Kindergeld für Eltern (oder Verwandte) volljähriger behinderter Menschen
Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung können weiterhin grundsätzlich über das 25. Lebensjahr hinaus als Kind berücksichtigt werden, wenn das erwachsene behinderte Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bis zum Inkraftreten des Steueränderungsgesetzes 2007 lag die Grenze bei 27 Jahren.
Höhe des Kindergelds
Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind beträgt seit dem 1. 1. 2002 154,- Euro im Monat. Die Beträge für die vierten und weiteren Kinder (je 179 Euro) bleiben unverändert.
Voraussetzungen
Kindergeldanspruch für volljährige Kindern besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
- Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
- Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten. Da die Altersgrenze kürzlich von 27 Jahren herabgesetzt wurde gilt: Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, bleibt der Kindergeldanspruch erhalten.
Neben der Eltern können auch Pflegeeltern sowie Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, Kindergeld beziehen. Als Pflegeeltern werden nach dem Steuerrecht Personen angesehen, die mit dem Kinder durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und die es in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht und die Pflegeeltern das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.
Die Ansprüche für Eltern gelten auch dann, wenn das Kind bzw. der Erwachsene auf Kosten von Sozialleistungsträgern im Heim vollstationär untergebracht ist und sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem Kind halten, also es besuchen und auch vorübergehend (an Wochenenden oder in Ferien) zu Hause aufnehmen (Genaueres sh. unten). Anders ist es nur dann, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann.
Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn die Einkünfte des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten.
Achtung!
Bislang durfte das Kind kein verwertbares eigenes Vermögen über 15.500,- Euro besitzen. Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof außer Kraft gesetzt (Urteile vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 17/02 und VIII R 51/01). Das Vermögen wird also bei der Frage, ob ein Kind in der Lage ist sich selbst zu unterhalten nicht mehr berücksichtigt! Diese Regelung betrifft volljährige Menschen mit Behinderung, egal ob diese das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht.
Lebensbedarf eines Menschen mit Behinderung
Ein behindertes Kind ist nach diesen Entscheidungen erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt wird anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensunterhalts des Kindes einerseits sowie der Leistungsfähigkeit des Kindes ermittelt. Die Kindergeldbehörde muss daher grundsätzlich eine konkrete Berechnung der finanziellen Situation des Kindes vornehmen. Dies bedeutet eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen bzw. ihrer Eltern (Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes).
Der gesamte Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich danach typischerweise aus folgenden Größen zusammen:
- Einer jährlich neu festgesetzten Einkommensgrenze, die seit dem Jahr 2004 bei 7680,- Euro Einkommen pro Jahr liegt (2003: 7.428,- Euro)
- Dem Werbungskosten-/Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,- Euro falls der behinderte Mensch berufstätig (auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen!) ist
- Dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dafür ist entscheidend, ob das volljährige behinderte Kind zu Hause wohnt oder vollstationär (z.B. in einem Wohnheim) untergebracht ist. Lebt es in einem Wohnheim, muss der behinderungsbedingte Mehrbedarf einzeln nachgewiesen. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf bei vollstationärer Unterbringung zählen insbesondere die Kosten der Heimunterbringung, durch amtsärztliches Attest nachgewiesene persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten. Lebt das Kind bei seinen Eltern oder in einer betreuten Wohnform z.B. im Rahmen der Wohnassistenz, dann kann man grundsätzlich den Pauschbetrag für behinderte Mensch (§ 33 b EStG) geltend machen. Den maximalen Behinderten-Pauschbetrag kann geltend machen, wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen »H« für hilflos oder »Bl« für blind besitzt (siehe auch Information zum Schwerbehindertenausweis ). Wenn jedoch behinderungsbedingter Mehrbedarf nachgewiesen werden kann, der über den Pauschbetrag hinaus geht, kann sich der Lebensbedarf weiter erhöhen. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.
Das heißt, wenn Ihr Kind zu Hause wohnt, einen Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G) nachweisen kann und berufstätig ist, errechnet sich der Lebensbedarf des Kindes wie folgt:
| Betrag | Berechnung |
|---|---|
| Einkommensgrenze | 7680,- Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | + 920,- Euro |
| Behinderungsbedingter Mehrbedarf (sh. Tabelle beim Pauschbetrag ) | + 1060,- Euro |
| Lebensbedarf des Kindes | = 9660,- Euro |
Das heißt, Sie erhalten Kindergeld für Ihr Kind, so lange es nicht mehr als 9660,- Euro Einkommen hat.
Tipp
Der pauschale Mehrbedarf in Höhe von bis zu 3.700,- Euro darf nicht mit dem Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung verrechnet werden, das dem pflegebedürftigen behinderten Menschen zusteht (Urteile des BFH vom 15. 10. 1999, Az. VI R 183/97 und vom 24, 5. 2000, Az. VI R 23/99).
Einkünfte
Dem so bestimmten Grundbedarf für das behinderte Kind sind in einem zweiten Schritt die Einnahmen des Kindes gegenüberzustellen. Dazu gehören neben Einkünften auch Bezüge, insbesondere der nach der Sachbezugsverordnung zu bestimmende Wert der Verpflegung im Falle einer Heimunterbringung. Als solcher Bezug zählt auch eine steuerfreie Unfallrente des Kindes, nicht dagegen das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld.
Sind die Einnahmen des behinderten Kindes geringer als dessen gesamter existenzieller Lebensbedarf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Bezieht das in der Wohnstätte lebende behinderte Kind eine Unfall- oder Impfschadensrente, übersteigen in der Regel die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge die Freigrenze von 7.680,- Euro pro Jahr. Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld und dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in einer WfbM über keine weiteren Einkünfte oder Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die Mittel des Kindes nicht ausreichen, um sich selbst zu unterhalten (BFH, Urteile vom 15. 10. 1999, Az. VI R 40/98 und VI R 182/98). Die Konsequenz ist, dass für diesen Fall ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich besteht.
Leistungen aus der Eingliederungshilfe dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werden, da sie allein der Durchführung der tagesstrukturierenden Maßnahmen dienen und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. 4. 2000 – Az. 2 K 131/99)
Folgeansprüche
Zwar muss das Kindergeld an das zuständige Sozialamt abgetreten werden sobald Sozialhilfe bezogen wird, doch sollte aufgrund der aus dem Kindergeld resultierenden Folgeansprüche auf jeden Fall Kindergeld beantragt werden. Zu diesen Ansprüchen zählen:
- Kinderzulage in der Eigenheimförderung
- Beihilfeberechtigung in der Beamtenversorgung
- Übertragung des Behinderten-Pauschalbetrags auf die Eltern
- Ortszuschlag im öffentlichen Dienst, soweit dieser generell noch gewährt wird
Kindergeld in vollstationären Einrichtungen?
Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Urteilen vom 15.10.1999 festgestellt, dass auch Eltern von behinderten Menschen, die sich in vollstationären Einrichtungen befinden, grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben. Solange die Eltern den Kostenbeitrag gemäß §94 Abs.2 SGB XII in Höhe von 26 Euro monatlich leisten, konnte bisher der Sozialhilfeträger das Kindergeld nicht an sich abzweigen.
Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 17.02.2004, AZ VIII R 58/03), in dem es um eine im Jahr 1964 geborene Frau in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe ging. Die Eltern der Frau pflegten zu ihrer Tochter keinen Kontakt.
Der kindergeldberechtigte Vater verfügte lediglich über eine geringe Rente, so dass er selbst nach zivilrechtlichten Grundsätzen nicht unterhaltspflichtig war. Der Sozialhilfeträger beantragte die Überleitung des Kindergeldes in Höhe von 154 Euro an sich. Die Familienkasse leitete jedoch nur 26 Euro monatlich an den Sozialhilfeträger weiter, mit der Begründung, dass gemäß § 94 Abs.2 SGB XII damit der Unterhaltspflicht des Vater genüge getan sei. Das restliche Kindergeld in Höhe von 128 Euro wurde an den Vater ausbezahlt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass aufgrund der besonderen Umstände des Sachverhaltes (hohe Eingliederungshilfekosten seit 1987 beim Sozialhilfeträger, keinerlei Unterhaltsleistungen des Vaters, keinerlei Kontakt mit der Tochter) und der Zwecksetzung des § 74 Abs.1 EStG das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger abzuzweigen sei.
Diese Rechtsprechung hat bereits einige bayerische Bezirke und auch Kostenträger in anderen Bundesländern dazu veranlasst, Fragebögen an die Wohnheime zu versenden, in denen nach den Kontakten der Bewohner mit den Eltern gefragt wird. Weiterhin könnten die Sozialhilfeträger selbst an die Eltern mit Fragen danach heranzutreten, wie häufig sie zu ihrem Kind Kontakt haben oder ihm finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Auskunftseinholung muss man nach Ansicht des Rechtsanwalts Helmut Böddeling unterscheiden:
- “Unserer Auffassung nach stellt die Befragung der Einrichtung eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar. Das Auskunftsverlangen dürfte unzulässig sein. Grundsätzlich sind Sozialdaten immer beim Betroffenen (hier: den Eltern als Kindergeldbeziehern) zu erheben (§ 67a II S.1. SGB X). Schon damit ist die Befragung der Einrichtung unzulässig. Darüber hinaus müsste die Einrichtung nach § 67a IV SGB X umfangreich auf die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Darüber hinaus darf die Einrichtung ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Eltern und Bewohner ohnehin keine Auskunft über derartige Fragen geben. Hierin läge eine Verletzung des Datenschutzes. Es kann den Einrichtungen daher nur angeraten werden, derartige Befragungen abzulehnen und direkt auf die Eltern zu verweisen.
- Anders stellt sich die Frage dar, ob die Eltern selbst die Auskunft erteilen müssen. Dies ist unserer Auffassung nach allerdings der Fall. Nach dem Einkommensteuergesetz kann das Sozialamt das Kindergeld auf sich überleiten, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies ist nach der oben genannten Entscheidung des BFH z.B. dann der Fall, wenn überhaupt kein Kontakt besteht und damit auch überhaupt keine Kosten bei den Eltern anfallen. Aus diesem Grund dient die Befragung dazu, die rechtlichen Grundlagen der Kindergeldzahlung zu überprüfen. Die entsprechenden Tatsachen sind daher von den Eltern anzugeben (§ 60 SGB I). Dabei sollte man, falls das Sozialamt Fragebögen verwendet, auch überprüfen, ob nicht weitere, dort nicht genannte Ausgaben vorliegen. Eine “Kontaktuntergrenze” gibt es nicht. Wenn also Sozialämter das Kindergeld überleiten, weil die Eltern “weniger als sechs mal jährlich” das Kind besuchen, so ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Hierauf kommt es nicht an! Auch ansonsten sollte man bei Entzug des Kindergeldes auf jeden Fall Rechtsrat einholen. Das Ganze stellt eine eher zweifelhafte Aktion der Sozialämter dar, die einen extremen Einzelfall im Interesse der eigenen Finanzen versuchen zu verallgemeinern.”
Quelle: BundesElternvereinigung e.V.
Antragstellung
Den Antrag auf Kindergeld (falls Sie bereits Kindergeld beziehen genügt ein Kurzantrag) können Sie vom Internetangebot der Arbeitsagentur herunter laden. Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie die Familienkasse der Arbeitsagentur, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.
Sie können den Antrag persönlich in Ihrer Familienkasse abgeben, per Post zusenden oder durch einen Beauftragten abgeben lassen. Eine Übermittlung mittels Telefax ist auch möglich.
Quellen:
- Juristisches Internetprojekt Saarbrücken
- Information des Bundesamt für Finanzen
- Die Rechte behinderter Kinder
- Elternbrief des VDK-Bayern Nr. 29 3/2005
- Bundesvereinigung Lebenshilfe (2002). Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen) (17. erweiterte und überarbeitet Auflage). Marburg: Lebenshilfe-Verlag.
- BundesElternvereinigung e.V.
