Direkt

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

Wenn eine Pflegeperson, die Pflege für einen Pflegebedürftigen übernimmt, werden auf Antrag bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse übernommen. Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig der Pflege nachgehen und eine Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 SGB 11 ). Sie erhalten nur dann Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn Sie

  • mindestens 14 Stunden in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen und
  • höchstens bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Wenn Sie diese Kriterien für eine Pflegeperson erfüllen, erwerben Sie einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet.

Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Deshalb ist es wichtig, für jede Pflegeperson die Zeiten genau anzugeben, da sonst bei der Begutachtung bisweilen Pauschalwerte eingesetzt werden, z.B. die Gesamtpflegezeit einfach halbiert wird, weil sich ja zwei Personen die Pflege teilen. Das kann zur Folge haben, dass die Mindestmarke der 14 Stunden pro Woche nicht erreicht wird und somit der Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt wird, obwohl dieser eigentlich gegeben wäre.

Ein Beispiel:

Herr Müller arbeitet 19,5 Stunden pro Woche und pflegt das gemeinsame behinderte Kind des Ehepaar Müller. Frau Müller arbeitet 40 Stunden pro Woche und erwirbt somit keinen Anspruch auf soziale Sicherung, auch wenn Sie in den Abendstunden und an Wochenenden Ihren Mann unterstützt und natürlich auch viel Zeit mit der Pflege verbringt. Die beiden geben beim Antrag auf Pflegegeld an, dass sie 20 Stunden pro Woche an behinderungsbedingtem Mehraufwand in der Pflege zu leisten haben. Auf die Frage des Gutachters, ob Frau Müller ihn bei dieser Aufgabe unterstützt, wird Herr Müller natürlich nicht müde, die Unterstützung seiner Frau anzupreisen. So kann es dazu kommen, dass die Pflegekasse nun von zwei Pflegepersonen ausgeht, welche die Pflege jeweils zur Hälfte übernehmen. Somit wäre Herr Müller nur 10 Stunden pro Woche mit der Pflege betraut und für ihn würden keine Rentenversicherungsbeiträge überwiesen, da er unter der Mindestmarke von 14 Stunden bleibt. Deshalb geben Sie die Pflegezeiten genau an und überprüfen Sie den Bescheid, wer als Pflegeperson mit welcher Pflegezeit angegeben ist!

Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.B. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält dann auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.

Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stunden- oder tageweise Abrechnung) und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird damit auch die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Pflegekasse schickt einen jährlichen Ausdruck an den Versicherten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung, den Sie genau prüfen sollten.

Höhe der Rentenversicherungsbeiträge

Pflegestufe Pflege – Aufwand 14 Std. / Woche Pflege – Aufwand 21Std. / Woche Pflege – Aufwand 28 Std. / Woche
Pflegestufe I 26,667% 1)
Pflegestufe II 35,555% 1) 53,333% 1)
Pflegestufe III 40% 1) 60% 1) 80% 1)
1)Prozentualer Anteil der Bezugsgröße . Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2006 also aus 2004). Sie beträgt 2007 2.450 Euro pro Monat in West- und 2.100 Euro in Ostdeutschland. Entsprechend werden monatlich die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen. So wird also z.B. für Pflegestufe II bei Pflegeaufwand von 22 Std. pro Woche davon ausgegangen, dass Sie 1306,66 Euro (53,333% x 2450 Euro) pro Monat verdienen und somit der entsprechende Beitrag an die Rentenkasse überwisen.

Übernahme von Rentenbeiträge auch bei Pflege in den Schulferien

Die Rentenversicherungsbeiträge werden auch dann übernommen, wenn ausschließlich während der Schulferien gepflegt wird, wie das Landessozialgericht Bremen (Urteil vom 22. April 1998 – S 25 P 17/97) befand.
Ein 19jähriger lebt während der Schulzeit in einem Blindeninternat. Wenn er in den Ferien nach Hause kommt, kümmert sich seine nicht berufstätige Mutter um ihn. Während dieser insgesamt drei Monate erhält die Frau von der Pflegekasse zwar Pflegegeld; sie wurde jedoch nicht bei der Rentenversicherung angemeldet. Das war nicht rechtens: Die Pflegekasse kann Beitragszahlungen nicht mit der Begründung verweigern, die Pflegetätigkeit werde nur vorübergehend ausgeübt.

Antrag
Den entsprechenden Antrag erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter diesem Link

Bild einer lesenden Renterin