Direkt

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können den “Blauen Parkausweis” beantragen, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG und Bl eingetragen sind. Natürlich gilt das auch für Eltern, deren Kind diese Eintragungen im Schwerbehindertenausweis hat.

Seit 01.01.2000 können in Bayern auch Personen von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung und den damit verbundenen blauen Parkausweis erhalten, die:

  • allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben.
  • allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.

Antragstellung

Der Antrag ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu stellen. Auch das Zentrum Bayern, Familie und Soziales bzw. das Versorgungsamt nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter. Sie können den Antrag für Bayern direkt unter diesem Link herunterladen .

Erleichterungen

Zu den gewährten Erleichterungen zählen:

  • parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung
  • bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken
  • Reservierung von Parkflächen in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Bahnhöfen usw. (Allgemeinparkplätze) oder in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes (personenbezogene Einzelparkplätze)

Bei Aushändigung des Parkausweises erhält man ein Beiblatt, auf dem alle Parkerleichterungen beschrieben sind. Voraussetzung für die Gewährung der Erleichterung ist, dass der blaue Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Erst mit Aushändigung des blauen Parkausweises können “Schwerbehindertenparkplätze” in Anspruch genommen werden. Wird bei Benutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes nur der Schwerbehindertenausweis ins Auto gelegt, erhält der Halter des Fahrzeugs einen Bußgeldbescheid.

Geltungsbereich

Die seit dem 01. Januar 2001 ausgegebenen EU-einheitlichen Parkausweise werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden ausländischen Staaten anerkannt: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.

Sie sollten allerdings bedenken, dass in diesen Ländern zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen gelten und die Gewährung von Sonderparkrechten mancherorts den Komunen obliegt. Es gibt jedoch auch in anderen Ländern Sonderrechte für Autofahrer mit Handicap (entgegen dem allgemeinen Parkverbot), die allgemein akzeptiert werden, jedoch nicht immer allgemein verbindlich sind. Zu dem EU-Parkausweis gehört auch immer das Merkblatt, das die Straßenbehörde mit ausgibt. Dieses Merkblatt ist beim Parken im europäischen Ausland neben dem Ausweis immer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen, damit die Kontrolleure in Ihrer Landessprache nachlesen können, welche Parkvergünstigungen der Parkausweis gewährt.