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Kosten für Reisebegleitung bei Menschen mit Körperbehinderung

Ein auf ständige Begleitung angewiesener Mensch mit Körperbehinderung kann Mehraufwendungen in angemessener Höhe absetzten, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen. Diese Mehraufwendungen können zusätzlich zum Pauschbetrag für Menschen mit Körperbehinderung in der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.07.2002, Aktenzeichen 3 R 58/98

Quelle:

Der Steuerzahler – Monatszeitschrift des Bundes der Steuerzahler, 12/2002