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Finanzielle Hilfen für den Autokauf

In unserem Forum taucht immer wieder dir Frage auf, welche Möglichkeiten der Förderung es für ein behinderungsgerechtes Auto gibt.

Leider sind diese Möglichkeiten nicht besonders umfassend: Zwar gibt für Menschen mit Behinderung, die sich in Ausbildung befinden oder berufstätig sind, einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfen für ein behinderungsgerechtes KFZ nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung, für Eltern behinderter Kinder und erwerbsunfähige oder arbeitslose Erwachsene gibt es jedoch derzeit keine gesetzliche Regelung für einen staatlichen Zuschuss, auch wenn es viele Familien gibt, die aufgrund der Behinderung des Kindes in finanzieller Not sind.

Letztlich gibt es verschiedene Wege, die man beschreiten kann, doch es kommt immer auf den Einzelfall an, d.h. man muss einfach Anträge stellen und in diese so deutlich wie möglich schildern, warum dieser Zuschuss notwendig ist.

Meist werden solche Anträge nur genehmigt, wenn sie sehr gut vorbereitet sind. Wenn Sie einen entsprechenden Antrag planen, empfehlen wir eine Mitgliedschaft im Verein “Mobil mit Behinderung e.V.” . Dort erhalten Sie eingehende Beratung zur Finanzierung, sowie zu den Umbauten selbst. Der Verein ist zu erreichen unter

Mobil Mit Behinderung e.V.
Orchideenstr. 9
76751 Jockgrim
Tel.: 0 72 71 / 5 05 02 65
Fax: 0 72 71 / 5 05 02 66
E-Mail: info@mobil-mit-behinderung.de
Internet: http://www.mobil-mit-behinderung.de

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Nähere Informationen für die Förderung berufstätiger Menschen mit Behinderung finden Sie auf unserer Seite zu finanziellen Leistungen für Arbeitnehmer.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Ein wichtiges Argument für einen Antrag ist das gesetzliche Recht darauf, dass ein behindertes Kind genauso an der Gesellschaft teilhaben können muss, wie ein nichtbehindertes Kind (§55 SGB 9). Es darf also nicht benachteiligt werden.

Das ist die Grundlage dafür, dass es finanzielle Zuschüsse oder die komplette Übernahme von Kosten gibt, die dem Kind dazu dienen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, wenn dies nicht anderweitig gesichert werden kann. Wenn nun also das Argument ist, dass das Kind gern ins Schwimmbad möchte, dies aber gut mit rollstuhlgerechten, öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, dann kann der Antrag leicht abgelehnt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Fahrdienst z.B. der Kommune zur Verfügung steht, der für entsprechende Fahrten mancherorts kostenfrei genutzt werden kann.

Die Frage bei einem solchen Antrag ist also immer, warum kann die Teilhabe meines Kindes nur gesichert werden, wenn wir ein behinderungsgerechtes Auto haben? Dafür gibt es – auch wenn diese z.T. kursieren – keine einfachen Formbriefe, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Ganz wichtig ist dabei: Seit Einführung des SGB IX müssen Anträge, die Sie an einen der Rehabilitationsträger stellen, weitergeleitet werden, falls dieser nicht zuständig ist. Das sollten Sie zur Sicherheit einfach immer mit vermerken bzw. auf Vordrucken ankreuzen.

Krankenkasse: Fahrten zur Therapie

Als wichtigstes Argument werden meist die notwendigen Fahrten für eine Therapie angebracht, die sonst nicht wahrgenommen können werden. Hier ist es leider so, dass zwar Fahrtkosten von der Krankenkasse zumindest teilweise erstattet werden, jedoch eben nur insofern, als man diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem privaten PKW erreicht. Dafür jedoch das Auto von der Krankenkasse erst anschaffen zu lassen, gibt es keine gesetzliche Grundlage, da der behinderungsgerechte PKW kein medizinisches Hilfsmittel ist.

Zuschüsse über die Sozialhilfe

Wenn Sie finanziell bedürftig sind, können Sie evtl. eine einmalige Beihilfe über das zuständige Sozialamt für den Umbau bzw. Kauf eines entsprechenden Autos beantragen – dabei gibt es jedoch Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. In unserem Forum wurde z.B. der Fall beschrieben, dass eine Familie ihre Konten offen gelegt hat und der Sozialhilfeträger entschied, dass das vorhandene Geld abzüglich eines gewissen Selbstbehaltes für den Kauf verwendet werden muss und selbst den Rest des Fahrzeuges bezahlte. Eine solche einmalige Beihilfe ist prinzipiell in einigen Bundesländern möglich, jedoch nur, wenn eine entsprechende “Bedürftigkeit” lückenlos nachgewiesen wird.

Stiftungen

Ein weiterer Weg, der jedoch auch immer schwieriger wird, besteht darin, Geld über Stiftungen zu beantragen. Da sich viele Stiftungen z.T. kaum vor Anträgen retten können, ist es auch hier sehr wichtig, sich über das genaue Vorgehen beraten zu lassen, beispielsweise vom Verein Mobil mit Behinderung (Adresse siehe oben).

Rabatt beim Autokauf

Was immer eine Möglichkeit ist, um die Kosten doch ein wenig zu senken, sind Rabatte, die Autohersteller Menschen mit Behinderung und deren Eltern beim Kauf eines Neuwagens oder bei Fahrzeugumbauten gewähren.

Voraussetzung ist in der Regel ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und den Merkzeichen G (gehbehindert) aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder Bl (blind). Außerdem muss der mit Rabatt erworbene Wagen üblicherweise auf die behinderte Person zugelassen werden. Die Rabatte beziehen sich auf die Listenpreise des Herstellers.

Die angegebenen Rabatte sind in der Regel nicht verbindlich, es sei denn, dies ist ausdrücklich vermerkt. Meist handelt es sich hierbei um eine Empfehlung des Herstellers. Letztlich entscheidet dann meist der Händler vor Ort, wie hoch der Rabatt ausfällt.

Hersteller Vergünstigungen Zusatzinformation
Audi 15% nicht auf Dienst- und Gebrauchtfahrzeuge
Mindesthaltedauer: 6 Monate
bis 2 Fahrzeuge pro Jahr
BMW 11% Nachlass auch möglich für Umbauten
Fiat-Gruppe
(Fiat, Alfa, Lancia)
bis 15% je nach Fahrzeug
Ford bis 20% ohne Merkzeichen
Mazda 15% Mazda 2: 12%
Mercedes-Benz 10%
Mitsubishi 15%
Opel bis 20 % ohne Merkzeichen
Peugeot 15% nur bestimmte Modelle
ohne Merkzeichen
Renault 23% Ausnahmen
ohne Merkzeichen
nur mit Abrufschein des BbAB
Seat 15%
Skoda 15% Mindesthaltedauer 6 Monate
Toyota bis 15% ohne Merkzeichen
Volkswagen 15% Ebenfalls nachlassberechtigt mit Nachweis einer Conterganschädigung oder einer im Führerschein eingetragenen erforderlichen Fahrhilfe
Mindesthaltedauer 6 Monate
VW bietet Behinderten-Fahrzeuge aller Baureihen ab Werk an
weitere Informationen: Volkswagen AG