Schwerbehindertenausweis und Beantragung
Was ist ein Schwerbehindertenausweis und wo wird dieser beantragt?
Die Feststellung des Grades einer Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenausweises ist in Bayern die Aufgabe des Zentrum Bayern Familie und Soziales . Wer in den anderen Bundesländern dafür zuständig ist, erfahren Sie auf der Seite der Bayerischen Versorgungsverwaltung .
In Bayern gibt es zwei Möglichkeiten der Beantragung:
Möglichkeit 1: Der Online-Antrag
Seit Februar 2005 ist es möglich den Antrag in Bayern über das Internet zu stellen. Dies ist unter auf der Seite https://www.schwerbehindertenantrag.bayern.de des Zentrum Bayern, Familie und Soziales möglich. Man kann hier unkompliziert Anträge stellen auf
- Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB),
- Zuerkennung von Merkzeichen und
- Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Man benötigt dazu:
- Name und Anschrift Ihres Hausarztes sowie der weiteren behandelnden Ärzte mit dem jeweiligen Behandlungszeitraum
- Namen der Krankenhäuser bzw. der Kur- oder Reha-Einrichtungen, genaue Aufenthaltszeiträume, Station und Art der Behandlung (ambulant / stationär)
- Name und Anschrift der Krankenversicherung, Versicherungsnummer
- Wenn von anderen Stellen Leistungen wegen der Gesundheitsstörungen erbracht werden, Sie dort einen Antrag gestellt haben (auch wenn er evtl. abgelehnt wurde) oder sich weitere medizinische Unterlagen über die Gesundheitsstörungen bei anderen Stellen befinden (z.B. Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung): Bezeichnung der Stelle, Geschäftszeichen, ggf. Datum des Bescheides, Datum des Unfalls, festgestellter Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
- Wenn Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder eine Sonder- oder Förderschule o.ä. besuchen: Name und Anschrift der Einrichtung.
Möglichkeit 2: Der “klassische Papierantrag”
Die entsprechenden Antragsformulare (Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB), Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung/ Antrag auf Eintragung zusätzlicher Merkzeichen, Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterungen) sind auf den Internetseiten des Zentrum Bayern, Familie und Soziales erhältlich. Es werden dann
- das Vorliegen einer Behinderung und
- der Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
festgestellt. Das Zentrum Bayern, Familie und Soziales erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der GdB und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Bitte füllen Sie das Antragsformblatt möglichst vollständig aus und fügen Sie alle in Betracht kommenden Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand von Ihnen bzw. des Kindes (z. B. Röntgenaufnahmen, Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten) bei. Sie können dadurch zu einer beschleunigten Bearbeitung und Entscheidung beitragen.
Der Ausweis ist seit 2006 in der Regel unbefristet gültig, es sei denn, es wird von amtlicher Seite eine Nachprüfung vorgeschrieben. Bei Kindern werden die Voraussetzungen generell nach Vollendung des 10. Lebensjahres neu überprüft, bei Jugendlichen nach dem 20. Lebensjahr.
Das Versorgungsamt hat zum Nachweis der Voraussetzungen für verschiedene Nachteilsausgleiche zusätzliche Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale zu treffen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden hierüber im Ausweis die entsprechenden Merkzeichen eingetragen. Bitte prüfen Sie deshalb bereits vor der Antragstellung anhand der Übersicht ob derartige Feststellungen benötigt werden und tragen Sie ggf. im Antragsformblatt an der hierfür vorgesehenen Seite das entsprechende Merkzeichen ein.
Nach welchen Kriterien wird der Grad der Behinderung (GdB) festgesetzt?
Für die Festsetzung des Grades der Behinderung bestehen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) . Wie der Name schon sagt, sind dies lediglich Anhaltspunkte, jedoch kein Gesetz oder eine deutsche Verwaltungsvorschrift. Auf der anderen Seite sind diese auch nicht unverbindlich, sondern sie werden – rechtlich gesehen – als “antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen” behandelt. Insofern kann in den Anhaltspunkten im Zweifelsfall über die Korrektheit einer Entscheidung nachgeschlagen werden, um beispielsweise zu beurteilen, wie aussichtsreich ein Widerspruch ist. Leitend ist dabei immer die schwerwiegendste aufgeführte Beeinträchtigung (es wird also nicht “zusammengezählt” !):
“Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.” AHP, Teil A, Nr. 19 Abs. 1
Im Einzelfall wird dann also geprüft, inwieweit dem GdB der schwerwiegendsten Beeinträchtigung vielleicht noch 10, 20 oder mehr Punkte hinzugefügt werden, um der gesamten Behinderung gerecht zu werden.
Nach welchen Kriterien werden die Merkzeichen festgesetzt?
Auch hierfür sind die Grundlagen in den “Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht” (AHP) beschrieben. Hier lohnt sich die ebenfalls ein Blick, um einschätzen zu können, ob die Begutachtung mit den Vorgaben der AHP übereinstimmt. Informieren Sie sich über
- die Bedingungen für das Merkzeichen Bl, also Blindheit,
- die Bedingungen für das Merkzeichen aG, also außergewöhnliche Gehbehinderung,
- die Bedingungen für das Merkzeichen B, also ständige Begleitung erforderlich,
- die Bedingungen für das Merkzeichen G, also Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
- die Bedingungen für das Merkzeichen RF.
- die Bedingungen für das Merkzeichen H, also Hilflosigkeit und beachten Sie hierbei vor allem
- die Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen.
Merkzeichen
Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Dies bedeutet seit Dezember 2006 NICHT mehr, dass er dazu verpflichtet ist. Ausweise mit dem alten Aufdruck “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.” können entsprechend geändert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Beitrag der Kobinet-Nachrichten .

Der Mensch mit Behinderung ist blind

Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert

Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert

Der Mensch mit Behinderung ist hilflos

Der Mensch mit Behinderung ist gehörlos

Der Mensch mit Behinderung erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren
Welche Nachteilsausgleiche werden gewährt?
Abhängig vom Grad der Behinderung und den spezifischen Merkmalen werden verschiedene Nachteilsausgleiche in folgenden Gebieten gewährt:
- Rechte für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
- Steuerliche Nachteilsausgleiche
- Wohnungsbauförderung
- Wohngeld
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren
- Sitzplatzreservierung bei der DB für Blinde und Schwerbehinderte mit Begleitperson, Unterbringung der Rollstühle im Zug, Einsteigehilfe, etc.
- Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
- Beitragsnachlass in der Kraftfahrtversicherung
- Bausparförderung und Vermögensbildung
- Finanzielle Förderung bei behinderungsgerechtem Um-, Aus- und Neubau
- Nachteilsausgleich im Flugverkehr
- Blindengeld
Die genauen Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen können Sie auch in der Online-Broschüre Schwerbehindertenverfahren – Wegweiser für Menschen mit Behinderung des Zentrums Bayern, Familie und Soziales nachlesen. Die Ausgleiche sind einerseits abhängig vom Grad der Behinderung und richten sich andererseits nach dem eingetragenen Merkzeichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche:

Merkzeichen B
zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt (nicht mehr verpflichtet! Näheres lesen Sie im Beitrag der Kobinet-Nachrichten )
- Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken, z.T. auch auf Fähren (nur
für die Beförderung “im Orts- und Nachbarschaftsbereich”) kostenlos mit. - Einen gesetzlichen Anspruch aus dem SGB IX auf kostenlose Beförderung für die Begleitperson bei Inlandsflügen gibt es nicht, allerdings gestehen viele deutsche Fluglinien nach ihren eigenen Richtlinien diese zu. Bei der Lufthansa z.B. gilt diese Regelung für alle flexiblen Vollpreis-Tickets, allerdings ist es meist billiger, wenn beide Reisenden ein Sparpreis-Ticket zum vollen Preis erwerben.
- bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts.

Merkzeichen G
der Mensch mit Behinderung ist gehbehindert, in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
- Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder
- Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch):
Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ODER
- KFZ Steuerermäßigung um 50%, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird.

Merkzeichen aG
der Mensch mit Behinderung ist außerordentlich gehbehindert z.B. Rollstuhlfahrer
- Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder
- Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch):
Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuerbefreiung , wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist
Parkerleichterung - Fester Parkplatz in der Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte, wenn keine anderweitige Möglichkeit (z.B. mietbare Sellplätze bei Wohnungen, Einrichten eines Parkplatzes auf dem Grundstück bei Häusern) besteht

der Mensch mit Behinderung ist hilflos
- Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- €
- Auf Antrag werden die Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe), höchstens jedoch ein Betrag von 924 € im Jahr, ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 45.
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuerbefreiung , wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist
- Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer , z.B. für einen Behinderten-Begleithund

der Mensch mit Behinderung ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind
- Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- €
- Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 €
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
- KFZ Steuererbefreiung , wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist
- Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer, z.B. für einen Behinderten-Begleithund
- Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung
- Anspruch auf Behindertenausweis
- Parkerleichterung
- Fester Parkplatz in der Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte, wenn keine anderweitige Möglichkeit (z.B. mietbare Sellplätze bei Wohnungen, Einrichten eines Parkplatzes auf dem Grundstück bei Häusern) besteht
- In Bayern kann zusätzlich Blindengeld beantragt werden. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentrum Bayern, Familie und Soziales .

der Mensch mit Behinderung ist gehörlos
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ODER
- Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50%, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird.
- Ermäßigung der Telefongebühren der Dt. Telekom bei einem GdB von mindestens 90
- Recht, die Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren zu verwenden (Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher werden von der jeweilige Behörde getragen)

der Mensch mit Behinderung ist an der Teilnahme an öffentl. Veranstaltungen gehindert
- Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt gestellt
- Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt
EU-Behindertenausweis
Zum jetzigen Zeitpunkt (09/2002) gibt es noch keine EU-weite Regelung zum Behindertenausweis, geschweige denn einen einheitlichen Ausweis. Es ist allerdings möglich, zusätzlich zum Behindertenausweis eine Bestätigung zu erhalten, auf der in verschiedenen Sprachen der Hinweis “Schwerbehinderung” aufgeführt ist. Diese Bestätigung gilt in vielen Staaten der EU in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis als Ersatz der Parkkarte. Weiterhin kann man beim örtlichen Straßenverkehrsamt einen EU – Parkausweis für Menschen mit Behinderungen beantragen. Mehr dazu in unserer Rubrik Parkerleichterungen für Schwerbehinderte .
