft erbracht werden, es muss sich auch nicht um einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst handeln.

Bei Fragen können Sie sich z.B. ans Forum wenden (z.B. Eintrag Verhinderungspflege ).

Kurzzeitpflege

In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.470 Euro im Kalenderjahr erbracht. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Verhinderungspflege gewährt. Sie umfassen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Näheres auf unserer Seite zu Kurzzeiteinrichtungen

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege und die Aufwendungen der sozialen Betreuung bis zu den oben angegebenen Maximalwerten.

Wenn Tages- und Nachtpflege zusätzlich zur ambulanten Sachleistung und/oder dem Pflegegeld in Anspruch genommen wird, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen das 1,5-Fache des Maximalbetrags für die jeweilige Pflegestufe der Sachleistung betragen. Dabei müssen mindestens 50% der Leistung auf Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.

Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege

Wenn Sie Pflegegeld erhalten, sind Sie nach § 37 SGB XI verpflichtet, sich regelmäßig hinsichtlich der Pflege beraten zu lassen. Dies kann von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder, sofern dies vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft, geschehen. Dies muss alle 6 Monate geschehen (bei Pflegestufe III alle 3 Monate), wobei die Kosten von gesetzlichen oder privaten Kasse getragen werden müssen. Werden die Beratungseinsätze nicht in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gar ganz gestrichen werden!
Wenn Sie Anrecht auf zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege haben, sind Sie berechtigt, die Beratung in den jeweiligen Zeiträumen zwei Mal in Anspruch zu nehmen. Sie sollten hierin keine Überwachung sehen, sondern tatsächlich einen Service, denn der Inhalt dieser Einsätze ist die umfassende Beratung, Unterstützung und Anleitung von Pflegenden durch professionelle Fachkräfte .

Mögliche Themen sind:

  • gemeinsames Lösen von Pflegeproblemen,
  • Erkennen von Überforderung und Schaffen von Abhilfen,
  • Finden von Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson,
  • Vermeidung von Pflegefehlern,
  • optimale Versorgung des Pflegebedürftigen, ...

Die Pflegeeinsätze sollen dem Schutz des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson dienen.

Kein Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Personen, die in den vergangenen zehn Jahren vor Antragstellung nicht mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert bzw. familienversichert waren, sind nicht berechtigt Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Für Kinder gilt diese Zeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn eine Familie erst vor kurzem aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist und somit noch nicht lange genug in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege (SGB XII §§61ff ) an das örtliche Sozialamt stellen. Dort wird dann (regional unterschiedlich) entweder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder das Gesundheitsamt mit der Begutachtung beauftragt. Sollte bereits eine Pflegestufe vom MDK festgestellt worden sein, so ist diese auch für das Sozialamt die verbindliche Grundlage für seine Entscheidung (§62 SGB XII ).

Beratung

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Montags bis Donnerstags von 8 bis 20.00 Uhr
Tel.: 01805 / 99 66 03 (14 ct/Min aus dem dt. Festnetz. Mobilfunkpreise können abweichen)

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