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Zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege nach §45 SGB XI

§ 45b SGB XI sieht vor, für Personen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege Betreuungsleistungen von bis zu 100 (Grundbetrag) bzw. 200 (erhöhter Betrag) Euro jährlich zu erstatten. Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die keine regulären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen (“Pflegestufe 0”).
Auf Ihren Antrag hin prüft der Medizinischer Dienst Ihrer Krankenkasse, ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Je nach Umfang des Betreuungsaufwandes erfolgt eine Zuordnung zum Grund- oder erhöhten Betrag.

In § 45a SGB XI sind 13 “Schädigungen und Fähigkeitsstörungen” aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 – 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen, um diese Leistungen zu erhalten. Diese werden nicht wie das Pflegegeld bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet. Interessant ist auch, dass die 100 bzw. 200 Euro nicht monatlich verfallen, sondern sogar mit ins nächste Jahr übernommen werden können.

Folgende “Fähigkeitsstörungen” sind nach maßgebend:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  4. Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  8. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus
  9. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  10. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  11. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  12. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Dieser Betrag kann verwendet werden für

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, nach dem Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind.

WICHTIG!

Diese Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu.

Motiv von einem Geldschein