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Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr

Im Nahverkehr werden diejenigen behinderten Menschen ohne Eigenbeteiligung unentgeltlich befördert, die blind sind oder hilflos (Kennzeichen “H” oder “Bl” im Ausweis ). Wer mindestens das Kennzeichen “G” im Schwerbehindertenausweis hat, erhält auf Antrag beim Versorgungsamt eine Wertmarke, die jeweils für das Kalenderjahr zur freien Fahrt berechtigt.

Diese Personen müssen jedoch die Wertmarke mit 60,- Euro für ein Jahr oder 30,- Euro für ein halbes Jahr bezahlen, sofern sie nicht nur über ein geringes Einkommen verfügen. Das Kennzeichen “G” ist dabei nicht nur auf die Gehbehinderung beschränkt, sondern gilt auch für eine Einschränkung des Gehvermögens durch

  • “innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, wenn deshalb nicht ohne Gefahren für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückgelegt werden können”.

Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit für Schwerbehinderte sind

  • “bei geistig Behinderten entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Voraussetzungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistig behinderten Menschen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsunfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht”.

Die gleichen Vergünstigungen erhalten auch Personen mit einem »aG« im Ausweis, die außergewöhnlich gehbehindert sind, sich also z. B. nur mit dem Rollstuhl fortbewegen können. Sie müssen aber ebenfalls die Wertmarke bezahlen, wenn sie nicht nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Das Recht auf unentgeltliche Fahrten im Nahverkehr entbindet nicht von der Zahlung des Zuschlags bei der Benutzung zuschlagspflichtiger Züge. Die Begleitperson (Kennzeichen “B”) fährt jedoch auch dann kostenlos, wenn der behinderte Mensch keine Wertmarke erworben hat.

Für den Service im Fernverkehr bietet die Bahn Informationen auf ihrer eigenen Seite , auf der man auch diverse Info-Broschüren als Schrift- und Audioversion herunterladen kann. Zudem erhalten Erwachsene ab einem GdB von 70 die Bahncard 50, mit der man nur den halben Preis für Fahrten im Fernverkehr bezahlt, zum halben Preis, also für momentan 103,- Euro. Gleiches gilt auch für Kinder von 6-17 Jahren und Schüler, Auszubildende und Studenten bis 26 Jahre.

Quelle:

  • Bundesvereinigung Lebenshilfe (2002). Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen) (17. erweiterte und überarbeitet Auflage). Marburg: Lebenshilfe-Verlag.
  • Deutsche Bahn AG – Handicap Nachteilsausgleich

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