Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen (§ 40 SGB XI ). Dies gilt, wenn diese Hilfsmittel nicht schon durch einen anderen Leistungsträger, wie Krankenkasse oder Sozialamt, gewährt werden müssen. Die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden monatlich bis zu 31,- Euro ersetzt (z. B. Windeln, wenn diese die Krankenkasse nicht zahlt).
Technische Pflegehilfsmittel sind Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Hierzu gehören Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege, zur selbständigen Lebensführung und Mobilität sowie zur Linderung von Beschwerden. Die Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln umfasst: Die Grundausstattung, das Zubehör, die Anpassung und Ausbildung im Gebrauch des Pflegehilfsmittels, die Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung. Bei technischen Hilfsmitteln gibt es für Volljährige eine Eigenbeteiligung von bis zu 25,- Euro je Hilfsmittel (10 % des Preises), wenn diese nicht nur leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Eine Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Krankenkasse . Hilfsmittel, die die Krankenkasse bezahlen muss, sind im Hilfsmittelverzeichnis. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der auch die Pflegestufe feststellt, verfügt über das Hilfsmittelverzeichnis, so dass es sich empfiehlt, zunächst anhand dieses Verzeichnisses festzustellen, ob die Krankenkasse leisten muss. Nur wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse gegeben ist, tritt die Pflegekasse ein.
Sie haben die Möglichkeit, selbst beim Internetangebot REHADAT in der Hilfsmitteldatenbank und dem Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel der Gesetztlichen Krankenversicherung nach Hilfsmitteln zu suchen. Dort finden Sie ebenfalls die Adressen der Hersteller, genaue technische Spezifikationen der jeweiligen Produkte und weiterführende Informationen.
Pflegehilfsmittel
Ob und in welcher Weise die Versorgung mit Hilfsmitteln notwendig ist, prüft der MDK oder eine beauftragte Pflegefachkraft. Man sollte daher gleich bei der Begutachtung durch den MDK angeben, welche Hilfsmittel benötigt werden, damit die Leistungen schneller bewilligt werden können.
Folgende Hilfsmittel können erforderlich sein:
Zur Erleichterung der Pflege
- Lifter zur Fremdbedienung,
- Pflegebetten,
- Pflegebettzubehör (Bettgalgen, Bettverkürzer, Aufrichthilfen),
- spezielle Pflegeliegestühle
- Lagerungshilfen
- Umsetz-/Hebehilfen zur Fremdbedienung
- Schieberollstühle, fremdbedienbare Elektrorollstühle und Zusatzantriebe zur Fremdbedienung
- fremdbedienbare Treppensteighilfen
Zur Körperpflege/Hygiene
- Hilfen zum Baden oder Duschen (Badelifter, Badewanneneinsätze, Sicherheitsgriffe),
- Toilettenhilfen (Toilettensitzerhöhung, Toilettenstühle, Toilettenstützgestelle, Sicherheitsgriffe)
- Produkte zur Betthygienne (Bettpfannen und Urinflaschen, Bettschutzeinlagen)
- Patientenwaschsysteme
Zur Mobilität bzw. zur selbständigen Lebensführung
- An-/Ausziehhilfen,
- Aufstehhilfen
- Hilfen zum Verlassen und Aufsuchen der Wohnung, z.B. mobile Rampen,
- Notrufsysteme
Zur Linderung von Beschwerden
- Fersenschützer/Ellenbogenschützer
- Sitz-/Liegehilfen zur Linderung von Druckbeschwerden (Fellauflagen, Sitzkissen, Matratzenauflagen),
- Lagerungsrollen
- spezielle Wärme-/Kälteapplikationshilfen (Wärme- und Kältepackungen)
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
- urinaufsaugende und -ableitende Produkte (z.B. Windelhose, Urinalkondom),
- einmalverwendbare Bettschutzeinlagen,
- Schutzkleidung, wie Fingerling/Handschuh
- Mundschutz
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds werden nach § 40 (4) SGB XI Zuschüsse bis zu 2.557,- Euro je Maßnahme gewährt (behinderungsgerechte Ausstattung des Bades, Treppenlift, Türverbreiterung usw.). Kosten für eine Maßnahme werden jedoch nicht voll übernommen, sondern enthalten immer einen Eigenanteil, der abhängig von den dem Einkommen des Pflegebedürftigen ist. Da der maximale Zuschuss pro Maßnahme berechnet wird, kann nach Abschluss einer Maßnahme bei einer veränderten Pflegesituation eine neuer Zuschuss beantragt werden Die individuelle Wohnraumanpassung hat das Ziel, die häusliche Pflege zu erleichtern oder überhaupt (wieder) möglich machen. Ein vorrangiges Ziel ist es dabei, eine möglichst eigenständige Lebensführung des Pflegebedürftigen zu bewahren oder wieder herzustellen und eine Überforderung der Pflegeperson zu verhindern.
Quelle
Wendt, S. (2000). Pflegeversicherung im häuslichen Bereich: Informationen für Menschen mit geistiger Behinderung und deren Angehörigen (5. Auflage). Marburg: Lebenshilfe.
