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Kindergeld für volljährige behinderte Menschen

Für ein Kind mit Behinderung kann über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus Kindergeld bezogen werden, wenn eine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.

Wie hoch ist das Kindergeld für erwachsene behinderte Kinder?

Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2010 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind.

Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden?

Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
  • Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
  • Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
    Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.

    Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten.

Welche Personen dürfen das Kindergeld beziehen?

Das Kindergeld ist grundsätzlich eine Leistung an die Eltern eines Kindes mit Behinderung, nicht an die behinderte Person selbst. Bezugsberechtigt sind also die Eltern. Neben diesen können auch Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, sowie Pflegeeltern Kindergeld beziehen (DA 63.2.2.3 Absatz 3 Satz 3 DA-FamEStG).
Als Pflegeeltern werden nach dem Steuerrecht Personen angesehen, die mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und die es in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht und die Pflegeeltern das Kind mindestens zu einem wesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.

Wann ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten?

Nach den Regelungen für das Kindergeld ist ein Mensch mit Behinderung erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge höher sind als sein Lebensbedarf.

Einkünfte und Bezüge sowie der Lebensbedarf errechnen sich jeweils aus verschiedenen Bestandteilen, die Sie im Folgenden nachlesen können.

Lebensbedarf

Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich zusammen aus

  • einer jährlich neu festgesetzten Einkommensgrenze, die seit dem Jahr 2010 bei 8.004 Euro Einkommen pro Jahr liegt

  • und
  • dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.

    Der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf wiederum besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, je nachdem ob das Kind mit Behinderung in einer vollstationären Einrichtung wohnt, eine teilstationäre Einrichtung (z.B. WfbM oder Tagesförderstätte) besucht oder keine dieser Leistungen in Anspruch nimmt.

  • Mehrbedarf bei Unterbringung in einer vollstationäre Einrichtung:
    • Kosten für die Unterbringung (Heimkosten = Tagespflegesatz x 365). Von diesen Kosten ist der Wert der Verpflegung abzuziehen.
    • Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.
    • Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet
    • Sonstiger behinderungsbedingter Aufwand, z.B. erhöhte Bekleidungskosten oder Kosten für Erholungsaufwand
    • Mehrbedarf bei Besuch einer teilstationären Einrichtung:
    • Kosten für die teilstationäre Einrichtung. Von diesen Kosten ist der Wert der Verpflegung abzuziehen.
    • Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.
    • Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet
    • Sonstiger behinderungsbedingter Aufwand, z.B. erhöhte Bekleidungskosten oder Kosten für Erholungsaufwand
    • Mehrbedarf in den übrigen Fällen:
    • Der entsprechende Behindertenpauschbetrag. Kann durch Einzelnachweise ein höhrerer Bedarf als der Pauschbetrag nachgewiesen werden, ersetzt dieser den Pauschbetrag.
    • Betreuungsbedarf: Wurde eine Pflegestufe anerkannt, der Betrag des monatlichen Pflegegeldes, zuzüglich notwendiger persönlicher Betreuungsleistungen der Eltern, wenn diese von einem Amtsarzt bescheinigt wurden.
  • Fahrtbedarf: Fahrtkosten, die von einem Kostenträger oder einem anderen Dritten übernommen wurden bzw. ein pauschaler Fahrtbedarf, den die Familienkasse errechnet

    Einkünfte und Bezüge

    Dem Lebensbedarf Kind sind die Einnahmen des Kindes gegenüberzustellen, die sich aus den Einkünften und Bezügen zusammensetzen.

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Arbeitsentgeld in der WfbM), aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Spekulationsgewinne) abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro
  • Bezüge, d.h. alle steuerfreien Einnahmen, egal ob diese als Geld- oder als Sachbezüge (z.B. Verpflegung im Falle einer voll- oder teilstationären Unterbringung) bezogen wurden. Der Wert der Sachbezüge wird nach der Sachbezugsverordnung bestimmt. Bezüge sind z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Eingliederunshilfe, Hilfe zur Pflege, Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung (z.B. kostenloses Mittagessen in der WfbM), eine steuerfreie Unfallrente sowie tatsächlich erhaltenes Pflegegeld abzüglich der Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro

    Das Vermögen des Kindes wird bei der Frage, ob es in der Lage ist sich selbst zu unterhalten nicht mehr berücksichtigt. Lediglich die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) zählen zum Einkommen. (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 17/02 und VIII R 51/01)

    Beispielrechnung

  • Lebensbedarf:
    • 8.004 Euro Grundbedarf
    • 1.060 Euro Pauschbetrag wegen Behinderung bei GdB 80
    • 1.500 Euro Fahrtbedarf (5.000 km × 0,30 Euro)
    • 5.160 Euro Pflegebedarf (Pflegestufe 2: 12 × 430 Euro)
  • = 15.724 Euro gesamt
  • Einkünfte und Bezüge:
    • 1.230 Euro Zinsen
    • – 920 Euro Werbungskostenpauschale
    • 8.160 Euro Grundsicherung (12 × 680 Euro)
    • 5.160 Euro erhaltenes Pflegegeld
    • – 180 Euro Kostenpauschale
  • = 13.450 Euro gesamt

    Einkünfte und Bezüge sind niedriger als der Lebensbedarf: In diesem Falle wäre Ihr Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und Sie würden Kindergeld erhalten.

    Weitere Beispielrechnungen finden Sie im Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.

Wie hängt das Kindergeld mit anderen steuerlichen Vergünstigungen zusammen?

Viele steuerliche Vergünstigungen, die Eltern eines behinderten Kindes geltend machen können, hängen davon ab, ob das Kind berücksichtigungsfährig im Sinne des EStG ist. Dies ist der Fall, wenn sie für dieses Kind kindergeld berechtigt sind.

Zu den Folgeansprüchen zählen beispielsweise:

  • Kinderzulage in der Eigenheimförderung
  • Beihilfeberechtigung in der Beamtenversorgung
  • Übertragung des Behinderten-Pauschalbetrags auf die Eltern
  • Ortszuschlag im öffentlichen Dienst, soweit dieser generell noch gewährt wird

    Auch wenn das Kindergeld an das zuständige Sozialamt abgetreten werden muss, sobald Sozialhilfe bezogen wird, sollte aufgrund der daraus resultierenden Folgeansprüche auf jeden Fall Kindergeld beantragt werden.

Wie beantrage ich Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit Behinderung?

Den Antrag auf Kindergeld (falls Sie bereits Kindergeld beziehen genügt ein Kurzantrag) können Sie von der Internetseite der Arbeitsagentur herunterladen. Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der Familienkasse der Arbeitsagentur in Ihrem Bezirk bzw. Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Familienkasse der zuständigen Bezügestelle.

Sie können den Antrag persönlich in Ihrer Familienkasse abgeben, per Post zusenden, faxen oder durch einen Beauftragten abgeben lassen.

Bei der Beantragung muss grundsätzlich ein Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument (z.B. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid oder Pflegegeld-Bescheid) vorgelegt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit ist der verlängerte Nachweis erneut vorzulegen.

Darf das Sozialamt einen Teil des Kindergeldes abzweigen?

In § 74 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) heißt es, dass das Kind auch an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn Kindergeldberechtigte ihre gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Immer häufiger beantragen Sozialämter auf Grund dieser Vorschrift bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung oder bei erwachsenen behinderten Menschen, die in vollstationären Einrichtungen leben, die Abzweigung des Kindergeldes an das Sozialamt. Mit Abzweigung ist gemeint, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt an das Sozialamt auszahlen soll.

In den Urteilen vom 23.02.2006 (AZ III R 65/04), 17.12.2008 (AZ III R 6/07) und 09.02.2009 (AZ III R 37/07) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass der Sozialhilfeträger im Ermessen der Familienkasse Anspruch auf die Überleitung des Kindergeldes haben kann. Allerdings ist das Kindergeld bei den Bezugsberechtigten, also meist den Eltern, zu belassen, wenn diese Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes für das behinderte Kind haben. Zu berücksichtigen sind nach dem aktuellen Urteil nur die tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind, nicht aber fiktive Kosten.

Minderung der Grundsicherung bei direkter Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind

Wird das Kindergeld nicht auf das Konto der Eltern sondern direkt auf das Konto des behinderten Kindes ausgezahlt oder von den Eltern dorthin sofort weiter überwiesen, gilt es als Einkommen des Kindes und ist bei der Grundsicherung bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Zum Teil treten die Sozialämter direkt an die Eltern heran und bitten diese, das Kindergeld an das Kind weiterzuleiten. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet und sollten unbedingt widersprechen.

Nachweis von Aufwendungen

Eltern steht das Kindergeld also weiterhin zu, wenn Sie durchschnittliche monatliche Kosten in Höhe des Kindergeldes haben und diese auch nachweisen können. Dafür sollten die Ausgaben unbedingt dokumentiert werden und wenn möglich durch Quittungen und Belege nachgewiesen werden. Sind die tatsächlichen, nachweisbaren Kosten geringer als das Kindergeld, kann der Fehlbetrag vom Sozialamt abgezweigt werden.

Bei Grundsicherungsberechtigten ist bei der Art der Aufwendungen Vorsicht angebracht: Dienen die Aufwendungen dem gleichen Zweck wie die Grundsicherung, können Sie vom Sozialamt bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden, die sich dann genau um die Höhe dieser Leistungen verringert.

Eltern sollten daher nur besondere behinderungsbehinderte (Mehr-)Bedarfe angeben, z.B.

  • den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 54,96 Euro nach § 94 SGB XII
  • Fahrtkosten, z.B. zu therapeutischen und medizinischen Maßnahmen oder durch Besuche des Kindes
  • Kosten für Arzt und Therapiebehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Kosten für Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Kosten für Zahnersatz
  • Kosten für Sehhilfen
  • Kosten für notwendige Betreuungs- und Versorgungsleistungen in Höhe von 8 Euro pro Stunde, wenn die Notwendigkeit persönlicher Betreuungsleistungen, die nicht durch Pflegegeld abgedeckt sind, durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden
  • Kosten für Freizeitunternehmungen und Urlaub inkl. Betreuungs- und Begleitkosten, die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden