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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Menschen mit Behinderung sind im Arbeitsleben häufig benachteiligt. Einen recht umfassenden Ausgleich dafür hat das SGB IX geschaffen. Es gilt in seinem zweiten Teil nur für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen. Gleichgestellte sind behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30. Wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden sie auf Antrag bei der Arbeitsagentur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Das SGB IX – Rechte und Pflichten für Schwerbehinderte und Arbeitgeber

Das SGB IX dient einer umfassenden Rehabilitation durch die Sicherung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Seine wichtigsten Ziele sind, darauf hinzuwirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse ohne Nachteile einsetzen und weiterentwickeln können. Durch Hilfen von Arbeitgebern und sozialen Leistungsträgern sollen schwerbehinderte Menschen befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten.

Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %

Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX )

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %., aber mindestens 30 %, können unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes (oder eines entsprechenden Rentenbescheides bzw. einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) auf Antrag von der Arbeitsagentur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.
Gleichgestellte erhalten keinen Schwerbehindertenausweis . Sie haben nach der Gleichstellung die gleiche Rechtsstellung wie schwerbehinderte Menschen, jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr. Auch besteht kein Anspruch auf flexibles Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX)

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts . Das Integrationsamts ermittelt im Einzelnen den Sachverhalt, bevor es eine Entscheidung trifft. Vorrangiges Ziel ist es, einvernehmlich die Weiterbeschäftigung zu erreichen. Vielfach kann durch frühzeitig einsetzende begleitende Hilfe des Integrationsamts einer Kündigung vorgebeugt werden.

Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX )

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche (regelmäßige Arbeitstage in einer Kalenderwoche) im Urlaubsjahr.

Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (§§ 94 ff. SGB IX )

In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen werden Schwerbehindertenvertretungen gewählt.

Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es, über die Einhaltung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs und Dienstvereinbarungen zu wachen, Schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite zu stehen und ihre Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern.

Beschäftigungspflicht und sonstige Pflichten der Arbeitgeber (§§ 71 ff. SGB IX )

Besonders wichtig ist: Arbeitgeber, die mindestens 20 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 71 Abs. 1 SGB IX), darunter in angemessenem Umfang auch besonders schwer Betroffene (§ 72 SGB IX). Erfüllen die Arbeitgeber diese Quote (Pflichtsatz) nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote eine Abgabe in Höhe von 105 – 260 EUR pro Monat und nicht besetzten Arbeitsplatz bezahlen.

Diese Mittel ermöglichen es dem Integrationsamts , Hilfen für die Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen zu gewähren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind, besetzt werden können (§ 81 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen (§ 81 Abs. 4 SGB IX).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern (§ 81 Abs. 5 SGB IX).

Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufs leben durch das Integrationsamts (§ 102 SGB IX )

Bei Problemen am Arbeitsplatz sollte frühzeitig das Integrationsamts eingeschaltet werden. Im Rahmen der begleitenden Hilfe können durch das Integrationsamts Hilfen gewährt werden, die dazu beitragen sollen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.

Persönliche Hilfe (Arbeitsassistenz )

Persönliche Hilfen werden überwiegend geleistet in Form von Auskunft, Beratung und Betreuung (auch am Arbeitsplatz der schwerbehinderten Menschen). Dabei können auch wichtige Hinweise zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung durch den beratenden Ingenieur des Integrationsamts gegeben werden.

Finanzielle Leistungen

Das Integrationsamts kann aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber gewähren. Rechtsgrundlage ist hierfür neben dem SGB IX die Ausgleichsabgabeverordnung zum Schwerbehindertengesetz (SchwbAV ).

1. Leistungen an schwerbehinderte Menschen gibt es insbesondere:

  • für technische Arbeitshilfen (z.B. geeignete Sitzmöbel, Lesegeräte, Schreibtelefone für den Arbeitsplatz);
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes: Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Beschaffung und zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kfz; ferner zur Übernahme von Beförderungskosten, wenn Schwerbehinderte kein eigenes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen können;
  • zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (Darlehen zur Existenzgründung)
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, wenn dies der beruflichen Eingliederung dient;
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten;
  • in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen.

Diese Leistungen können nur im Zusammenhang mit Erlangung, Erhalt oder Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt werden.

2. Leistungen an Arbeitgeber sind im Wesentlichen:

  • zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen (z.B. Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Gerätschaften)
  • zur Ausstattung des Arbeits- und Ausbildungsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
  • zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind (z.B. Lohnkostenzuschuss, Übernahme von Betreuungskosten, Aufwendungen für Blindenvorlesekräfte, Gebärdensprachdolmetscher usw.)

Außerdem kann das Integrationsamt Arbeitgebern finanzielle Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze gewähren. Die Arbeitsagentur kann zusätzlich zu diesen Investitionskostenübernahmen Lohn- und Gehaltskostenzuschüsse zahlen.

Genauere Informationen zu den einzelnen Fördermaßnahmen erhalten Sie auf unserer Übersichtsseite Hilfen für Berufstätige.

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