Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Entstehen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 EUR übersteigen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 EUR übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf allerdings 1.500 EUR (bei zusammen lebenden Ehepartnern) bzw. 750 EUR (bei allein lebenden Elternteilen) nicht übersteigen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die genannten Beträge sowie der jeweilige Höchstbetrag ein Zwölftel.
Voraussetzungen der Eltern
Der Steuerpflichtige muss entweder erwerbstätig sein, sich in Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank (mind. 3 Monate lang) sein. Wenn die Eltern zusammen leben, müssen beide Elternteile durche einen der Gründer an der Kinderbetreuung gehindert sein.
Voraussetzungen des Kindes
Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und
- darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- ist wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Was kann ich geltend machen?
Aufwendungen für
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten sowie bei Tagesmüttern und Ganztagspflegestellen und
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen.
Nicht geltend machen kann man
- Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen
Quelle:
- WISO Sparbuch
- Kruse, Katja: Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern(PDF-Dokument) 2005/2006. Herausgegeben vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.
